OGH 9Ob21/17d

OGH9Ob21/17d28.11.2017

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsrekursgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Hopf als Vorsitzenden und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Dehn, den Hofrat des Obersten Gerichtshof Dr. Hargassner sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Mag. Korn und Dr. Weixelbraun‑Mohr in der Familienrechtssache der Antragstellerin M*, vertreten durch Dr. Josef Kurz, Rechtsanwalt in Silz, gegen die Antragsgegnerin S*, vertreten durch Dr. Hugo Haslwanter, Rechtsanwalt in Telfs, wegen Unterhalt, über den Revisionsrekurs der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Landesgerichts Innsbruck als Rekursgericht vom 13. Jänner 2017, GZ 52 R 82/16i‑199, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Reutte vom 27. September 2016, GZ 1 Fam 3/12t‑193, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2018:E120090

 

Spruch:

Dem Revisionsrekurs der Antragsgegnerin wird Folge gegeben.

Die Beschlüsse der Vorinstanzen, die im Umfang der Abweisung des Mehrbegehrens der Antragstellerin für den Zeitraum 1. Jänner 2012 bis 30. November 2014 von monatlich 103 EUR, für den Zeitraum 1. Dezember 2014 bis 31. Jänner 2015 von monatlich 316 EUR und für die Zeit ab 1. Februar 2015 von monatlich 450 EUR als unbekämpft unberührt bleiben, werden im übrigen Umfang (für den Zeitraum 1. Jänner 2012 bis 30. November 2014 monatlich 347 EUR und für 1. Dezember 2014 bis 31. Jänner 2015 monatlich 134 EUR) aufgehoben. Die Rechtssache wird insoweit zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an das Erstgericht zurückverwiesen.

Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind weitere Verfahrenskosten.

 

Begründung:

Die im Jahr 1975 geborene Antragstellerin ist die volljährige Tochter der Antragsgegnerin (der Vater der Antragstellerin ist verstorben). Die Antragstellerin ist selbst Mutter von fünf Kindern, die sie im Zeitpunkt der Antragstellung (17. Jänner 2012) in ihrem Haushalt betreute. Aufgrund mehrerer stationärer Krankenhausaufenthalte der Antragstellerin ab September 2012 (bereits seit 2008 befindet sie sich in psychiatrischer Behandlung und sie ist seither keiner beruflichen Tätigkeit nachgekommen) übersiedelten die beiden ältesten Kinder im September 2012 zu ihrem Vater und kehrten danach nicht mehr in den Haushalt der Antragstellerin zurück; die jüngeren Kinder waren zeitweise in einer Kriseneinrichtung untergebracht. Seit 11. Juni 2015 sind die beiden jüngsten Kinder wieder im Haushalt der Antragstellerin; das drittjüngste Kind war zeitweise (in näher festgestellten Zeiträumen) bei ihr, zeitweise bei seinen beiden älteren Halbgeschwistern und seinem Stiefvater, und lebt seit November 2014 bei seinem Stiefvater. Die Antragstellerin war in der Zeit zwischen 1. Jänner 2012 bis zum 31. Jänner 2015 aufgrund ihrer gesundheitlichen Beeinträchtigungen sowie wegen der Betreuung ihrer jüngsten Kinder nicht in der Lage, einer Berufstätigkeit nachzugehen.

Die Antragstellerin erhielt aufgrund eines Scheidungsvergleichs von ihrem früheren Ehemann, der auch für ihre beiden jüngsten Kinder unterhaltspflichtig war (und näher festgestellte Beträge leistete) monatlich 154 EUR; höhere Unterhaltszahlungen hätte die Antragstellerin im Zeitraum 1. Jänner 2012 bis 31. Jänner 2015 von ihm nicht erhalten können.

In der Zeit zwischen 1. Jänner 2012 und 31. Jänner 2015 wurde der Antragstellerin zur Deckung ihres eigenen Bedarfs Mindestsicherung (nach dem Tiroler Mindestsicherungsgesetz) gewährt; die Höhe dieser Bezüge wurde nicht festgestellt.

Ab dem 27. November 2014 bis 19. Jänner 2015 erhielt die Antragstellerin Notstandshilfe von monatlich 661,85 EUR. Ab 20. Jänner 2015 bis zum Abbruch des Berufstrainings (23. Juni 2015) erhielt sie monatlich 769,82 EUR. Ab 20. Jänner 2015 wurde der Antragstellerin außerdem ein Übergangsgeld von monatlich 174,51 EUR gewährt.

