Rechtssatz
Das Kindeswohl geht dem Elternrecht vor und entscheidet primär in der Frage der Obsorgezuteilung oder der Aufhebung von Maßnahmen, die die Elternrechte einschränken.
5 Ob 103/10y | OGH | 31.08.2010 |
Vgl; Beisatz: Das Kindeswohl geht dem Elternrecht auch bei der Aufhebung von Maßnahmen vor. (T1) |
4 Ob 143/15f | OGH | 22.09.2015 |
Beisatz: Daher muss eindeutig feststehen, dass die Wiederherstellung der Obsorge der Eltern dem Kindeswohl dient. (T2) |
8 Ob 49/17i | OGH | 29.06.2017 |
Auch; Beis ähnlich wie T2; nur: Das Kindeswohl geht dem Elternrecht vor. (T3)<br/>Beisatz: Hier: Die Obsorge wurde dem Kinder- und Jugendhilfeträger übertragen; die Kinder leben seither in Pflegefamilien. Eine vom Vater geforderte „schrittweise Rückführung“ der Kinder hätte zur Voraussetzung, dass es gelingt, die Beziehung zwischen ihnen soweit zu vertiefen, dass Maßnahmen in diese Richtung ohne Traumatisierung und Verunsicherung der Kinder möglich sind. (T4) |
Dokumentnummer
JJR_20031016_OGH0002_0080OB00099_03X0000_001
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