Spruch:
Die Revision der klagenden Partei wird zurückgewiesen.
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Zunächst ist klarzustellen, dass der österreichische Insolvenz-Ausfallgeld-Fond für den Kläger, der in einer österreichischen Niederlassung seines deutschen Arbeitgebers gearbeitet hat und für den unstreitig Beiträge gemäß § 12 Abs 1 Z 4 IESG geleistet wurden, zuständig ist (siehe EuGH 17. 9. 1997, C 117/96 Carina Mosbaek Rz 24 und 25 sowie 8 ObS 37/95).
Zu der vom Berufungsgericht als erheblich angesehenen Rechtsfrage - das Fehlen einer Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zur Versäumung der Anmeldung der Forderung im Insolvenzverfahren - hat der Oberste Gerichtshof in den zur Rechtslage vor der IESG-Novelle 1997 ergangenen Entscheidungen 8 ObS 3/96 (= SZ 69/164) sowie 8 ObS 394/97t in dem Sinn Stellung genommen, § 6 Abs 1 IESG sei ergänzend dahin auszulegen, dass nicht nur die Rechtsfolgen der Versäumung der Frist zur Antragstellung auf Zuerkennung von Insolvenz-Ausfallgeld, sondern auch die Rechtsfolgen der Versäumung der Anmeldung der Forderung im Insolvenzverfahren (§ 1 Abs 5 IESG) nachgesehen werden können.
Ob im konkreten Fall berücksichtigungswürdige Gründe vorliegen, die die Nachsicht der Fristversäumnis rechtfertigen, ist keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 46 Abs 1 ASGG (9 ObS 1001/92). Eine solche Einzelfallentscheidung ist durch den Obersten Gerichtshof nur dann überprüfbar, wenn im Interesse der Rechtssicherheit ein grober Fehler bei der Auslegung der anzuwendenden Norm korrigiert werden müsste (RZ 1992/50; RZ 1994/45; 9 ObA 259/99z; RIS-Justiz RS0035962). Ein derart grober Beurteilungsfehler ist dem Berufungsgericht nicht unterlaufen.
Da das Revisionsgericht gemäß § 508a Abs 1 ZPO iVm § 2 ASGG an einen Ausspruch des Berufungsgerichtes über die Zulässigkeit der Revision nicht gebunden ist, ist die außerordentliche Revision der klagenden Partei gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 46 Abs 1 ASGG zurückzuweisen (§ 510 Abs 3 ZPO iVm § 2 ASGG).
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