Die Antragsgegnerin verfügte in der Zeit zwischen 1. Jänner 2012 und 31. Jänner 2015 über ein durchschnittliches monatliches Einkommen von 1.578 EUR.

Das Erstgericht gab dem Antrag der Antragstellerin auf Unterhaltsfestsetzung im Umfang von monatlich 347 EUR für den Zeitraum von 1. Jänner 2012 bis 30. November 2014 und von monatlich 134 EUR für den Zeitraum 1. Dezember 2014 bis 31. Jänner 2015 statt und wies das Mehrbegehren ab.

Bis Ende November 2014 habe die Antragstellerin nur über ein Eigeneinkommen von 154 EUR verfügt; die Mindestsicherung sei nicht als Eigeneinkommen zu werten, weil sich aus dem Gesetz ergebe, dass diese den Unterhaltsverpflichteten nicht entlasten solle. Erst die von der Antragstellerin bezogene Notstandshilfe habe das Eigeneinkommen erhöht; ebenso sei das Übergangsgeld ein Erwerbseinkommen der Antragstellerin. Ein schuldhaftes Vermeiden der Selbsterhaltungsfähigkeit sei wegen der gesundheitlichen Beeinträchtigungen, ihrer Krankenstandsprognose und der Betreuung ihrer kleinsten Kinder nicht gegeben; die Entscheidung für mehrere Kinder könne – entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin – nicht als ein „Verschulden“ der Antragstellerin gewertet werden.

Das Rekursgericht bestätigte diese Entscheidung (mit der Maßgabe, dass es den abweisenden Teil der Entscheidung präzisierte). Das festgestellte Nettoeinkommen des früheren Ehemannes der Antragstellerin liege im gegenständlichen Zeitraum unterhalb des Einkommens, das für den Scheidungsvergleich herangezogen worden sei; es könne nicht davon ausgegangen werden, dass höhere Beträge von ihm einbringlich gewesen wären. Umstände, aus denen darauf geschlossen werden könnte, dass die Vereinbarung im Scheidungsvergleich (bewusst) zu Lasten der Antragsgegnerin für die Antragstellerin nachteilig getroffen worden sei, habe die Antragsgegnerin nicht behauptet. Die Entscheidung der Antragstellerin für fünf Kinder könne nicht als verschuldetes Verhindern der Selbsterhaltungsfähigkeit angesehen werden. Die von der Antragstellerin bezogene Mindestsicherung nach dem Tiroler Mindestsicherungsgesetz sei nicht als deren Eigeneinkommen zu werten, weil das Gesetz zwar einen direkten Anspruch des Landes gegen den Unterhaltsverpflichteten ausschließe, den Unterhaltsanspruch selbst aber nicht regle. Die inzwischen eingetretene Verjährung von Teilen des Mindestsicherungsrückforderungsanspruchs könne nicht dazu führen, dass die erhaltene Mindestsicherung rückwirkend zum Eigeneinkommen des Unterhaltsberechtigten werde. Für den Unterhaltsanspruch könne es auf die Zufälligkeit der Verfahrensdauer nicht ankommen; eine Begünstigung dritter Unterhaltsverpflichteter sei offenkundig nicht der Zweck der Verjährungsbestimmung. Die Unterhaltsbemessungsgrundlage der Antragsgegnerin sei vom Erstgericht zutreffend festgestellt worden.

Der Revisionsrekurs sei zulässig, weil Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zur Frage fehle, ob sich aus dem (gesetzlichen) Regressverzicht gegen die Eltern und der Verjährungsbestimmung des Tiroler Mindestsicherungsgesetzes ergibt, dass geleistete Mindestsicherung (rückwirkend) als Eigeneinkommen des (unterhaltsberechtigten) Beziehers gilt.

Gegen diese Entscheidung wendet sich der Revisionsrekurs der Antragsgegnerin mit dem Antrag, das Unterhaltsbegehren abzuweisen, hilfsweise, die Beschlüsse der Vorinstanzen aufzuheben.

Rechtliche Beurteilung

Der Revisionsrekurs ist zulässig und im Sinn des Aufhebungsantrags auch berechtigt.

1.1 Nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs bestehen keine Unterhaltsansprüche gegen einen nach Privatrecht Unterhaltspflichtigen, soweit Unterhaltsbedürfnisse einer Person infolge einer öffentlich-rechtlichen Verpflichtung von einem Dritten gedeckt werden, weil grundsätzlich kein Anspruch auf Doppelversorgung besteht. Deshalb werden auch Sozialleistungen, die nicht dem Ausgleich eines bestimmten Mehraufwandes für einen Sonderbedarf dienen oder nach gesetzlichen Bestimmungen auf den Unterhalt nicht anrechenbar sind, als Einkommen in die Unterhaltsbemessungsgrundlage einbezogen. Anderes gilt dagegen für Sozialleistungen zur Deckung des Mehraufwandes für einen bestimmten Sonderbedarf, jedoch auch hier mit dem Ausschluss eines erhöhten Unterhaltsanspruchs gegen den Unterhaltspflichtigen (RIS‑Justiz RS0080395).

