OGH 8Ob44/13y

OGH8Ob44/13y29.4.2013

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Spenling als Vorsitzenden, den Hofrat Hon.-Prof. Dr. Kuras, die Hofrätin Dr. Tarmann-Prentner und die Hofräte Mag. Ziegelbauer und Dr. Brenn als weitere Richter im Konkurs der R*****, FN *****, Masseverwalter Dr. Norbert Scherbaum, Rechtsanwalt in Graz, über den „außerordentlichen“ Revisionsrekurs der Schuldnerin gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Graz als Rekursgericht vom 7. März 2013, GZ 3 R 24/13v-532, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Rekursgericht den Beschluss des Erstgerichts vom 21. 12. 2012, mit dem die Schlussrechnung des besonderen Verwalters genehmigt und ein Antrag der Schuldnerin abgewiesen wurde, vollinhaltlich bestätigt.

Gegen bestätigende Beschlüsse ist auch im Insolvenzverfahren gemäß §§ 252 IO iVm 528 Abs 2 Z 2 ZPO kein weiteres Rechtsmittel zulässig (Zechner in Fasching/Konecny², § 507 Rz 4; 7 Ob 90/09z). Auf das Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage kommt es nicht an.

Soweit die Schuldnerin auch die vom Rekursgericht ausgesprochene Zurückweisung ihrer Ergänzung zum Rekursschriftsatz bekämpft, ist ihr Rechtsmittel nicht von vornherein unzulässig, weil das Rekursgericht in diesem Punkt funktionell als erste Instanz entschieden hat (RIS-Justiz RS0115511).

Es mangelt der Schuldnerin jedoch in diesem Punkt an einem für die Zulässigkeit jedes Rechtsmittels erforderlichen Rechtsschutzinteresse. Da die Entscheidung des Rekursgerichts in der Sache unanfechtbar ist, käme der Entscheidung über die Zurückweisung des ergänzenden Rekursvorbringens nur mehr theoretisch-abstrakte Bedeutung zu. Es ist aber nicht Aufgabe der Rechtsmittelinstanzen, über bloß theoretisch bedeutsame Fragen abzusprechen (RIS-Justiz RS0002495; RS0041770).

Da der (irrig als „außerordentliche“ Revision bezeichnete) Revisionsrekurs jedenfalls als unzulässig zurückzuweisen ist, war die Einleitung eines Verbesserungsverfahrens (RIS-Justiz RS0126972) zur Behebung des Formmangels der fehlenden Originalunterschrift nicht erforderlich (vgl RIS-Justiz RS0005946; RS0120029).

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