Spruch:
Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 46 Abs 1 ASGG zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Abgesehen davon, daß auch im Falle grober Fahrlässigkeit die Ersatzpflicht des Beklagten wegen der vorgesehenen Möglichkeit der Mäßigung nicht zwingend hätte verneint werden können (Kerschner, DHG Rz 58 zu § 2), begründet die Übertretung von Schutzvorschriften nicht schon für sich grobe Fahrlässigkeit (SZ 59/214), sondern erst dann, wenn der Eintritt des Schadens als wahrscheinlich und nicht bloß als möglich voraussehbar war (Arb 9.485, 10.087; 8 ObA 280/94). Ob dies der Fall ist, ist unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles innerhalb eines gewissen Beurteilungsspielraumes festzustellen (SZ 56/157; SZ 61/280; 9 ObA 157/92; 7 Ob 1526,1527/94). Dabei kommt es nicht darauf an, ob im konkreten Fall die Schutzvorschriften durch einen ausgebildeten Techniker verletzt wurden, weil dieser Umstand für die Beurteilung des Verschuldensgrades allein keinen Aussagewert besitzt. Die Kasuistik des Einzelfalles schließt bei richtiger Anwendung der vom Gesetz und von der Rechtsprechung vorgegebenen Kriterien in diesem Rahmen - dagegen führt der Rechtsmittelwerber nichts aus - eine Rechtsfrage erheblicher Bedeutung aus (2 Ob 510/88, 5 Ob 1091/92).
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