Ob der Unterhaltsberechtigte einen Anspruch auf Doppelversorgung hat, ist nach dem Gesetzeszweck zu beurteilen; Anhaltspunkte für die Absicht des Gesetzgebers bieten die gesetzlichen Regelungen über den Rechtsübergang der Unterhaltsansprüche und über die Kostenbeitragspflicht des Unterhaltsverpflichteten (4 Ob 7/17h; 7 Ob 225/04w mwN).

1.2 Der Grundsatz, dass eine Person, deren Unterhaltsbedürfnisse aufgrund einer öffentlichen Verpflichtung zur Gänze von einem Dritten gedeckt werden, keine Unterhaltsansprüche gegen einen zivilrechtlich Unterhaltspflichtigen stellen kann, ist dort nicht anzuwenden, wo der Gesetzgeber durch Anordnung aufgeschobener (also erst mit Verständigung des Unterhaltsverpflichteten durch den Sozialhilfeträger bewirkter) Legalzession ausdrücklich das Weiterbestehen des Anspruchs des Unterhaltsberechtigten vorausgesetzt hat (RIS-Justiz RS0063121). Nur wenn das jeweilige Gesetz keine den Sozialhilfeempfänger betreffende Rückzahlungsverpflichtung oder keine (aufgeschobene) Legalzession des Unterhaltsanspruchs vorsieht, also die einmal gewährte Sozialhilfe nicht (mehr) zurückgefordert werden kann, ist sie als anrechenbares Eigeneinkommen des Unterhaltsberechtigten anzusehen (4 Ob 29/14i mwN = RIS‑Justiz RS0129380; RS0118565 [insb T2]; RS0047347 [T3]). In den übrigen Fällen bleibt der volle Unterhaltsanspruch bestehen (4 Ob 7/17h).

2.1 In Übereinstimmung mit diesen Grundsätzen hat der Oberste Gerichtshof bereits mehrfach entschieden, dass der Unterhaltsberechtigte, dem der (steiermärkische) Sozialhilfeträger Leistungen für solche Bedürfnisse erbringt, die durch den Unterhalt zu decken wären, im Umfange dieser Leistungen seinen Unterhaltsanspruch nicht geltend machen kann (RIS-Justiz RS0009583).

Auch zu einer – insoweit dem Tiroler Mindestsicherungsgsetz (TMSG) vergleichbaren – Bestimmung im Oberösterreichischen Chancengleichheitsgesetz (Oö ChG), das einen Kostenersatz der Eltern für Hauptleistungen nach jenem Gesetz, die ihren volljährigen Kindern gewährt werden, nicht vorsieht (§ 41 Abs 2 Oö ChG), wurde bereits ausgesprochen, dass in diesem Umfang kein Anspruch des Berechtigten auf Doppelversorgung besteht (8 Ob 6/16i, ebenso 8 Ob 137/15b; 9 Ob 33/16t).

2.2 Im hier maßgeblichen Zeitraum (Jänner 2012 bis Jänner 2015) ist das Tiroler Mindestsicherungsgesetz (TMSG), LGBl Nr 99/2010, anzuwenden, dessen § 23 auszugsweise lautet:

§ 23

Kostenersatz durch Dritte

(1) Dritte sind zum Ersatz der für den Mindestsicherungsbezieher aufgewendeten Kosten verpflichtet, wenn dieser ihnen gegenüber im Bezugszeitraum Ansprüche auf Leistungen nach § 17 Abs 1 hatte. [...]

(3) Nicht zum Kostenersatz verpflichtet sind: [...]

b) die Eltern des (früheren) Mindestsicherungsbeziehers hinsichtlich jener Leistungen, die dieser nach dem Erreichen seiner Volljährigkeit bezogen hat.

