OGH 5Ob2267/96k

OGH5Ob2267/96k8.10.1996

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Zehetner als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Petrag, Dr.Schwarz, Dr.Floßmann und Dr.Baumann als weitere Richter in der außerstreitigen Rechtssache der Antragsteller 1.) Dr.Friedrich H***** , und 2.) Heinrich G*****, beide vertreten durch Dr.Johannes Patzak, Rechtsanwalt in Wien, wider die Antragsgegner 1.) Josef F*****, 2.) Karl F***** Gesellschaft m. b.H., beide *****, beide vertreten durch Dr.Christoph Kerres, Rechtsanwalt in Wien, wegen § 37 Abs 1 Z 8 MRG iVm § 12 Abs 3 MRG, infolge Revisionsrekurses der Antragsgegner gegen den Beschluß des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 24. Mai 1996, GZ 40 R 226/96y-14, womit der Sachbeschluß des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien vom 23. Dezember 1995, GZ 48 Msch 38/95m-9, aufgehoben wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.

Text

Begründung

Die Antragsteller sind Eigentümer des Hauses *****. Im Erdgeschoß dieses Hauses befindet sich ein Mietobjekt mit der Bezeichnung IV - IX und 2 - 4, das mit Vertrag vom 10.12.1984 der Kommanditgesellschaft Josef F***** ab 1.1.1985 auf unbestimmte Zeit zum Betrieb eines Handels mit Waren aller Art zu einem wertgesicherten Hauptmietzins von monatlich S 60.500,-- zuzüglich S 7.500,-- monatlich für ein Reklameschild vermietet wurde. Persönlich haftender Gesellschafter der genannten KG ist Karl F*****, Kommanditisten sind Hermine F***** und Karl-Friedrich F*****.

Am 9.12.1988 wurde im Handelsregister des Handelsgerichtes Wien die Karl F***** Gesellschaft m.b.H. eingetragen. Deren Geschäftsführer sind KR Karl F***** (seit 9.12.1988) und Karl F***** (seit 16.7.1993), als Prokurist wurde Hartmann P***** bestellt. Die Gesellschafter der GmbH sind KR Karl F*****, KR Hermine F*****, Karl F***** sowie die F***** Vermögensverwaltungsgesellschaft m.b.H. Wien. Die Gesellschafter dieser GmbH sind wiederum KR Karl F*****, KR Hermine F***** und Karl F*****.

Am 21.12.1988 schlossen KR Karl F*****, seine Gattin KR Hermine F***** und Karl F***** (es handelt sich bei den letztgenannten Personen um die Kommanditisten der Firma Josef F*****) mit der Karl F***** GmbH einen in Notariatsaktform errichteten Einbringungsvertrag, der (ua) folgende Regelungwn enthält:

"Zweitens: Die Gesellschafter der ... (Firma Josef F*****) ...

bringen nun den Betrieb der Kommanditgesellschaft samt allen Rechten

und Verbindlichkeiten als Gesamtsache auf Grundlage der Schlußbilanz

zum 31. März 1988, aus der die Eröffnungsbilanz der aufnehmenden

Gesellschaft abgeleitet ist, ... mit dem Stichtag dieser Bilanz in

die ... (Karl F***** GmbH) ein. Die ... (Josef F***** KG) ist mit

dieser Einbringung aufgelöst; auf die Liquidation wird einvernehmlich verzichtet.

Drittens: Die Gesellschafter der ... (Firma Josef F*****) ...

übertragen nun in Erfüllung ihrer Einbringungsverpflichtung laut ...

nachstehenden Vertragspunkt Zweitens an die ... (Karl F***** GmbH):

a) alle in der Einbringungsbilanz .... erfaßten Vermögenswerte,

Rechte und Verbindlichkeiten;

b) alle in der Einbringungsbilanz .... mangels Anschaffungswerten

nicht aufscheinende Rechte und Verbindlichkeiten des Unternehmens, die Mietrechte, Nutzungsrechte, ...;

c) alle dienstrechtlichen Verpflichtungen ... .

Viertens: Zum Betriebsvermögen der einbringenden Gesellschaft

gehören die nachstehenden (10) Liegenschaften ... .

Sechstens: Der Betrieb der ... (Firma Josef F*****) geht mit allen

Nutzungen und Lasten mit Ablauf des Stichtages der Einbringungsbilanz

auf die (Karl F***** GmbH) über, ... .

Siebentens: Der Wert des eingebrachten Betriebes ergibt sich aus der

Einbringungsbilanz. Da Herr ... und ... und ... (Gesellschafter der

Firma Josef F*****) an der übernehmenden Gesellschaft ... (Karl

F***** GmbH) mittelbar über die F***** VermögensverwaltungsGmbH im selben Verhältnis wie an der Firma Josef F***** beteiligt sind, erübrigt sich eine Erhöhung des Stammkapitals der übernehmenden Gesellschaft zur Wahrung der Gesellschafterrechte der übernehmenden Gesellschafter.

Achtens: Auf diese Einbringung finden die Vorschriften des Artikels III des Strukturverbesserungsgesetzes in seiner derzeit geltenden Fassung Anwendung ... ."

In der ebenfalls am 21.12.1988 abgehaltenen Generalversammlung der Karl F***** GmbH wurde die Einbringung einhellig genehmigt.

Die Firma Josef F***** wurde entsprechend ihrem Antrag vom 21.12.1988 am 7.2.1989 im Handelsregister gelöscht.

