Spruch:
Der Revision wird Folge gegeben.
Die angefochtene Entscheidung wird aufgehoben und die Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens sind weitere Verfahrenskosten.
Text
Begründung
Der Kläger begehrt von der Beklagten - nach mehrfacher Klageausdehnung - die Zahlung von S 222.073,05 brutto sA und Rechnungslegung. Überdies begehrte er (AS 17), die Beklagte für schuldig zu erklären, dem Kläger binnen 14 Tagen folgendes Dienstzeugnis auszustellen: "Martin B***** war vom 1. 1. 1996 bis 31. 5. 1996 bei der beklagten Partei als kaufmännischer Angestellter beschäftigt".
Der Kläger brachte im wesentlichen vor, bei der beklagten Partei T***** Veranstaltungsverein vom 1. 1. 1996 bis 31. 5. 1996 um ein Grundgehalt von S 27.000 brutto monatlich als kaufmännischer Angestellter beschäftigt gewesen zu sein. Das Dienstverhältnis habe im Einvernehmen geendet. Dem Kläger sei die beim Arbeitgeber T***** zurückgelegte Dienstzeit vom 1. 10. 1987 bis 31. 12. 1995 angerechnet worden. Er habe Anspruch auf Abfertigung in der Höhe von drei Monatsentgelten, auf Urlaubsentschädigung und auf Überstundenentgelt im Hinblick auf die von der Beklagten geführten Überstundenlisten, aber auch auf Rechnungslegung durch Vorlage der den Kläger betreffenden "Stundenbank"-Aufzeichnungen. Überdies habe er Anspruch auf Ausstellung eines Dienstzeugnisses.
Die Beklagte anerkannte den Anspruch des Klägers auf Ausstellung eines Dienstzeugnisses.
Das Erstgericht erließ ein (in Rechtskraft erwachsenes) Teilanerkenntnisurteil (AS 17).
Im übrigen beantragte die beklagte Partei die Abweisung des Klagebegehrens. Nach einer zunächst erfolgten Außerstreitstellung (AS 8) bestritt die Beklagte, überhaupt ein Dienstverhältnis mit dem Kläger eingegangen zu sein, dieser sei vielmehr bei einem Verein mit der Bezeichnung "T*****-I" beschäftigt gewesen. Dieser ähnlich wie die Beklagte lautende Verein habe aber den Zusatz "Veranstaltungsverein" nicht getragen. Der Kläger sei lediglich irrtümlich von der beklagten Partei bei der Wiener Gebietskrankenkasse als Dienstnehmer angemeldet worden. Diese Anmeldung sei nicht berichtigt worden. Überdies wendete die Beklagte aufrechnungsweise Gegenforderungen ein, und zwar wegen eines Verstoßes des Klägers gegen eine Konkurrenzklausel, wegen frustrierter Personalkosten und Personalmehrkosten sowie wegen Speditionskosten, die jeweils der Kläger verursacht habe.
Mit Teilurteil vom 3. 7. 1997 (ON 17) idF des Berichtigungsbeschlusses vom 13. 1. 1998 (ON 21) erkannte das Erstgericht die Beklagte für schuldig, dem Kläger S 114.184,53 netto sA zu zahlen. Die Entscheidung über das restliche Klagebegehren und über die Gegenforderung behielt es der Endentscheidung vor. Das Erstgericht traf dabei folgende Feststellungen:
Der Kläger hatte einen Dienstvertrag vom 1. 1. 1996, der am 31. 5. 1996 im Einvernehmen beendet wurde. Der Kläger erhielt das Gehalt für Mai 1996 sowie die anteiligen Sonderzahlungen bis zum 31. 5. 1996. In einem internen Mitarbeiterbrief vom 8. 1. 1996, von dem eine Kopie zur Personalakte des Klägers genommen wurde, stellte Renate T***** fest, daß eine Umstrukturierung im Rahmen der T***** es notwendig mache, daß alle MitarbeiterInnen, die bisher bei der T***** I gemeldet wären, mit Datum 1. 1. 1996 von der T*****-V übernommen würden. Für die einzelnen MitarbeiterInnen ändere sich dadurch nichts. Dies betreffe unter anderem den Kläger. Der Kläger kennt wohl dieses Schriftstück (Beilage ./14) nicht, wohl aber seinen Inhalt, der in verschiedenen Mitarbeitergesprächen im Jahre 1995 erörtert wurde. Er war bereit, ab 1. 1. 1996 für den T*****-V zu arbeiten und zog aus der Zusendung der Krankenkasseanmeldung den Schluß, daß dies auch dem Willen der T*****-V entspreche. Er wurde während der restlichen Zeit des Dienstverhältnisses bis zum 31. 5. 1996 nie beanstandet. Auch in der einvernehmlichen Beendigung wird von einem Dienstverhältnis des Klägers zum T*****-V ausgegangen. Der Kläger wurde am 4. 1. 1996 vom T*****-V bei der Wiener Gebietskrankenkasse mit monatlichen Geldbezügen von S 27.000 für fünf Tage je 8 Stunden angemeldet.
