Spruch:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 46 Abs 1 ASGG zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Das Berufungsgericht geht in seiner Beurteilung von der Rechtsprechung aus, nach der sich besondere Nachlässigkeit nicht nur durch die Schwere des Versehens, sondern auch durch seine Häufigkeit manifestieren kann (RIS-Justiz RS0038120). Die Beurteilung des Verschuldensgrades iSd § 2 DHG (hier: als grob fahrlässig) kann aber bei Anwendung der richtig dargestellten Grundsätze ohne wesentlichen Verstoß gegen maßgebliche Abgrenzungskriterien wegen ihrer Einzelfallbezogenheit nicht als erhebliche Rechtsfrage iSd § 46 Abs 1 ASGG gewertet werden (RIS-Justiz RS0105331).
Auch die Frage, ob und wie weit der Ersatzanspruch nach § 2 DHG zu mäßigen ist, ist regelmäßig eine solche des Einzelfalls (RIS-Justiz RS0111013). Die Rechtsauffassung des Berufungsgerichtes, dass der Umfang der von ihm vorgenommene Mäßigung im Hinblick auf die durch entsprechendes Entgelt ausgeglichene (RIS-Justiz RS0054747) verantwortliche Stellung des Beklagten als Verkaufsleiter und das Fehlen einer besonders gefahrengeneigten Tätigkeit begrenzt und daher angemessen ist, ist jedenfalls vertretbar und somit nicht revisibel.
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