OGH 4Ob76/77 (RS0028139)

OGH4Ob76/7717.5.1977

Rechtssatz

Der in § 10 Abs 5 AngG normierte Mitteilungsanspruch ist ein unmittelbarer gesetzlicher Anspruch aus dem Arbeitsverhältnis und kein Ersatzanspruch wegen einer Entlassung im Sinne des § 29 AngG. Die Fallfrist des § 34 AngG gilt daher für ihn nicht.

Bucheinsicht — Buchauszug — Angestellte — Entgelt — Provision — Vergütung — Beteiligung — Belohnung — Frist — Verjährung — Einsicht — Auszug — Auskunft — Buchhaltung — Aufstellung — Vertreter — Vermittler

 

Normen

AngG §10 Abs5 IV
AngG §29
AngG §34

4 Ob 76/77OGH17.05.1977

Veröff: Arb 9590

9 ObA 323/97hOGH22.10.1997

nur: Der in § 10 Abs 5 AngG normierte Mitteilungsanspruch ist ein unmittelbarer gesetzlicher Anspruch aus dem Arbeitsverhältnis. (T1); Beisatz: Dieser unterliegt jedoch der Verjährung, wobei der Lauf der Verjährungsfrist im Zeitpunkt beginnt, ab dem der Anspruch erstmals begehrt werden könnte, sohin nach Ende der Abrechnungsperiode. (T2)

9 ObA 43/06yOGH04.05.2006
9 ObA 83/17xOGH27.09.2017

Dokumentnummer

JJR_19770517_OGH0002_0040OB00076_7700000_003

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