Das Erstgericht vertrat die Rechtsauffassung, daß der Kläger durch Dienstantritt ab 1. 1. 1996 zumindest schlüssig in ein Dienstverhältnis zur Beklagten eingetreten sei. Die einvernehmliche Beendigung des Dienstvertrages gewähre dem Kläger Anspruch auf Abfertigung (§ 23 Abs 1 AngG) sowie auf Urlaubsentschädigung. Diese Beträge könnten in der unstrittigen Höhe von S 114.184,53 netto zuerkannt werden. Mangels eines rechtlichen Zusammenhanges mit der Gegenforderung sei die Fällung eines Teilurteils zulässig.
Das Berufungsgericht bestätigte das Teilurteil. Aus rechtlichen Gründen erachtete es, ein Eingehen auf die in der Berufung der Beklagten erhobenen Tatsachen-, Beweis- und Mängelrügen unterlassen zu können. Die Beklagte sei nämlich mit Teilanerkenntnisurteil vom 25. 9. 1996 dazu verurteilt worden, dem Kläger ein Dienstzeugnis auszustellen, wonach dieser vom 1. 1. 1996 bis zum 31. 5. 1996 bei der beklagten Partei als kaufmännischer Angestellter beschäftigt war. Dieses Teilanerkenntnisurteil sei in Rechtskraft erwachsen. Nach der Rechtsprechung entfalte ein Urteil eines Vorprozesses auch dann, wenn es mangels Identität des Klagebegehrens keine formelle Rechtskraftwirkung habe, doch zufolge der von ihm geschaffenen materiellen Rechtskraft eine Bindung des später entscheidenden Gerichtes an die Vorentscheidung. Dies sei der Fall, wenn Parteien und rechtserzeugender Inhalt identisch seien und beide Prozesse in einem so engen inhaltlichen Zusammenhang stünden, daß die Gebote der Rechtssicherheit und der Entscheidungsharmonie eine widersprechende Beantwortung derselben, in beiden Fällen entscheidenden Rechtsfrage nicht gestatteten (MGA ZPO14 § 411/58 mwN). Umso mehr müßten diese Grundsätze gelten, wenn es sich nicht um ein Urteil eines Vorprozesses, sondern um ein im selben Verfahren ergangenes Teilanerkenntnisurteil handle. Die der beklagten Partei mit Teilanerkenntnisurteil auferlegte Verpflichtung, dem Kläger ein Dienstzeugnis auszustellen, setze voraus, daß tatsächlich zwischen den Streitteilen ein Dienstverhältnis bestanden habe. Eine Verpflichtung eines Dienstgebers, ein Dienstzeugnis im Sinn des § 39 AngG auszustellen, sei nicht denkbar, wenn ein Dienstverhältnis überhaupt nicht bestanden habe. Dies bedeute nun, daß eine Entscheidung über Entgeltsansprüche des Klägers ebenfalls vom Bestehen eines Dienstverhältnisses in dem im Dienstzeugnis genannten Zeitraum auszugehen habe, weil dies die Gebote der Rechtssicherheit und der Entscheidungsharmonie im dargestellten Sinn erforderten. Die Fällung eines Teilurteils sei zulässig. Zwischen dem Entgeltanspruch eines Dienstnehmers und dem Schadenersatzanspruch des Dienstgebers bestehe kein rechtlicher Zusammenhang im Sinne des § 391 Abs 3 ZPO.
Das Berufungsurteil enthält den Ausspruch, daß die Revision zulässig sei. Das Berufungsgericht begründete dies damit, daß die Frage, inwieweit ein rechtskräftiges Urteil, mit welchem der Dienstgeber zur Ausstellung eines Dienstzeugnisses verpflichtet werde, Bindungswirkung für ein nachfolgendes Verfahren über Entgeltansprüche erzeuge, von erheblicher Bedeutung im Sinn des § 46 Abs 1 ASGG sei.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision der beklagten Partei aus dem Grunde der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag, das angefochtene Urteil dahin abzuändern, daß das Klagebegehren abgewiesen werde; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Der Kläger beantragt, der Revision nicht Folge zu geben.
