OGH 8ObA94/98a (RS0109943)

OGH8ObA94/98a16.4.1998

Rechtssatz

Die gewählten Bezeichnungen Fahrgeld und Wegegeld in Art XIII und XIV des Kollektivvertrages legen die Auslegungshypothese nahe, dass es sich dabei um diese Unterscheidung von Aufwand und Entgelt für Arbeitswege handelt, die durch die Weisung des Arbeitgebers zur Tätigkeit an einer auswärtigen Arbeitsstätte veranlasst werden. Das Fahrgeld soll nicht wie das Wegegeld den zeitlichen Mehraufwand abgelten, sondern ist ein Aufwandersatz für den Fall, dass der Arbeitnehmer zwischen der Werkstätte und der Arbeitsstätte einen Weg von über 3 km Luftlinie zurückzulegen hat. Fahrtgeldersatz gebührt dem Arbeitnehmer auch, wenn er sogleich direkt von seiner Wohnung zur mehr als 3 km von der Werkstätte entfernten Arbeitsstätte fährt.

KollV für das Maler- — Anstreicher- — Lackierer- — Schildermaler- und Industriemalergewerbe PktXIII = Fahrgeld — KollV für das Maler- — Anstreicher- — Lackierer- — Schildermaler- und Industriemalergewerbe PktXIV = Wegegeld

 

Normen

KollV für das Maler-, Anstreicher-, Lackierer-, Schildermaler- und Industriemalergewerbe PktXIII
KollV für das Maler-, Anstreicher-, Lackierer-, Schildermaler- und Industriemalergewerbe PktXIV

8 ObA 94/98aOGH16.04.1998
8 ObA 160/98gOGH25.06.1998

Vgl auch; Beisatz: Der Auslagenersatz (Fahrgeld) steht dem Arbeitnehmer in typisierender Betrachtung unabhängig davon zu, ob er den Weg zur Arbeitsstätte mit einem öffentlichen Verkehrsmittel, mit einem eigenen Fahrzeug oder auch zu Fuß zurücklegt; weiters ist dieser Anspruch auch davon unabhängig, ob der Arbeitnehmer zuerst von seiner Wohnung in die Werkstätte und erst danach zur Arbeitsstätte fährt oder zu dieser direkt von seiner Wohnung. (T1)

8 ObA 173/00zOGH28.09.2000

Ähnlich; Beis wie T1; Beisatz: Hier: KollV für Denkmal-, Fassaden- und Gebäudereinigerbetriebe. (T2)

8 ObA 36/11vOGH25.05.2011

Vgl auch; Beis wie T1; Beis wie T2

Dokumentnummer

JJR_19980416_OGH0002_008OBA00094_98A0000_002

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Stichworte