Die klagenden Parteien nahmen diesen Einbringungsvorgang zum Anlaß, in einem an die Zweitantragsgegnerin gerichteten Schreiben vom 3.3.1989 gemäß § 12 Abs 3 MRG (idF vor dem 3. WÄG) einen höheren (den ihrer Ansicht nach angemessenen) Mietzins zu verlangen. Sie forderten die Zweitantragsgegnerin auf, ab 1. April 1989 unter Einschluß der Betriebskosten, öffentlichen Abgaben und USt S 344.341,80 monatlich zu bezahlen.

Ein Vertreter der Karl F***** teilte daraufhin den Antragstellern mit Schreiben vom 4.11.1992 mit, daß der Einbringungsvertrag "berichtigt bzw. rückgängig" gemacht worden und daher die Firma Josef F***** wieder Mieterin sei.

Die Antragsteller erblickten darin einen abermaligen Übertragungsakt, der sie zur Mietzinsanhebung berechtige, und schrieben der Firma Josef F***** ab 1993 einen Betrag von S 400.000,-- als ihrer Meinung nach angemessenen monatlichen Hauptmietzins vor.

Den Aufforderungen zur Bezahlung eines höheren Mietzinses wurde nicht nachgekommen. Die Gesellschaft Josef F***** entrichtet nach wie vor den ursprünglich vorgeschriebenen Mietzins, die Karl F***** GmbH bezahlt nichts.

Eine dem Gericht vorgelegte, mit 21.12.1988 datierte Urkunde (Beilage D) besagt, daß die Gesellschafter der Firma Josef F***** nach der formell zustande gekommenen Einigung über die Einbringung des Betriebes der Erstantragsgegnerin in die Zweitantragsgegnerin folgenden Beschluß gefaßt haben:

"Wir, die Gesellschafter der Firma Josef F*****, ..., beschließen hiemit einstimmig, die Firma Josef F***** entgegen der in Artikel 2 des Einbringungsvertrages vom 21.12.1988, beschlossen zwischen der Firma Josef F***** und der Karl F***** GmbH, enthaltenen Bestimmung, wonach die Firma Josef F***** mit der Einbringung aufgelöst ist, fortzusetzen. Die Einbringung sollte gemäß den vertraglichen Absichten nicht das gesamte Unternehmen umfassen. Die näheren Ausführungen dazu werden in einem Berichtigungsvertrag getroffen werden. Die Gesellschaft ist daher nicht aufgelöst worden, sondern betreibt nach wie vor ein Vollhandelsgewerbe mit den vom Unternehmensgegenstand umfaßten Tätigkeiten".

An welchem Tag dieser Gesellschafterbeschluß tatsächlich gefaßt wurde, blieb offen. Das Rekursgericht erachtete die Datierung mit 21.12.1988 als unglaubwürdig, hielt aber aus rechtlichen Erwägungen eine genauere Feststellung des Beschlußdatums für entbehrlich.

Der erwähnte (dem Gericht von den Antragsgegnern nur in einer Fotokopie ohne Datum vorgelegte) "Berichtigungsvertrag zum Einbringungsvertrag vom 21.12.1988", geschlossen zwischen der Firma Josef F***** und der Karl F***** GmbH enthält (ua) folgendes:

"Der Notariatsakt vom 21.12.1988, ..., wurde teilweise nicht dem Vertragswillen der Vertragsteile entsprechend formuliert. Die Gesellschafter haben noch am selben Tag den Beschluß auf Fortsetzung der Firma Josef F***** sowie auf Abänderung des Einbringungsvertrages gefaßt. In Ausführung dieses Beschlusses wird nunmehr der Einbringungsvertrag wie folgt berichtigt:

... wobei insbesondere nachfolgende Unternehmensteile bei der Firma Josef F***** verbleiben:

a) Der Teilbetrieb Couture in *****. Dazu wird festgestellt, daß über diesen Teilbetrieb im Hinblick auf familiäre Verhältnisse der Familie F***** zu gegebener Zeit gesondert verfügt werden soll.

......

Festgehalten wird ferner, daß bisher keine Übergabe jener Vermögensteile stattgefunden hat, die Gegenstand des Einbringungsvertrages sind, und zwar weder solche, die tatsächlich durch zivilrechtliche Einzelrechtsnachfolge in das Vermögen der Karl F***** zu übertragen sind, noch solche, die entgegen dem Vertragswillen der Vertragsteile vom Einbringungsvertrag Seite 3 (51) erfaßt waren."

Mit Antrag vom 14.3.1989, beim Handelsgericht Wien, eingelangt am 20.3.1989, beantragte die Firma Josef F***** die Herstellung des früheren Registerstandes und zog das Ansuchen um Löschung der Firma Josef F***** zurück. Sie brachte in dem Schriftsatz im wesentlichen vor, daß die Eingabe vom 21.12.1988 (Antrag auf Löschung der Firma Josef F*****) sachlich unzutreffend gewesen sei, da die Firma Josef F***** unbeschadet des abgeschlossenen Einbringungsvertrages fortgesetzt werde und nach wie vor die vom Unternehmensgegenstand umfaßten Tätigkeiten im Rahmen des Vollhandelsgewerbes ausübe. Hierauf wurde die Eintragung der Löschung der Gesellschaft gemäß § 142 FGG gelöscht und der vorige Registerstand wieder hergestellt.

