OGH 8Ob663/92 (RS0047398)

OGH8Ob663/9212.11.1992

Rechtssatz

Grundsätzlich kann eine Neufestsetzung des Unterhaltes nur bei geänderter Sachlage oder bei Änderung der dem Unterhaltsanspruch zugrundeliegenden Gesetzesregelungen erfolgen. Es kann daher sowohl der Unterhaltsberechtigte als der Unterhaltsverpflichtete auch die Änderung des festgesetzten Unterhaltsbeitrages unter Bedachtnahme auf das neue Recht begehren Hier: tiefgreifende Änderung der bisherigen, den Unterhaltstitel bestimmenden Rechtsprechungsgrundsätze (Anwendung der Prozentmethode).

Prozent

 

Normen

EO §378 Abs1
ABGB §94 Abs2
ABGB §140 Aa
ABGB §141 IA

8 Ob 663/92OGH12.11.1992
8 Ob 559/93OGH29.04.1993

Auch; nur: Grundsätzlich kann eine Neufestsetzung des Unterhaltes nur bei geänderter Sachlage erfolgen. (T1)<br/>Beisatz: Hier: Der Nachweis eines emsig und erfolgreich betriebenen, auch den Interessen des Kindes dienenden Studiums. (T2)<br/>Veröff: ÖA 1993,146

8 Ob 596/93OGH30.11.1993

Beisatz: Hier: Tiefgreifende Änderung der Rechtsprechung insofern, als das anrechenbare Eigeneinkommen des Lehrlings nicht zu Gänze, sondern nur zur Hälfte auf die Unterhaltsverpflichtung des Geldunterhaltspflichtigen angerechnet wird. (T3)

2 Ob 2376/96tOGH28.11.1996

Vgl auch; Beisatz: Eine wesentliche Änderung entscheidungsrelevanter Umstände erlaubt auch bei rechtskräftig entschiedenen Unterhaltsansprüchen eine Neufestsetzung des gesetzlichen Unterhaltes im Wege einer Abänderung der bestehenden Entscheidung. Eine Verhältnisänderung liegt auch dann vor, wenn zur Zeit der Vorentscheidung bestehende Tatsachen dem Gericht erst nachträglich bekannt geworden sind. Fallen daher die Voraussetzungen für eine Anspannung des Unterhaltspflichtigen weg, dann haben sich die Verhältnisse geändert und hat die Neubemessung des Unterhalts auf Grund der ab diesem Zeitpunkt tatsächlich gegebenen Umstände zu erfolgen. (T4)

1 Ob 122/97sOGH25.11.1997

Auch; nur: Grundsätzlich kann eine Neufestsetzung des Unterhaltes nur bei geänderter Sachlage oder bei Änderung der dem Unterhaltsanspruch zugrundeliegenden Gesetzesregelungen erfolgen. (T5)

9 Ob 23/98tOGH28.01.1998

Vgl auch; Beis wie T4

1 Ob 218/00sOGH06.10.2000

Beisatz: Hier: Keine tiefgreifende Änderung der Rechtslage. (T6)

6 Ob 45/02iOGH18.04.2002

Vgl auch; Beis wie T6; Beisatz: Hier: § 12a FamLAG. (T7)<br/>Beisatz: Die Erhöhung des Einkommens des Unterhaltspflichtigen um mehr als 10% wäre jedenfalls als wesentliche Umstandsänderung anzusehen, die eine entsprechende Unterhaltserhöhung rechtfertigen könnte. (T8)

6 Ob 22/02gOGH18.04.2002

Auch; Beis wie T6

7 Ob 175/02iOGH27.11.2002

Vgl auch; Beis wie T4 nur: Eine wesentliche Änderung entscheidungsrelevanter Umstände erlaubt auch bei rechtskräftig entschiedenen Unterhaltsansprüchen eine Neufestsetzung des gesetzlichen Unterhaltes. (T9)<br/>Beis wie T8