Die Gesetzesmaterialien weisen dazu darauf hin, dass die Kostenersatzpflicht für Eltern des Mindestsicherungsbeziehers auf solche Leistungen beschränkt wird, die dieser vor seiner Volljährigkeit bezogen hat (EB zu LGBl Nr 99/2010, Seite 32). Die Eltern können daher für Mindestsicherung nach dem TMSG, die ihr bereits volljähriges Kind erhalten hat, nicht zum Ersatz verpflichtet werden. Unabhängig von der Verjährung der Ansprüche gemäß § 25 Abs 1 TMSG (drei Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Leistungen erbracht wurden), bestand und besteht daher kein Anspruch des für die Gewährung der Leistung zuständigen Organs (vgl § 24 TMSG) auf Ersatz der Kosten der Mindestsicherung gegen die Eltern eines volljährigen Mindestsicherungsbeziehers.

2.3 Die Vorinstanzen sind hier davon ausgegangen, dass für die Berechnung der Unterhaltsansprüche der volljährigen Antragstellerin keine Feststellungen zur Höhe der von ihr im maßgeblichen Zeitraum jeweils bezogenen Mindestsicherung erforderlich seien, weil diese ohnehin nicht zum Eigeneinkommen zähle. Da eine Rückforderung dieser Beträge durch den Träger der Mindestsicherungsleistung gegenüber der Antragsgegnerin jedoch aufgrund der Volljährigkeit der Antragstellerin von vornherein nicht in Betracht kam, handelt es sich hier um eine Sozialleistung, die im Verhältnis zur unterhaltspflichtigen Mutter als anrechenbares Eigeneinkommen der unterhaltsberechtigten Tochter anzusehen ist. Die Aufhebung der Entscheidungen der Vorinstanzen zur Verfahrensergänzung (und Neuberechnung) ist daher unvermeidlich.

3. Die weiteren, im Revisionsrekurs der Antragsgegnerin aufgeworfenen Fragen sind hingegen bereits abschließend geklärt:

3.1 Wie das Rekursgericht zutreffend (bereits in seinem Beschluss vom 18. Dezember 2015, ON 153) ausführte, kann der Antragstellerin aus dem Umstand, dass sie (auch) wegen der Betreuung ihrer jüngsten Kinder im hier relevanten Zeitraum nicht in der Lage war, einer Berufstätigkeit nachzugehen, nicht der Vorwurf gemacht werden, sie habe bereits dadurch vorsätzlich ihre eigene Selbsterhaltungsfähigkeit verhindert.

3.2 Zum monatlichen Einkommen des früheren Ehemannes der Antragstellerin (der Unterhaltszahlungen in dem im Scheidungsvergleich vereinbarten Umfang leistete) steht fest, dass dieses im hier maßgeblichen Zeitraum (wesentlich) geringer war als zum Zeitpunkt des Abschlusses des Scheidungsvergleichs. Die (bereits im Rekurs aufgestellte) bloße Behauptung der Antragsgegnerin, es sei nicht erkennbar, warum der frühere Ehemann nun weniger verdient habe, weshalb er auf ein höheres Einkommen anzuspannen gewesen wäre, ist nicht geeignet, die Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung in diesem Punkt in Zweifel zu ziehen.

Die Antragstellerin befand sich bereits im Jahr 2008 in psychiatrischer Behandlung; Anhaltspunkte dafür, dass die gesundheitlichen Probleme der Antragstellerin (oder ihre Einkommenslosigkeit) – wie die Revisionsrekurswerberin meint – nach dem Abschluss des Scheidungsvergleichs (September 2011) einen Unterhaltserhöhungsantrag gegen ihren früheren Ehemann hätten rechtfertigen können, lassen sich dem Sachverhalt nicht entnehmen (vgl dazu RIS-Justiz RS0047398).

Eine schuldhafte Vorgangsweise der Antragstellerin beim Abschluss des Scheidungsvergleichs hat die Antragsgegnerin nicht behauptet. Ihr früherer Ehemann ist selbst für (insgesamt) drei Kinder unterhaltspflichtig; die Unterhaltspflichten für die beiden gemeinsamen Kinder wurden zeitweise herabgesetzt. Nach den Feststellungen ist davon auszugehen, dass die Antragstellerin im hier zu beurteilenden Zeitraum 1. Jänner 2012 bis 31. Jänner 2015 von ihm keine höheren Unterhaltsleistungen erhalten hätte können, weshalb grundsätzlich die Unterhaltspflicht der Mutter zum Tragen kommt (RIS-Justiz RS0047698; RS0108788).

3.3 Im fortzusetzenden Verfahren sind daher nun vom Erstgericht die von der Antragstellerin bezogenen Mindestsicherungsbeträge nach dem TMSG festzustellen und ihre Unterhaltsansprüche gegen die Antragsgegnerin unter deren Berücksichtigung neu zu berechnen.

4. Der Kostenvorbehalt beruht auf § 78 Abs 1 iVm § 101 Abs 2 AußStrG.

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