Auf Grund dieses Sachverhaltes begehrten die Antragsteller zunächst bei der Schlichtungsstelle der Stadt Wien für den 1. und 8. Bezirk (wo der Antrag am 6.3.1995 einlangte), dann gemäß § 40 Abs 2 MRG bei Gericht die Feststellung des nach § 12 Abs 3 MRG (idF vor dem 3. WÄG) angemessenen Mietzinses. Es sollte der Mietzins festgestellt werden, "den

a. die Erstantragsgegnerin zu entrichten hat, in eventu

b. die Zweitantragsgegnerin zu entrichten hat".

Dazu wurde ausgeführt, daß sich die Feststellung des angemessenen Mietzinses dann, wenn die Erstantragsgegnerin Hauptmieterin sei, auf den Zeitpunkt 1988 (Einbringung des Unternehmens der Erstantragsgegnerin in die Zweitantragsgegnerin) zu beziehen habe; sei man dagegen der Auffassung, daß eine Rückübertragung des Unternehmens seitens der Zweitantragsgegnerin an die Erstantragsgegnerin erfolgte, dann sei die Feststellung des angemessenen Mietzinses auf das Jahr 1989 - dem Zeitpunkt der vermeintlichen Rückübertragung - zu beziehen. Jedenfalls habe sich die Entscheidung auf die Kriterien der "alten Rechtslage" (vor Inkrafttreten des 3. WÄG) zu beziehen.

Die Antragsgegner beantragten die Abweisung dieses auf einem Anhebungsrecht nach § 12 Abs 3 aF MRG basierenden Mietzinsüberprüfungsantrages. Mit dem angesprochenen Einbringungsvertrag vom 21.12.1988 seien nämlich andere Teilbetriebe der Erstantragsgegnerin, nicht das im verfahrensgegenständlichen Bestandobjekt betriebene Unternehmen in die Zweitantragsgegnerin eingebracht worden. Die davon abweichende Formulierung im Einbringungsvertrag sowie die Löschung der Erstantragsgegnerin im Handelsregister hätten auf einem beiderseitigen Irrtum beruht und seien dementsprechend korrigiert worden. Dieser Vorgang stelle keine Rückübertragung des Unternehmens von der Zweitantragsgegnerin an die Erstantragsgegnerin, sondern eine irrtumsrechtliche Berichtigung des ursprünglichen Einbringungsvertrages dar; der im Mietobjekt von der Erstantragsgegnerin betriebene Teilbetrieb sei folglich nie in die Zweitantragsgegnerin eingebracht worden. Unabhängig davon wäre mit einer Einbringung keine Änderung der rechtlichen und wirtschaftlichen Einflußmöglichkeiten in der Mieter-Gesellschaft verbunden gewesen, weil die Gesellschafter der KG mit jener der GmbH faktisch ident seien, sodaß gar kein Veräußerungsvorgang iSd § 12 Abs 3 aF MRG vorliege.

Das Erstgericht wies auf der Grundlage der eingangs wiedergegebenen Feststellungen den Sachantrag der Antragsteller - sowohl hinsichtlich des Haupt- als auch des Eventualbegehrens - ab. Da die Gesellschafter der Erst- und Zweitantragsgegnerin ident seien und der Komplementär der Erstantragsgegnerin auch die Geschäfte der Zweitantragsgegnerin führe, liege unter dem Gesichtspunkt der legistischen Klarstellung des § 12 Abs 3 aF MRG durch § 12a Abs 1 und 3 MRG idF des 3. WÄG mangels Änderung der rechtlichen und wirtschaftlichen Einflußmöglichkeiten in der Mieter-Gesellschaft keine zur Mietzinsanhebung berechtigende Veräußerung (iSd § 12 Abs 3 aF MRG) vor.

Das von den Antragstellern angerufene Rekursgericht hob diese Entscheidung (andere Beschlüsse des Erstgerichtes sind unangefochten geblieben und wurden daher gar nicht mehr erwähnt) auf und verwies die Rechtssache zur Ergänzung des Verfahrens und neuerliche Entscheidung an die erste Instanz zurück. Es führte aus:

Vorauszuschicken sei, daß der im März 1995 eingebrachte Mietzinsüberprüfungsantrag zwar eine Schilderung der historischen Vorgänge aus der Sicht der Antragsteller enthalte, nach dem Wortlaut seines in der Gegenwartsform abgefaßten Begehrens aber darauf abziele, zunächst die Höhe des von der Erstantragsgegnerin zu zahlenden Mietzinses, in eventu die Höhe des von der Zweitantragsgegnerin zu zahlenden Mietzinses zu prüfen. Damit sei klargestellt, daß nur ein angemessener Mietzins überprüft werden soll, und zwar jener, der sich auf die Bestandzinsperiode der Antragstellung März 1995 beziehe. Wären nämlich die Mietzinsperioden ab Wirksamkeit der beiden Anhebungsbegehren Verfahrensgegenstand, wäre eine einander ausschließende Reihung der Sachanträge unverständlich. Wollten die Antragsteller mit ihrem Sachantrag allerdings den Rückübertragsungsvorgang hinsichtlich des im Mietobjekt betriebenen Teilbetriebes anzweifeln ("in eventu"), was dem Sachantrag undeutlich, den Rekursausführungen aber umso deutlicher entnommen werden könne, dann wäre die im Sachantrag vorgenommene Reihung, primär den Mietzins der in diesem Fall als Mieterin auszuschließenden und zu keiner erhöhten Mietzinszahlung verpflichteten KG festzustellen, erst recht nicht verständlich. Das in der Gegenwart gefaßte, eventualiter gereihte Begehren könne daher nur die Überprüfung der berechtigten Mietzinsforderung zu einem bestimmten Zeitpunkt, nämlich dem der Antragstellung (6.3.1995), betreffen.