Rechtliche Beurteilung
Die Revision ist berechtigt.
Das prozessuale Anerkenntnis ist die einseitige Erklärung des Beklagten an das Gericht in der prozeßrechtlich vorgeschriebenen Form, daß der vom Kläger geltend gemachte Klageanspruch ganz oder teilweise berechtigt ist (Fasching III 606). Gegenstand des prozessualen Anerkenntnisses ist der Streitgegenstand, der "Klageanspruch", also die Behauptung der rechtserzeugenden Tatsachen, das daraus abgeleitete Begehren und die Ableitung des Begehrens. Damit unterscheidet es sich vom Geständnis (§ 266 ZPO), das sich auf bestimmte Tatsachen (oder alle rechtserheblichen Tatsachen) beschränkt (Fasching aaO 607). Zur Feststellung der Rechtskraftwirkung eines Urteils kann es notwendig sein, auch die Entscheidungsgründe heranzuziehen (RIS-Justiz RS0000300). Hat - wie im vorliegenden Fall - die beklagte Partei einen Anspruch anerkannt, dann ist die Begründung des Anspruches durch den Kläger maßgebend (4 Ob 71/95 = ÖBl 1996, 194). Dem Berufungsgericht ist daher insoweit beizupflichten, als auch für die Beurteilung der Tragweite eines Anerkenntnisurteils das anspruchsbegründende Vorbringen von Bedeutung sein kann. Dem Berufungsgericht ist auch darin zu folgen, daß dem hier gefällten (Teil-)Anerkenntnisurteil dieselben Wirkungen zukommen, als ob dieses in einem eigenen Vorprozeß gefällt worden wäre.
Die materielle Rechtskraftwirkung gilt grundsätzlich nur bei Identität des Anspruches, der Parteien und des rechtserzeugenden Sachverhalts (RZ 1989/96 = JBl 1990, 52 unter Zitat von Fasching ZPR Rz 1513). Eine Identität des noch unerledigten Entgelt- und Rechnungslegungsanspruches des Klägers mit dem durch Teilanerkenntnisurteil erledigten Anspruch auf Ausstellung eines Dienstzeugnisses ist zweifelsohne nicht gegeben: Die Hauptfunktion eines Arbeitszeugnisses besteht in seiner Verwendung als Bewerbungsunterlage im vorvertraglichen Arbeitsverhältnis. Es dient dabei dem Stellenbewerber als Nachweis über zurückliegende Arbeitsverhältnisse und dem präsumtiven Arbeitgeber als Informationsquelle über die Qualifikation des Bewerbers. Nebenfunktionen des Zeugnisses ergeben sich aus seiner Eigenschaft als Privaturkunde im Sinne des § 294 ZPO - etwa als Beweismittel gegenüber Behörden (Runggaldier/Eichinger, Arbeitszeugnis 164). Privaturkunden begründen gemäß § 294 ZPO, soferne sie von den Ausstellern unterschrieben oder mit ihrem gerichtlich oder notariell beglaubigten Handzeichen versehen sind, den vollen Beweis lediglich dafür, daß die in denselben enthaltenen Erklärungen von den Ausstellern herrühren. Die inhaltliche Richtigkeit ("Beweiskraft") unterliegt hingegen der freien Beweiswürdigung (Rechberger in Rechberger ZPO Rz 1 zu § 294). Eine konstitutive Wirkung hinsichtlich des Bestandes eines Dienstverhältnisses ist aus der Ausstellung eines Dienstzeugnisses nicht ableitbar.
Wegen der unmittelbaren Rechtskraftwirkung wird in Lehre und Rechtsprechung eine inhaltliche Bindungswirkung des Vorprozesses für den Folgeprozeß anerkannt, wenn zwar keine Identität der Begehren vorliegt, aber gewisse Fälle der Präjudizialität vorliegen. Der Hauptfall ist gegeben, wenn der rechtskräftig entschiedene Anspruch überhaupt Vorfrage (bedingendes Rechtsverhältnis) für den neuen Anspruch ist, also der Inhalt der rechtskräftigen Entscheidung zum Tatbestand der mit der neuen Klage begehrten Rechtsfolge gehört (RZ 1989/96, Fasching aaO Rz 1518).
