Spruch:
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Mit Beschluss vom 4. April 2013 leitete das Erstgericht, nachdem ein Zahlungsplan in der am selben Tag abgehaltenen Tagsatzung nicht angenommen worden war, auf Antrag des Schuldners das Abschöpfungsverfahren ein und bestellte einen Treuhänder.
Das Rekursgericht wies das Rechtsmittel des Schuldners, dessen Inhalt sich ausschließlich gegen die Nichtannahme des Zahlungsplans richtete, mangels Anfechtbarkeit der Feststellung des Abstimmungsergebnisses als unzulässig zurück. Zudem seien die Ausführungen des Schuldners über die angeblich unzulässige Stimmrechtsausübung einer Gläubigerin, deren Forderung teilweise von Dritten befriedigt wurde, rechtsirrig.
Der gegen diese Entscheidung erhobene Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig. Gegen bestätigende Beschlüsse der zweiten Instanz ist im Insolvenzverfahren gemäß § 252 IO iVm § 528 Abs 2 Z 2 ZPO kein weiteres Rechtsmittel zulässig (Zechner in Fasching/Konecny², § 507 Rz 4; 8 Ob 2/13x; 8 Ob 44/13y; 8 Ob 76/13d).
Ein bestätigender Beschluss liegt auch dann vor, wenn das Rekursgericht zwar aus formalen Gründen die Zurückweisung des Rechtsmittels ausgesprochen hat, sich darüber hinaus aber inhaltlich mit den Rekursausführungen auseinandergesetzt und sie als unberechtigt beurteilt hat (RIS-Justiz RS0044456 [T4, T6, T7]).
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