Abweichend davon sei der Rekursantrag gereiht. Er ziele primär auf die Feststellung des angemessenen Mietzinses gegenüber der Zweitantragsgegnerin und erst eventualiter gegenüber der Erstantragsgegnerin. Diese Divergenz könne, da ohnehin mit einer - vom Abänderungsantrag mitumfaßten - Aufhebung der erstgerichtlichen Sachentscheidung vorzugehen sei, auf sich beruhen.

In der Sache selbst stelle sich zunächst das Problem, ob eine materielle Bindung an jene Vorentscheidungen bestehe, die in den rechtlichen Auseinandersetzungen zwischen den Antragstellern und den Antragsgegnern bereits ergangen sind. Der konkrete Einbringungsvorgang mit anschließendem Berichtigungsvertrag sei nämlich schon mehrmals Gegenstand mietrechtlicher Beurteilung durch den Obersten Gerichtshof gewesen. Im Räumungsverfahren (48 C 204/89p) habe das Höchstgericht den Eintritt der Rechtsfolgen des § 12 Abs 3 (aF) MRG und das daraus abgeleitete Mietzinsanhebungsbegehren gegenüber der Zweitantragsgegnerin in einer Vorfragenentscheidung dem Grunde nach bejaht (1 Ob 685/90). Im weiteren Verfahren habe dann allerdings das Höchstgericht bei der Überprüfung eines nach § 33 Abs 2 und 3 MRG ergangenen Beschlusses über die Höhe des geschuldeten Mietzinses das Vorliegen des Tatbestandselementes der "Veräußerung" im Sinne des § 12 Abs 3 aF MRG verneint, und zwar ebenfalls gegenüber der Zweitantragsgegnerin (1 Ob 591/93). An keine dieser Entscheidungen, die bloß die im April 1989 gemäß § 1118 2. Fall ABGB abgegebene Aufhebungserklärung und das darauf gestützte Räumungsbegehren der nunmehrigen Antragsteller gegen die nunmehrige Zweitantragsgegnerin betroffen hätten, erachte sich das Rekursgericht gebunden.

In jüngerer Rechtsprechung (siehe Rechberger, Kommentar zur ZPO, Rz 10 zu § 411; im bestandrechtlichen Bereich auch in jüngster Rechtsprechung) sei über die von Lehre und früherer Rechtsprechung vertretene Bindungswirkung (durch den Spruch der Entscheidung und den zu seiner Individualisierung notwendigen Entscheidungsgründen) hinaus eine Bindungswirkung dann angenommen worden, wenn die beiden Prozesse in so engem inhaltlichen Zusammenhang stehen, daß Rechtssicherheit und Entscheidungsharmonie keine einander widersprechenden Entscheidungen gestatten. Die neuere Judikatur anerkenne damit neben der unmittelbaren Rechtskraftwirkung eine inhaltliche Bildungswirkung des Vorprozesses, wenn zwar keine Identität der Begehren vorliege, aber gewisse Fälle der Präjudizialität gegeben seien und die Vorentscheidung die anspruchsbegründeten Voraussetzungen für das neue Begehren verneint habe (vgl JBl 1995, 458). So habe der Oberste Gerichtshof in seiner Entscheidung vom 17.10.1995, 1 Ob 574/95 die Bindung an die Vorfragenentscheidung in einem Zinsüberprüfungsverfahren, wonach eine Unternehmensveräußerung erfolgt sei, für ein späteres streitiges Verfahren, in dem die Unternehmensveräußerung wiederum Vorfrage war, bejaht. Ein solches Primat der Rechtssicherheit und Entscheidungsharmonie, das eine über den aus dem Gesetz ableitbaren Umfang hinausgehende Rechtskraftwirkung begründen soll, sei abzulehnen. Die gewünschte Bindung an eine Vorfragenentscheidung könne durch ein entsprechendes Feststellungsbegehren über die Zulässigkeit der Zinsvereinbarung oder einen Zwischenantrag auf Feststellung im Zuge eines Zinsüberprüfungsantrages erreicht werden. Eine bloße Vorfragenlösung erwachse nicht in Rechtskraft und löse keine Bindungswirkung aus (MietSlg 31.701). Gerade die Rechtssicherheit würde durch die hier abgelehnte Rechtsansicht Schaden nehmen, wenn man sich vor Augen halte, daß nach völlig übereinstimmender Ansicht eine Entscheidung nur wegen ihrer (falschen) Begründung nicht bekämpfbar sei. Auch eine Antragsabweisung mit mehreren Eventualbegründungen wäre mit der (hier abgelehnten) Bindungswirkung nicht lösbar.

Damit sei die Frage der Unternehmensveräußerung ohne Bindung an die genannten Vorentscheidungen neu zu lösen.

