OGH 8ObA160/98g

OGH8ObA160/98g25.6.1998

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Petrag als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Langer und Dr.Adamovic sowie die fachkundigen Laienrichter Dr.Wolfgang Adametz und Johann Siebenhandl als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Jerzy N*****, vertreten durch Dr.Felix Spreitzhofer, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Otto V*****GmbH *****, vertreten durch Dr.Peter Ponschab, Rechtsanwalt in Wien, wegen S 3.225,60 sA (Revisionsinteresse S 750,--), infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 23.Jänner 1998, GZ 9 Ra 205/97a-11, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 14.Oktober 1996, GZ 21 Cga 166/96a-7, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die beklagte Partei ist schuldig, dem Kläger die mit S 1.223,04 bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin S 203,84 USt) binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Rechtliche Beurteilung

Die Begründung der Berufungsentscheidung, wonach dem Kläger gemäß Art XIII des Kollektivvertrages für das Maler-, Anstreicher-, Lackierer-, Schilderhersteller-, Vergolder- und Staffierer- und Industriemalergewerbe für die Verrichtung von Arbeiten in Wien 15, *****wobei diese Arbeitsstätte mehr als 3 km Luftlinie von der Werkstätte der beklagten Partei in Wien 10 entfernt ist, ein Ersatz des Fahrgeldes zusteht, ist zutreffend (§ 510 Abs 3 ZPO).

Den Revisionsausführungen ist zu entgegnen:

Zur Auslegung des anzuwendenden Kollektivvertrages hat der erkennende Senat in der Entscheidung vom 16.4.1998, 8 ObA 94/98a, ausführlich Stellung genommen, sodaß zu der im Zeitpunkt der Berufungsentscheidung noch offenen Rechtsfrage inzwischen eine Entscheidung des Obersten Gerichtshofes vorliegt (§ 46 Abs 1 ASGG). Der Auslagenersatz (Fahrgeld) steht dem Arbeitnehmer in typisierender Betrachtung unabhängig davon zu, ob er den Weg zur Arbeitsstätte mit einem öffentlichen Verkehrsmittel, mit einem eigenen Fahrzeug oder auch zu Fuß zurücklegt; weiters ist dieser Anspruch auch davon unabhängig, ob der Arbeitnehmer zuerst von seiner Wohnung in die Werkstätte und erst danach zur Arbeitsstätte fährt oder zu dieser direkt von seiner Wohnung.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 41, 50 ZPO.

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