In der Judikatur (RS0041157) wird auch die Meinung vertreten, daß selbst mangels Identität des Begehrens ein Urteil eines Vorprozesses zufolge seiner materiellen Rechtskraft zur inhaltlichen Bindung des später entscheidenden Gerichtes führen kann, insbesondere, wenn Parteien und rechtserzeugender Inhalt identisch sind und beide Prozesse in einem so engen inhaltlichen Zusammenhang stehen, daß die Gebote der Rechtssicherheit und der Entscheidungsharmonie eine widersprechende Beantwortung derselben in beiden Fällen entscheidenden Rechtsfrage nicht gestatten. Diese von der überwiegenden Lehre (Deixler-Hübner, JBl 1996, 467; Frauenberger, JBl 1996, 484; Oberhammer JAP 1996/97, 28 f; derselbe, JBl 1995, 461;
Fasching, ZPR Rz 1519; Rechberger in Rechberger ZPO Rz 10 zu § 411;
derselbe in FS Nakamura 477, 483 f) abgelehnte Ansicht wird von der
jüngeren Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes (9 Ob 501/95 = SZ
68/2 = JBl 1995, 458 [Oberhammer], 5 Ob 2152/96y, 5 Ob 2267/96k, 2 Ob
10/96 = SZ 69/54) nur sehr eingeschränkt aufrecht erhalten. Danach
reicht es nicht aus, daß eine im Vorprozeß (bzw hier: durch Teilanerkenntnis) relevante Vorfrage auch eine solche des späteren Prozesses ist. Wenn eine bestimmte Tatsache aber im Vorprozeß nicht den Hauptgegenstand des Verfahrens bildete, sondern lediglich eine Vorfrage darstellte, dann kommt der Entscheidung dieser Vorfrage im Vorprozeß keine bindende Wirkung im folgenden zu (RZ 1989/96, 5 Ob 2152/96y). Im hier vorliegenden Fall war das Bestehen eines Dienstverhältnisses des Klägers zur Beklagten wohl vom Anerkenntnis der Beklagten umfaßt, doch ist der Hauptanspruch (Ausstellung eines Dienstzeugnisses) keine Vorfrage für das Bestehen von Entgeltansprüchen. In der Lehre (stellvertretend Rechberger in Nakamura FS 477, 485) wird zutreffend darauf hingewiesen, daß die österreichische ZPO mit dem Zwischenantrag auf Feststellung ein Institut kennt, das - ausnahmsweise - die Möglichkeit einer rechtskräftigen Feststellung von Vorfragen ermöglicht. Die Annahme, daß auch die Feststellungen (bzw im vorliegenden Fall: das anerkannte Tatsachenvorbringen) über eine Vorfrage im Vorprozeß selbständig rechtskräftig werden können, würde diesen Zwischenantrag auf Feststellung völlig entwerten und überdies dem Wortlaut des § 411 ZPO widersprechen, wonach präjudizielle Rechtsverhältnisse dann rechtskräftig entschieden werden, wenn sie zum Inhalt eines Zwischenfeststellungsantrages gemacht wurden. Werden Vorfragen ohnehin bindend festgestellt, wäre dieser Halbsatz überflüssig (JBl 1995, 458 [Oberhammer], Frauenberger, JBl 1994, 483 f mwH; Rechberger Nakamura FS aaO).
Am Gewicht letztgenannter Argumente vermag auch die im verstärkten Senat ergangene Entscheidung des Obersten Gerichtshofes vom 8. 4. 1997, 1 Ob 2193/96d = SZ 70/60) nichts zu ändern: Dort geht es nämlich um den speziellen Fall des Nebenintervenienten, der sich trotz Streitverkündung nicht oder erfolglos an einem Vorprozeß beteiligt hat, dessen Hauptfrage unabdingbare Vorfrage des Regreßprozesses ist. Der eine zentrale Begründung dieser Entscheidung bildende Vorbehalt Österreichs zu Art 6 Nr 2 LGVÜ betrifft überdies einen völlig anderen Tatbestand als den hier zugrundeliegenden. Soweit in SZ 70/60 in einem obiter dictum angedeutet wird, ob nicht durch die Art 21 Abs 1 und 22 Abs 3 LGVÜ die eingangs erwähnten, zu "Rechtssicherheit und Entscheidungsharmonie" ergangenen Entscheidungen neue Bedeutung erlangten und daher in vollem Umfange aufrecht zu erhalten seien, kann dem nicht vorbehaltslos gefolgt werden. Dies läßt sich auch aus der zu den parallelen Bestimmungen der Art 21 und 22 EuGVÜ ergangenen Rechtsprechung nicht ableiten. Der EuGH hat zu Art 21 EuGVÜ ausgesprochen (Slg der Rechtsprechung 1987 S 