Eine die Rechtsfolgen des § 12 Abs 3 MRG aF auslösende Einzelrechtnachfolge liege ua dann vor, wenn der Betrieb eines Einzelunternehmers oder (wie hier) einer Gesellschaft, bei der die Gesellschafter als Mitunternehmer anzusehen sind, im Sinne des Artikel III des Strukturverbesserungsgesetzes als Sacheinlage eingebracht wird (siehe die ausführlichen Judikatur- und Literaturhinweise auf S. 9 des Aufhebungsbeschlusses 1 Ob 685/90). Entgegen dem Beschluß 1 Ob 591/93 und entgegen der Rechtsansicht der Antragsgegner spiele die gelegentlich vertetene Lehrmeinung, wonach § 12a Abs 3 MRG (neu) mit seinem Hinweis auf die Änderung der rechtlichen und wirtschaftlichen Einflußmöglichkeit für eine teleologische Reduktion des Veräußerungsbegriffes in § 12a Abs 1 MRG (neu) und damit auch für eine gleichlautende Auslegung des § 12 Abs 3 MRG aF spreche, überhaupt keine Rolle (so nun schon Oberster Gerichtshof, 29.1.1996, 5 Ob 12/96). Der Veräußerungstatbestand des § 12 Abs 3 MRG (aF), im Lichte dessen der konkrete Einbringungsvorgang zu prüfen sei, sei von der Frage der Beteiligungsverhältnisse an den beteiligten Unternehmen völlig unabhängig.

Für den Eintritt der Rechtsfolgen des § 12 Abs 3 MRG (aF) sei auf das auf endgültige Änderung der sachenrechtlichen Zuständigkeit am Unternehmen gerichtete obligatorische Veräußerungsgeschaft, verbunden mit der Fortführung des Unternehmens, somit auf den Eintritt des Übernehmers in die Betriebsführung und nicht auf den Eigentumserwerb an den Unternehmensbestandteilen abzustellen. Das Veräußerungsgeschäft sei im konkreten Fall der Einbringungsvertrag vom 21.12.1988 mit dem Stichtag 31.3.1988. Das bedeute, daß mit der Einigung über die Einbringung der Erstantragsgegnerin in die Zweitantragsgegnerin mit einem in der Vergangenheit liegenden Stichtag, die unter Ausschluß der Liquidation sogar zur Auflösung und Löschung der Erstantragsgegnerin führte, schon die seit April 1988 getätigten Geschäfte für die Zweitantragsgegnerin gewirkt hätten und damit der Zweitantragsgegnerin die Unternehmerstellung jedenfalls im Zeitpunkt der Einigung am 21.12.1988 uno actu übertragen worden sei. Daß nach dem Inhalt des Einbringungsvertrages der Komplementär der Erstantragsgegnerin zum Geschäftsführer der Zweitantragsgegnerin gemacht wurde, könne diese Überlegungen nur unterstreichen.

Eine "Berichtigung" dieses Vorganges sei für die bereits verwirklichten Voraussetzungen des § 12 Abs 3 MRG aF ohne Bedeutung. Eine Anfechtung des Sacheinlagevertrages wegen Willensmängel (Irrtum, List) sei nämlich, wie der Oberste Gerichtshof in seinem Aufhebungsbeschluß 1 Ob 685/90 (S. 14) ausführlich darlegte, abzulehnen.

Mit 21.12.1988 seien damit die Mietrechte der Erstantragsgegnerin auf die Zweitantragsgegnerin übergegangen; das nach den Feststellungen am 3.3.1989 erfolgte Mietzinsanhebungsbegehren der Antragsteller habe ab 1.4.1989 seine Wirkungen gezeigt.

Der Antrag, die Löschung der Erstantragsgegnerin (im Handelsregister) rückgängig zu machen, sei nach den Feststellungen am 20.3.1989 beim Handelsgericht Wien eingelangt. Zu den folgenden Vorgängen innerhalb der Zweitantragsgegnerin und zu den folgenden Vereinbarungen zwischen den beiden Antragsgegnerinnen zwecks Weiterführung jenes Teilbetriebes, der im gegenständlichen Mietobjekt etabliert sei, fehle es an ausreichenden, einer rechtlichen Beurteilung zugänglichen Feststellungen. Das im Mietobjekt betriebene Geschäft müßte im Rahmen des Unternehmens der Erstantragsgegnerin und dann nach der Einbringung in die Zweitantragsgegnerin im Rahmen deren Unternehmens eine derartige Selbständigkeit aufgewiesen haben, daß es als Teilbetrieb dem Sonderschiksal einer "Rückveräußerung" im Sinne des § 12 Abs 3 MRG zugänglich sein konnte. Als Kriterien hiefür würden eine eigene Geschäftsführung, eine gewisse Entscheidungsfreiheit bei Führung der Geschäfte, eine eigentständige Auftragsvergabe, Produktion, eine eigenständige Personalpolitik, eine eigene Buchhaltung und Personalverrechnung, heranzuziehen sein. Ein unselbständiger Filialbetrieb könne hingegen nicht Gegenstand einer selbständigen Unternehmensveräußerung im Sinne des § 12 Abs 3 MRG aF sein.

Ergebe sich in weiteren Verfahren die Unselbständigkeit des im Mietobjekt betriebenen Geschäftes, sei der gegen die Erstantragsgegnerin gerichtete Sachantrag abzuweisen, und zwar unabhängig davon, wer letztlich wirklich seit 1989 die Geschäfte dort betreibt. Mieterin könnte diesfalls nur die Zweitantragsgegnerin, in die die Unternehmen der Erstantragsgegnerin eingebracht wurden, geblieben sein, mag sie auch das Mietobjekt an die Erstantragsgegnerin weitergegeben haben. Erweise sich hingegen im weiteren Verfahren die Selbständigkeit des im Mietobjekt betriebenen Geschäftes im Jahre 1989, dann bedürfe es für die konkrete Sachentscheidung über die Angemessenheit des Hauptmietzinses im März 1995 der Vorfragenentscheidung, ob überhaupt, wann und für welchen Stichtag die Rückübertragung des Teilbetriebes an die Erstantragsgegnerin wirksam wurde. Es bedürfe also der Feststellung der gesellschaftsrechtlichen Vorgänge. Ergebe sich danach ein Übergang der Mietrechte von der Zweitantragsgegnerin an die Erstantragsgegnerin, habe dies die Abweisung des Sachantrages gegenüber der Zweitantragsgegnerin und die Überprüfung des mit S 400.000,-- vorgeschriebenen Mietzinses, basierend auf einem noch nicht näher bekannten Stichtag (die Antragsteller seien davon ausgegangen, daß dieser Stichtag irgendwann im Jahre 1989 anzusetzen sei), zur Folge.