6 Ob 159/02dOGH20.03.2003

Auch; Beis wie T7

1 Ob 135/02pOGH29.04.2003

Vgl auch; Beis wie T7; Beisatz: Eine Änderung der Gesetzeslage ist-ebenso wie eine tiefgreifende Änderung der bisherigen, den Unterhaltstitel bestimmenden Rechtsprechungsgrundsätze - einer geänderten Sachlage gleichzuhalten. (T9a)<br/>Bem: Änderung der versehentlich ein zweites Mal vergebenen Beisatznummer (T9) auf (T9a) - Oktober 2016 (T9b)<br/>Beisatz: Stichtag der Bindungswirkung ist im außerstreitigen Verfahren der Tag der Erlassung des erstinstanzlichen Beschlusses oder allenfalls auch die Rekursentscheidung, wenn damit unter Beachtung zulässiger Neuerungen die für die Rechtskraft entscheidenden Sachverhaltsgrundlagen fixiert wurden. (T10)

6 Ob 91/03fOGH26.06.2003

Auch

3 Ob 56/03mOGH26.11.2003

Auch; Beisatz: Eine rückwirkende Neufestsetzung der Unterhaltspflicht ist auch im Wege einer Unterhaltsherabsetzung oder Unterhaltseinstellung grundsätzlich zulässig. (T11)

4 Ob 185/03iOGH18.11.2003

Vgl auch; Beis wie T7; Beisatz: Die Rückwirkung bedeutet eine Veränderung der Entscheidungsgrundlagen für die Vergangenheit, sodass zwar die Rechtsänderung eine der Beschlussfassung in der Unterhaltssache nachfolgende Tatsache ist, die ein Rekurswerber aber deshalb mit einer nach § 10 AußStrG zulässigen Neuerung ins Treffen führen darf, weil durch die Rechtsänderung die schon im Verfahren erster Instanz vorliegenden Tatsachen (Bezug der Familienbeihilfe durch den betreuenden Elternteil; Steuerpflicht des Unterhaltsschuldners) eine besondere Relevanz erhielten, die vom Rekurswerber aber noch nicht geltend gemacht werden konnte oder zumindest nicht geltend gemacht werden musste. (T12)

8 Ob 139/03dOGH23.01.2004

Auch; Beis wie T7; Beisatz: Hier: Geänderte Gesetzeslage. (T13)

4 Ob 251/05yOGH14.02.2006

Auch; Beisatz: Auch eine Änderung der Gesetzeslage bildet eine Änderung der Sachlage, die einen neuen Antrag rechtfertigt. Einer Änderung der Gesetzeslage wird eine tiefgreifende Änderung der Rechtsprechung gleichgehalten. (T14)<br/>Beisatz: Hier: Der erkennende Senat hat das Patent im Verletzungsstreit als nichtig erachtet; in der Folge haben die Nichtigkeitsabteilung und auch der Oberste Patent- und Markensenat das verfahrensgegenständliche Patent als gültig beurteilt. (T15)

7 Ob 289/05hOGH15.02.2006

Auch

2 Ob 192/06hOGH31.01.2007

Beisatz: Hier: Es liegt der für die Erfüllung der Unterhaltspflicht zur Verfügung stehende Betrag nur um 8 EUR unter der titulierten Unterhaltsforderung; kein Anlass für eine Neufestsetzung des Unterhaltsanspruchs. (T16)<br/>Veröff: SZ 2007/11

1 Ob 38/07fOGH26.06.2007

Auch; Beisatz: Eine wesentliche Änderung der Verhältnisse erlaubt auch bei in einer rechtskräftigen Entscheidung festgelegten bzw. in einem gerichtlichen Vergleich vereinbarten Unterhaltsansprüchen eine Neufestsetzung im Weg einer Abänderung der bestehenden Entscheidung beziehungsweise des gerichtlichen Vergleichs oder allenfalls ein Herabsetzungsbegehren mittels Oppositionsklage. (T17)<br/>Beisatz: Neben Sachverhaltsänderungen (zum Beispiel Erhöhung der Unterhaltsbemessungsgrundlage) kommen auch Änderungen der gesetzlichen Regelungen oder tiefgreifende Änderungen der Rechtsprechung in Betracht. Eine Änderung der Verhältnisse liegt auch dann vor, wenn die Parteien des Unterhaltsvergleichs irrtümlich von falschen Bemessungsgrundlagen ausgegangen sind. (T18)

