OGH 9Ob260/00a

OGH9Ob260/00a6.12.2000

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Maier als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Steinbauer, Dr. Spenling, Dr. Hradil und Dr. Hopf als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Sch***** GesmbH, ***** vertreten durch Dr. Peter Urbanek und andere, Rechtsanwälte in St. Pölten, gegen die beklagte Partei Robert E*****, Landwirt, ***** vertreten durch Dr. Oswin Lukesch und andere, Rechtsanwälte in St. Pölten, wegen S 650.000 sA, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Teilurteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht vom 23. Mai 2000, GZ 5 R 68/00g-12, den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Die Einbringung einer verbesserungsbedürftigen und verbesserungsfähigen Klage unterbricht die Verjährungsfrist, wenn die Klage in der Folge ordnungsgemäß verbessert wird (AnwBl 1992, 237). Als eine solche Klage sind auch Eingaben anzusehen, mit denen die Bewilligung der Verfahrenshilfe beantragt wird, soferne der Inhalt der Eingabe den Sachverhalt und das Begehren der beabsichtigten Klage deutlich erkennen lassen, sodass sie nach Verbesserung auch als Klageschrift behandelt werden können (RIS-Justiz RS0034695; SZ 60/286; 1 Ob 591/95; 9 Ob 143/99s).

Liegt eine solcherart verbesserte Klage vor, wird die Verjährungsfrist im Zeitpunkt des Einlangens des Verfahrenshilfeantrages unterbrochen (SZ 60/286; 1 Ob 4/94).

Verbesserungsbedürftig ist eine Klage nur, wenn ihr der gesetzlich vorgeschriebene Inhalt fehlt; wenn Erklärungen oder sonstiges Vorbringen fehlen, die für die mit dem Schriftsatz vorgenommenen Prozesshandlungen vorgeschrieben sind, sodass der vorhandene Inhalt einer sachlichen Erledigung entgegensteht. Hingegen ist eine Verbesserung dann nicht möglich, wenn das Vorbringen zwar unvollständig und damit auch unschlüssig ist, darüber jedoch - wenn auch nicht im stattgebenden Sinne - abgesprochen werden kann. Daraus folgt, dass eine Unschlüssigkeit nur dann verbesserungsfähig ist, wenn sie auf einer solchen Unvollständigkeit des Sachvorbringens beruht, welche die sachliche Erledigung nach jeder Richtung hin ausschließt (2 Ob 2390/96a; 9 ObA 214/97d; 8 Ob 205/99a; 8 ObA 149/99w).

Die erst nach Klageeinbringung erfolgte "Klagsverbesserung" mit Schriftsatz vom 14. 9. 1999, dass die abgetretene Forderung rückzediert worden sei, steht mit dem Vorbringen im Verfahrenshilfeantrag im Widerspruch, weil sich aus diesem eindeutig die mangelnde Klageberechtigung über 80 % des Klagebetrages (Zession) ergibt. Diese vorgegebene Unschlüssigkeit schloss eine sachliche Erledigung nicht aus, wenngleich dieser Teil des Klagebegehrens schon nach dem Vorbringen abzuweisen war. Die nachträgliche, nach Ablauf der Verjährungsfrist erfolgte Änderung des Vorbringens zur Klageberechtigung (auch im Zusammenhang mit dem in der nach Ablauf der Verjährungsfrist eingebrachten Klage enthaltenen Begehren auf den gesamten Klagebetrag ohne die Rückabtretung zu erwähnen) kann sohin nicht als "Verbesserung" des als verbesserungsfähige Klage geltenden Verfahrenshilfeantrages angesehen werden.

Soweit das Berufungsgericht im Sinne der Rechtsprechung diesen Teil des Klagebegehrens (80 %) als verjährt angesehen hat, liegt keine vom Obersten Gerichtshof im Rahmen einer außerordentlichen Revision aufzugreifende Rechtsfrage vor. Unerheblich ist bei der hier unzulässigen Verbesserung, wann die Rückzession tatsächlich erfolgt ist.

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