Rechtssatz
Die Mäßigung des Ersatzanspruches scheidet nicht allein aufgrund eines Verstoßes des Schädigers gegen eine ausdrückliche Weisung aus. Ob und wie weit der Ersatzanspruch zu mäßigen ist, ist eine Frage des Einzelfalles.
9 ObA 200/02f | OGH | 04.12.2002 |
nur: Ob und wie weit der Ersatzanspruch zu mäßigen ist, ist eine Frage des Einzelfalles. (T1) |
9 ObA 19/16h | OGH | 18.03.2016 |
nur: Ob und wie weit der Ersatzanspruch zu mäßigen ist, ist eine Frage des Einzelfalles. (T2) |
Dokumentnummer
JJR_19981021_OGH0002_009OBA00280_98M0000_001
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