OGH 8Ob2/13x

OGH8Ob2/13x24.1.2013

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Spenling als Vorsitzenden, den Hofrat Hon.-Prof. Dr. Kuras, die Hofrätin Dr. Tarmann-Prentner und die Hofräte Mag. Ziegelbauer und Dr. Brenn als weitere Richter im Konkurs der R*****, Masseverwalter Dr. Norbert Scherbaum, Rechtsanwalt in Graz, über den „außerordentlichen“ Revisionsrekurs der Schuldnerin gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Graz als Rekursgericht vom 9. November 2012, GZ 3 R 209/12y-515, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Rekursgericht den Beschluss des Erstgerichts vom 8. 10. 2012, mit dem ein Rekurs der Schuldnerin als verspätet zurückgewiesen worden war, vollinhaltlich bestätigt.

Gegen bestätigende Beschlüsse ist auch im Insolvenzverfahren gemäß §§ 252 IO iVm 528 Abs 2 Z 2 ZPO kein weiteres Rechtsmittel zulässig (Zechner in Fasching/Konecny², § 507 Rz 4; RIS-Justiz RS0044101; 7 Ob 90/09z). Auf das Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage kommt es nicht an.

Da der Revisionsrekurs jedenfalls als unzulässig zurückzuweisen ist, war die Einleitung eines Verbesserungsverfahrens (RIS-Justiz RS0126972) zur Behebung des Formmangels der fehlenden Originalunterschrift nicht mehr erforderlich (vgl RIS-Justiz RS0005946; RS0120029).

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