2 Ob 58/08fOGH27.03.2008

Auch; nur T1; Auch Beis wie T9; Auch Beis wie T11

4 Ob 29/08fOGH20.05.2008

Auch; Beis wie T17; Beis wie T18; Beisatz: Die einer Sachverhaltsänderung, einer Änderung der Gesetzeslage oder Rechtsprechung zugrundeliegenden Tatumstände, welche die Anwendung der Umstandsklausel auslösen, sind von der klagenden Partei zu behaupten und zu beweisen. (T19)

3 Ob 189/08bOGH17.12.2008

Auch; Beis wie T10

3 Ob 206/09dOGH25.11.2009

Auch

1 Ob 160/09zOGH05.05.2010

Verstärkter Senat; Vgl aber; nur T1; Beisatz: Der Umstand, dass dem Unterhaltspflichtigen sein Erwerbseinkommen aufgrund der Eröffnung des Konkurses über sein Vermögen oder daran anschließender insolvenzrechtlicher Konsequenzen (Abschöpfungsverfahren, Zahlungsplan, Zwangsausgleich) nicht zur Gänze zur Verfügung steht, führt für sich allein nicht zu einer Verminderung seiner Unterhaltspflicht. (T20)<br/>Veröff: SZ 2010/48

5 Ob 241/10tOGH29.03.2011

Auch

7 Ob 140/11fOGH28.09.2011

Auch; Beis ähnlich wie T9

10 Ob 95/11kOGH06.12.2011

Vgl

1 Ob 104/13wOGH18.07.2013

Auch; Beis wie T17

1 Ob 152/13dOGH17.10.2013

Vgl

3 Ob 151/14yOGH18.12.2014

Auch; Beis wie T19

1 Ob 124/16sOGH30.08.2016

Auch; Beis wie T9; Beis wie T17

10 Ob 59/16yOGH13.09.2016

Vgl

4 Ob 211/16gOGH22.11.2016

Auch

3 Ob 256/16tOGH26.01.2017

nur T5

1 Ob 44/17bOGH24.05.2017

Veröff: SZ 2017/61

9 Ob 7/17wOGH24.05.2017

Auch; nur: Eine tiefgreifende Änderung der bisherigen, den Unterhaltstitel bestimmenden Rechtsprechungsgrundsätze, kann eine Neubemessung des Unterhalts rechtfertigen. (T21)<br/>Beis wie T19 nur: Die entsprechenden Tatumstände sind von der klagenden Partei zu behaupten und zu beweisen. (T22)

9 Ob 29/17fOGH24.05.2017

Auch; nur T5

8 Ob 89/17xOGH24.08.2017

Auch; Beisatz: Die wesentliche Änderung der Verhältnisse hat sich auf die Bemessungsfaktoren oder die der Bemessung zugrunde gelegten Sachverhaltselemente zu beziehen. Eine solche Änderung liegt darüber hinaus auch bei einer Änderung der gesetzlichen Regelungen oder bei tiefgreifenden Änderungen der Rechtsprechung vor. (T23)<br/>Beisatz: Hier: Im Zusammenhang mit dem sogenannten "betreuungsrechtlichen Unterhaltsmodell" hat sich die Rechtsprechung nicht nur unerheblich geändert. (T24)<br/>Veröff: SZ 2017/86

9 Ob 53/18mOGH02.10.2018

Auch

5 Ob 123/19bOGH16.01.2020

nur T1

1 Ob 25/21iOGH07.09.2021

Vgl; Beis wie T9a; Beis wie T14; Beis wie T18; Beis wie T23

Dokumentnummer

JJR_19921112_OGH0002_0080OB00663_9200000_001

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