OGH 8Ob99/03x (RS0118080)

OGH8Ob99/03x17.4.2020

Rechtssatz

Das Kindeswohl geht dem Elternrecht vor und entscheidet primär in der Frage der Obsorgezuteilung oder der Aufhebung von Maßnahmen, die die Elternrechte einschränken.

Normen

ABGB §145
ABGB §176 B
ABGB §176 C
ABGB idF KindNamRÄG 2013 §181

8 Ob 99/03xOGH16.10.2003
5 Ob 103/10yOGH31.08.2010

Vgl; Beisatz: Das Kindeswohl geht dem Elternrecht auch bei der Aufhebung von Maßnahmen vor. (T1)

1 Ob 167/14mOGH18.09.2014

Auch

3 Ob 141/15dOGH19.08.2015

Auch

4 Ob 143/15fOGH22.09.2015

Beisatz: Daher muss eindeutig feststehen, dass die Wiederherstellung der Obsorge der Eltern dem Kindeswohl dient. (T2)

3 Ob 230/15tOGH16.12.2015

Auch

1 Ob 7/16kOGH25.02.2016

Auch

9 Ob 39/16zOGH24.06.2016
8 Ob 49/17iOGH29.06.2017

Auch; Beis ähnlich wie T2; nur: Das Kindeswohl geht dem Elternrecht vor. (T3)<br/>Beisatz: Hier: Die Obsorge wurde dem Kinder- und Jugendhilfeträger übertragen; die Kinder leben seither in Pflegefamilien. Eine vom Vater geforderte „schrittweise Rückführung“ der Kinder hätte zur Voraussetzung, dass es gelingt, die Beziehung zwischen ihnen soweit zu vertiefen, dass Maßnahmen in diese Richtung ohne Traumatisierung und Verunsicherung der Kinder möglich sind. (T4)

8 Ob 80/17yOGH24.08.2017

Vgl auch

3 Ob 153/17xOGH20.09.2017

Auch; Beis wie T3

5 Ob 183/17yOGH21.12.2017
9 Ob 6/18zOGH27.02.2018

Auch

8 Ob 129/19gOGH17.04.2020

Beis wie T3

Dokumentnummer

JJR_20031016_OGH0002_0080OB00099_03X0000_001

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