Spruch:
Der außerordentliche Revisionsrekurs der klagenden Partei wird gemäß § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Soweit sich die Klägerin auf einen - nach Schluss der mündlichen Verhandlung des wiederaufzunehmenden Verfahrens - ergangenen negativen Pensionsbescheid beruft, hat ihr das Berufungsgericht zutreffend entgegengehalten, dass ein rechtskräftiges behördliches Erkenntnis nicht unter den Begriff der „neuen Tatsachen oder Beweismittel" fällt, wären doch sonst die Wiederaufnahmsgründe nach § 530 Abs 1 Z 5 und 6 ZPO hinfällig (SZ 2002/103). Zutreffend verweist das Rekursgericht auch auf die völlig unterschiedlichen Bewertungskriterien nach § 32 Abs 2 Z 2 VBG einerseits und nach § 273 ASVG andererseits.
Eine in einem anderen Verfahren erfolgte andere rechtliche Beurteilung ist - mangels Präjudizialität - für sich alleine nicht geeignet, eine neue Tatsache oder ein neues Beweismittel iSd § 530 Abs 1 Z 7 ZPO darzustellen (9 Ob 279/97p ua).
Soweit sich die Klägerin darauf beruft, dass aus dem Pensionsakt eine gegenüber dem Gutachten im aufzunehmenden Verfahren unterschiedliche Beurteilung durch einen anderen Sachverständigen hervorgehe, ist ihr folgendes entgegenzuhalten: Nach herrschender Rechtsprechung vermögen weder die (hier von der Klägerin behauptete) Unrichtigkeit eines im Vorprozess erstatteten Gutachtens, noch der Umstand, das später ein anderer Gutachter ein abweichendes Gutachten erstattet hat, die Voraussetzungen für einen Wiederaufnahmsgrund iSd § 530 Abs 1 Z 7 ZPO zu erfüllen (9 Ob 299/00m; RIS-Justiz RS0044555). Die von der Rechtsprechung anerkannte Ausnahme von diesem Grundsatz, die dann gilt, wenn der im Hauptverfahren vernommene Sachverständige eine behauptete Zwischenerhebung in Wahrheit nicht durchgeführt hat oder dass das jüngere Gutachten auf einer neuen wissenschaftlichen Methode beruht, die zum Zeitpunkt der Begutachtung im Hauptverfahren noch nicht bekannt war (9 Ob 299/00m mwN), wurde nicht einmal behauptet. Während daher die Entscheidung des Rekursgerichtes in Übereinstimmung mit der Judikatur steht, vermag die Klägerin keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 528 Abs 1 ZPO aufzuzeigen.
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