Normen
KollV für das Maler-, Anstreicher-, Lackierer-, Schildermaler- und Industriemalergewerbe PktXIII
KollV für das Maler-, Anstreicher-, Lackierer-, Schildermaler- und Industriemalergewerbe PktXIV
8 ObA 94/98a | OGH | 16.04.1998 |
8 ObA 160/98g | OGH | 25.06.1998 |
Vgl auch; Beisatz: Der Auslagenersatz (Fahrgeld) steht dem Arbeitnehmer in typisierender Betrachtung unabhängig davon zu, ob er den Weg zur Arbeitsstätte mit einem öffentlichen Verkehrsmittel, mit einem eigenen Fahrzeug oder auch zu Fuß zurücklegt; weiters ist dieser Anspruch auch davon unabhängig, ob der Arbeitnehmer zuerst von seiner Wohnung in die Werkstätte und erst danach zur Arbeitsstätte fährt oder zu dieser direkt von seiner Wohnung. (T1) |
8 ObA 173/00z | OGH | 28.09.2000 |
Ähnlich; Beis wie T1; Beisatz: Hier: KollV für Denkmal-, Fassaden- und Gebäudereinigerbetriebe. (T2) |
8 ObA 36/11v | OGH | 25.05.2011 |
Vgl auch; Beis wie T1; Beis wie T2 |
Dokumentnummer
JJR_19980416_OGH0002_008OBA00094_98A0000_002
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