8 ObA 225/95 | OGH | 27.04.1995 |
Veröff: SZ 68/87 |
8 ObA 131/98b | OGH | 12.11.1998 |
nur: Eine Geheimhaltungsvereinbarung über echte Geschäftsgeheimnisse und Betriebsgeheimnisse ist keine Konkurrenzklausel im Sinne des § 36 AngG und unterliegt nicht deren insbesondere zeitlichen Beschränkungen. (T1); Beisatz: Geht es um die Aufdeckung strafrechtlich relevanter Tatbestände, ist ein (ehemaliger) Dienstnehmer im Interesse der Allgemeinheit zur Erstattung einer Strafanzeige berechtigt, wobei er allerdings in einer für seinen (ehemaligen) Dienstgeber möglichst schonenden Form vorzugehen hat. (T2); Beisatz: Hier: Information eines Geschäftspartners des (ehemaligen) Dienstgebers über strafrechtlich relevante Verhaltensweisen des (ehemaligen) Dienstgebers ist zweifellos ein schonenderes und gelinderes Mittel als eine Strafanzeige. (T3) |
8 ObA 260/98p | OGH | 28.01.1999 |
Auch |
8 ObA 122/01a | OGH | 05.07.2001 |
9 ObA 66/03a | OGH | 25.06.2003 |
9 ObA 110/12k | OGH | 22.10.2012 |
Vgl auch; Beisatz: Hier: Belegrückgabeverpflichtung. (T4) |
4 Ob 78/17z | OGH | 27.07.2017 |
Beisatz: Die Verletzung einer vertraglichen Geheimhaltungsverpflichtung ist ein Vertragsbruch, der – wie auch die Verwertung von Betriebsgeheimnissen eines ausgeschiedenen Dienstnehmers – nur dann gegen § 1 UWG verstößt, wenn sich die Unlauterkeit aus besonderen Umständen ergibt. (T5) |
9 ObA 134/19z | OGH | 17.12.2019 |
Beisatz: Haben Parteien eines Arbeitsvertrags sowohl eine Kundenschutzklausel als auch eine Geheimhaltungsvereinbarung bezüglich Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen vereinbart, ist die bloße Kontaktaufnahme mit Kunden des ehemaligen Arbeitgebers zwar ein Verstoß gegen die Kundenschutzklausel, für sich allein aber noch kein Verstoß gegen die Geheimhaltungsvereinbarung, von welchem erst bei Hinzutreten weiterer Tatbestandselemente, etwa dem Beschaffen von Kundenlisten auf unlautere Weise, gesprochen werden kann. Dies ergibt sich daraus, dass die Kundenschutzklausel die speziellere Regelung darstellt, die als Konkurrenzklausel auch zusätzlichen Beschränkungen unterliegt. (T6) |
8 ObA 49/22x | OGH | 18.07.2022 |
Vgl; Beis wie T6 |
Dokumentnummer
JJR_19950427_OGH0002_008OBA00225_9500000_001
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