In beiden Fällen bedürfe es der Feststellung des angemessenen Mietzinses im Sinne des § 12 Abs 3 MRG aF der Höhe nach.

Diese Entscheidung enthält den Ausspruch, daß der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei. Begründet wurde dies mit der Ablehnung der zuletzt (gemeint ist: in 1 Ob 591/93) vertretenen Rechtsansicht des Obersten Gerichtshofes.

Mit dem jetzt vorliegenden Revisionsrekurs streben die Antragsgegner im wesentlichen die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Sachbeschlusses an. Sie haben den zweitinstanzlichen Aufhebungsbeschluß wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung, Mangelhaftigkeit des Rekursverfahrens sowie hilfsweise auch wegen Nichtigkeit angefochten und beantragt, die beiden auf § 37 Abs 1 Z 8 MRG gestützten Anträge der Antragsteller - allenfalls durch einen verstärkten Senat des Obersten Gerichtshofes - abzuweisen, in eventu den angefochtenen Beschluß - soweit er die genannten Anträge behandelt - aufzuheben und die außerstreitige Rechtssache an das Erstgericht, hilfsweise an das Rekursgericht zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen.

Die Antragsteller haben dazu eine Rechtsmittelbeantwortung erstattet und beantragt, dem Revisionsrekurs keine Folge zu geben.

Der Revisionsrekurs ist nicht berechtigt.

Rechtliche Beurteilung

Ein wesentlicher Beschwerdepunkt für die Rechtsmittelwerber ist die rekursgerichtliche Ablehnung einer Bindungswirkung der zu 1 Ob 591/93 (MietSlg 46/28) ergangenen Entscheidung des Obersten Gerichtshofes für das gegenständliche, ebenfalls die Frage der Mietrechtsnachfolge durch den Einbringungsvorgang vom 21.12.1988 behandelnde Mietzinsüberprüfungsverfahren. Sie bekämpfen die diesbezügliche Rechtsansicht des Rekursgerichtes sowohl unter dem Gesichtspunkt der rechtlichen Beurteilung als auch der Nichtigkeit und meinen, Parteienidentität, im Kern übereinstimmende Rechtsschutzziele und der teleologische Sinnzusammenhang der beiden Verfahren ließen ein Abweichen von der Vorentscheidung nicht zu. Mit der Ablehnung der Bindungswirkung habe sich das Rekursgericht in Widerspruch zu jener

Judikatur des Obersten Gerichtshofes (etwa 1 Ob 574/95 = EWr III/1118

A/46 = RdW 1996, 265) gesetzt, die aus Gründen der Rechtssicherheit

(notwendigen Entscheidungsharmonie) eine erweiterte materielle Rechtskraft in Fällen besonderer Präjudizialität annehme. Auch in der Entscheidung 3 Ob 1019/96, in der es um die Frage ging, ob gegen die Zweitantragsgegnerin eine pfandweise Beschreibung geltend gemacht werden könne, habe der Oberste Gerichtshof zumindest implicite - durch die begründungslose Zurückweisung eines außerordentlichen Revisionsrekurses gegen eine die Mieterstellung der Zweitantragsgegnerin verneinende Entscheidung der zweiten Instanz - den Standpunkt vertreten, daß die Zweitantragsgegnerin nicht Mieterin sei. Folglich habe auch die jetzige Mietzinsüberprüfung auf der Annahme aufzubauen, daß der Einbringungsvorgang vom 21.12.1988 keine Unternehmensveräußerung iSd § 12 Abs 3 aF MRG darstellte und keinen Übergang der Mietrechte von der Erstantragsgegnerin auf die Zweitantragsgegnerin bewirkte.

Diesen Ausführungen ist mit dem Hinweis auf die zutreffenden

Argumente des Rekursgerichtes (§ 510 Abs 3 Satz 2 ZPO iVm § 528a ZPO

und § 37 Abs 3 Z 16 MRG) entgegenzuhalten, daß die Beurteilung von

Vorfragen in Entscheidungen, die einen anderen Rechtsschutzantrag

erledigen, nicht in materielle Rechtskraft erwächst (vgl SZ 49/82;

EWr III 835 A/9 ua; Rechberger in Rechberger, Rz 10 zu § 411 ZPO).

Nur dann, wenn eine Vorfragenbeurteilung durch einen

Zwischenfeststellungsantrag zum Gegenstand einer eigenen

Sachentscheidung gemacht wurde, entfaltet sie Bindungswirkung für

Folgeverfahren (vgl MietSlg 31.701; EvBl 1989/26; JBL 1996, 536 ua).

Wenn daher bestimmte Tatsachen im Vorprozeß nicht den Hauptgegenstand

des Verfahrens bildeten, sondern lediglich eine - nicht durch einen

Zwischenfeststellungsantrag verselbständigte - Vorfrage darstellten,

dann kommt der Entscheidung dieser Vorfrage im Vorprozeß keine

bindende Wirkung im folgenden Prozeß zu (RZ 1989, 250/96; JBl 1995,

458; ecolex 1996, 295).