4861 Gubisch/Palumbo), daß dieser Artikel dann Anwendung zu finden hat, wenn die Parteien der beiden Prozesse dieselben sind und wenn beide Klagen wegen desselben Anspruchs anhängig gemacht worden sind. Dies sei insbesondere dann anzunehmen, wenn beide Rechtsstreitigkeiten den gleichen Gegenstand hätten, wobei dieser Begriff nicht auf die formale Identität der beiden Klagen beschränkt werden könne. Insbesondere müsse vermieden werden, daß die Anerkennung einer in einem Vertragsstaat ergangenen gerichtlichen Entscheidung, durch die die Verurteilung zur Erfüllung eines Vertrags ausgesprochen werde, im ersuchten Staat abgelehnt werde, wenn eine Entscheidung eines Gerichtes dieses Staates vorläge, die die Unwirksamkeit oder die Auflösung desselben Vertrages ausspreche. Ein solches Ergebnis, das die Wirkung jeder gerichtlichen Entscheidung auf das nationale Hoheitsgebiet beschränke, liefe den Zielen des Übereinkommens zuwider, das auf eine Verstärkung des Rechtsschutzes innerhalb der gesamten Gemeinschaft und eine Erleichterung der Anerkennung der in jedem Vertragsstaat ergangenen gerichtlichen Entscheidung in jedem anderen Vertragsstaat gerichtet sei. Unabhängig von der strittigen Frage, inwieweit das LGVÜ überhaupt anzuwenden, d. h. zur ergänzenden Interpretation inländischen Rechtes heranzuziehen ist (siehe SZ 70/60), kann die hier vorliegende Fallkonstellation dem Begriff "desselben Anspruchs" im Sinn des Art 21 Abs 1 LGVÜ nicht gleichgehalten werden. Gleiches gilt für die Bestimmung des Art 22 LGVÜ, wonach dann, wenn bei Gerichten verschiedener Vertragsstaaten Klagen, die im Zusammenhang stehen, erhoben werden, das später angerufene Gericht das Verfahren aussetzen kann, solange beide Klagen im ersten Rechtszug anhängig sind (Abs 1). Klagen stehen im Sinne dieses Artikels im Zusammenhang, wenn zwischen ihnen eine so enge Beziehung gegeben ist, daß eine gemeinsame Verhandlung und Entscheidung geboten erscheint, um zu vermeiden, daß in getrennten Verfahren widersprechende Entscheidungen ergehen könnten (Abs 3). Dabei kann jedoch nicht übersehen werden, daß das Ergebnis des ersten Prozesses die zweite Partei und den Richter im zweiten Prozeß nicht formell bindet. Sinn dieser Bestimmung ist es vielmehr, die Möglichkeit offenzuhalten, daß dasjenige Gericht, welches sein Verfahren aussetzt, einen Erkenntnisgewinn ziehen kann, der später zur Entlastung des Verfahrens oder aber auch zu einer kohärenten Entscheidung führen kann (Schack in IPRax 1996, 80 zur Entscheidung des EuGH vom 6. 12. 1994, RS C 406/92 Tatry/Maciej Rataj). Selbst eine Interpretation unter dem Blickwinkel des LGVÜ, welches auf innerstaatlich geregelte Bindungswirkungen keinen unmittelbaren Einfluß nimmt, vermag daher zu keinem anderen Ergebnis als dem zu führen, daß im vorliegenden Fall eine Bindung des Gerichtes an die dem Anerkenntnisurteil zugrundeliegende, jedoch nicht zum Entscheidungsinhalt des Anerkenntnisurteils gewordene Vorfrage nicht gegeben ist.
Hinsichtlich der sonstigen Wirkungen eines Anerkenntnisses im Prozeß sei auf die von der Revisionswerberin zitierte Rechtsprechung (SZ 55/176) verwiesen, wonach solche Wirkungen nur dann entstehen, wenn zusätzlich die Voraussetzungen des materiellen Rechts erfüllt sind. Dies kann aber schon deshalb unerörtert bleiben, weil sich der Kläger auf das Vorliegen eines Anerkenntnisses zur Begründung seines rechtlichen Anspruches gar nicht gestützt hat.
Da das Berufungsgericht - ausgehend von seiner unrichtigen Rechtsansicht - auf die in der Berufung enthaltene Mängel-, Tatsachen- und Beweisrüge nicht eingegangen ist, ist das Berufungsverfahren mangelhaft geblieben.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 52 Abs 1 ZPO.
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