Besonders betont wurde die rein innerprozessuale Wirkung einer

Vorfragenentscheidung in jenen Fällen, in denen zur Beurteilung der

Berechtigung eines auf § 1118 ABGB gestützten Räumungsbegehrens ein

Mietzinsrückstand festzustellen ist. Nicht einmal einem selbständig

anfechtbaren, der formellen Rechtskraft fähigen Beschluß nach § 33

Abs 2 MRG über die Höhe des vom Mieter geschuldeten Betrages kommt

eine über den anhängigen Prozeß hinausgehende Wirkung zu (SZ 38/203;

MietSlg 29.404; 6 Ob 524/91; vgl auch 1 Ob 98, 99/75; MietSlg 40.485;

WoBl 1989, 142/82;WoBl 1993, 33/28; WoBl 1995, 22/8 ua). Genau diese

Vorfrage - ein Beschluß nach § 33 Abs 2 MRG - war Gegenstand der zu 1

Ob 591/93 ergangenen Entscheidung des Obersten Gerichtshofes, sodaß

das Rekursgericht zu Recht eine Bindung abgelehnt hat. Zu den von den

Rechtsmittelwerbern zitierten Entscheidungen, die aus Gründen der

Rechtssicherheit und Entscheidungsharmonie eine erweiterte

Bindungswirkung für bestimmte Vorfragenentscheidungen annehmen (etwa

1 Ob 574/95) ist nur noch anzumerken, daß dieser Sonderfall einer

Bindungswirkung - so man ihn gelten läßt - die Parteienidentität in

beiden Verfahren voraussetzt (JBl 1996, 463 mwN). Daran fehlt es,

weil die Erstantragsgegnerin im fraglichen Räumungsstreit nur

einfache Nebenintervenientin war. Im übrigen ist die Meinung, wonach

aus Gründen der Rechtssicherheit und Entscheidungsharmonie eine

Bindungswirkung über die Grenzen der materiellen Rechtskraft hinaus

bestehen könne, keineswegs unwidersprochen geblieben (Frauenberger

und Oberhammer zu JBl 1994, 482; vgl auch 2 Ob 10/96 = ecolex 1996,

600 mit Anm von Oberhammer). Die in diesem Zusammenhang schließlich

noch erwähnte Entscheidung 3 Ob 1019/96 konnte auch deshalb kein

Präjudiz für die Frage des Mietrechtsübergangs von der

Erstantragsgegnerin auf die Zweitantragsgegnerin schaffen, weil in

ihr nur über das Vorliegen einer iSd § 528 Abs 1 ZPO (hier iVm § 78

EO) erheblichen Rechtsfrage - etwa die Korrekturbedürftigkeit einer

die Rechtssicherheit gefährdenden Fehlbeurteilung der zweiten Instanz

- abgesprochen wurde.

Zu Recht hat daher das Rekursgericht die Frage, ob der Einbringungsvorgang vom 21.12.1988 gemäß § 12 Abs 3 aF MRG einen das Recht der Mietzinsanhebung auslösenden Mietrechtsübergang von der Erstantragsgegnerin auf die Zweitantragsgegnerin bewirkte, einer Neubeurteilung unterzogen. Daß es dabei der Entscheidung 1 Ob 685/90 (SZ 64/127 = JBl 1992, 183) folgte, die in Übereinstimmung und Fortführung der Rechtsprechung zu § 12 Abs 3 aF MRG eine Unternehmensveräußerung annahm, entspricht dem auch vom erkennenden Senat stets eingenommenen Rechtsstandpunkt. Es kann insoweit auf die in 1 Ob 685/90 verwertete Judikatur und Literatur verwiesen werden; auch nachher ergangene Entscheidungen nahmen in vergleichbaren Fällen einen Veräußerungsvorgang an, der die Rechtsfolgen des § 12 Abs 3 aF MRG auslöst (5 Ob 94, 95/92, tw veröffentlicht in EWr I/1/9; 5 Ob 12/96 tw veröffentlicht in RdW 1996, 312; 5 Ob 2041/96z, vgl auch EvBl 1996/101).

Die Rechtsmittelwerber bezweifeln selbst nicht, daß der Einbringungsvorgang vom 21.12.1988 - klammert man vorerst das Problem der Berichtigung des Einbringungsvertrages aus - die Mietrechte der Erstantragsgegnerin in Form der Einzelrechtsnachfolge auf die Zweitantragsgegnerin übergehen ließ. Sie meinen jedoch in Anlehnung an die Entscheidung 1 Ob 591/93, daß es sich dabei um keinen Veräußerungsvorgang iSd § 12 Abs 3 aF MRG gehandelt habe, weil sich die rechtlichen und wirtschaftlichen Einflußmöglichkeiten in der neuen Mietergesellschaft - verglichen mit der alten - nicht geändert hätten. Eine solche (auch von einem Teil der Lehre vertretene) "Legalinterpretation" des stets anders ausgelegten Veräußerungsbegriffes des § 12 Abs 3 aF MRG an Hand der vom Gesetzgeber des 3. WÄG zur Bekämpfung von Umgehungsversuchen neu geschaffenen Mietzinsanhebungsmöglichkeiten des § 12a Abs 3 MRG ist jedoch abzulehnen (5 Ob 12/96 mwN; 5 Ob 2041/96z). Das wesentliche Kriterium einer Unternehmensveräußerung iSd § 12 Abs 3 aF MRG ist, daß mir ihr - wie im gegenständlichen Fall - die Mietrechte ohne Zustimmung des Vermieters auf ein anderes Rechtssubjekt übergehen.

Daß es tatsächlich zu der hier unterstellten Unternehmensveräußerung bzw Mietrechtsnachfolge gekommen ist, wird von den Rechtsmittelwerbern mit zwei Argumenten in Frage gestellt: einerseits habe die "Berichtigung" des Einbringungsvertrages (und der Löschung der Erstantragsgegnerin im Handelsregister) den Einbringungsvorgang gar nicht wirksam werden lassen oder ihn ex tunc beseitigt; andererseits fehle es an der für eine Unternehmensveräußerung iSd § 12 Abs 3 aF MRG notwendigen Übergabe und Fortführung der Geschäfte im Verhältnis zwischen Erst- und Zweitantragsgegnerin.

Beide Argumente wurden bereits in der Entscheidung 1 Ob 685/90 treffend widerlegt. Es kann insoweit auf die Rechtsausführungen des Rekursgerichtes (das der genannten Entscheidung aus Überzeugung und nicht kraft Bindungswirkung folgte) verwiesen werden (§ 510 Abs 3 Satz 2 ZPO iVm § 528a ZPO und § 37 Abs 3 Z 16 MRG). Anzufügen ist nur noch folgendes:

Es entspricht der ständigen Judikatur, daß Mängel eines Gesellschaftsverhältnisses zumindest dann, wenn es der Verkehrsschutz erfordert, nur mit Wirkung ex nunc beseitigt werden können (GesRZ 1972, 50; JBl 1992, 183; JBl 1992, 186; EvBl 1994/69). Da ein gesellschaftsrechtlicher Einbringungsvorgang, der die Qualifikation einer Unternehmensveräußerung iSd § 12 Abs 3 aF MRG erbringt, kraft Gesetzes zum Eintritt des Unternehmenserwerbers in das gesamte Mietverhältnis mit allen sich daraus ergebenden Konsequenzen führt (Würth in Rummel2, Rz 7 zu § 12 MRG; EWr I/12/56 ua), kommt aus Gründen des Verkehrsschutzes der Anfechtung eines solchen Veräußerungsvorganges jedenfalls im Außenverhältnis - also auch zum Vermieter - nur ex-nunc-Wirkung zu (JBl 1992, 183; JBl 1992, 186). Für die nachträgliche Aufhebung oder "Berichtigung" eines Sacheinlagevertrages kann nichts anderes gelten (JBl 1992, 183).

Was die Effektuierung einer Unternehmensveräußerung iSd § 12 Abs 3 MRG betrifft, ist nach der nunmehr herrschenden Judikatur auf das obligatorische, auf eine endgültige Änderung der sachenrechtlichen Zuständigkeit am Unternehmen gerichtete Veräußerungsgeschäft, verbunden mit der Fortführung des Unternehmens (dem Eintritt des Übernehmers in die Betriebsführung), und nicht auf den Eigentumserwerb an den Unternehmensbestandteilen abzustellen (JBl 1992, 183; EWr I/12/56). Das es im gegenständlichen Fall zu einem Eintritt der Zweitantragsgegnerin in die Betriebsführung gekommen ist, kann nach dem Inhalt des Einbringungsvertrages, der sogar einer rückwirkenden Betriebsübergang vorsah (Punkt Sechstens), nicht zweifelhaft sein. Es wurde auch das Unternehmen als solches übertragen. Die insoweit dem Einbringungsvertrag entnommen Feststellungen wurden bereits in der Entscheidung 1 Ob 685/90 (JBl 1992, 183) als ausreichend erachtet, um mit überzeugenden Argumenten einen Übergang der Mietrechte von der Erstantragsgegnerin auf die Zweitantragsgegnerin anzunehmen, sodaß der jetzt von den Rechtsmittelwerbern erhobene Vorwurf, die Antragsteller hätten kein ausreichendes Vorbringen zur Frage des Betriebseintrittes der Zweitantragsgegnerin erstattet und das Berufungsgericht auf unzureichender Sachgrundlage entschieden, ins Leere geht.

Letztlich rügen die Rechtsmittelwerber unter dem Gesichtspunkt der Mangelhaftigkeit des zweitinstanzlichen Verfahrens, daß sich das Rekursgericht über die durch den Sachantrag vorgegebene Reihung der Mietzinsüberprüfungsbegehren - zunächst und vorerst ausschließlich Prüfung des von der Erstantragsgegnerin zu entrichtenden Mietzinses, nur eventualiter Prüfung des von der Zweitantragsgegnerin geschuldeten Mietzinses - hinweggesetzt habe. Ist jedoch, wie das Rekursgericht mit zutreffenden rechtlichen Argumenten und damit unanfechtbar ausgeführt hat, die Tatfrage offen, ob in Ansehung des verfahrensgegenständlichen (Teil-)Unternehmens ein Rückübertragungsakt von der Zweitantragsgegnerin auf die Erstantragsgegnerin stattgefunden hat, läßt die Unsicherheit über den derzeitigen Mieter gar keine andere Vorgangsweise zu. Die Rechtsansicht, daß es nur um die Überprüfung des bei Antragstellung zu entrichtenden Mietzinses geht, blieb seitens der Antragsteller unangefochten.

Es war daher aus allen diesen Gründen wie im Spruch zu entscheiden; das Erstgericht wird die vom Rekursgericht angeordnete Verfahrensergänzung durchzuführen haben.

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