Spruch:
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Rekursgericht den Beschluss des Erstgerichts vom 8. 10. 2012, mit dem ein Rekurs der Schuldnerin als verspätet zurückgewiesen worden war, vollinhaltlich bestätigt.
Gegen bestätigende Beschlüsse ist auch im Insolvenzverfahren gemäß §§ 252 IO iVm 528 Abs 2 Z 2 ZPO kein weiteres Rechtsmittel zulässig (Zechner in Fasching/Konecny², § 507 Rz 4; RIS-Justiz RS0044101; 7 Ob 90/09z). Auf das Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage kommt es nicht an.
Da der Revisionsrekurs jedenfalls als unzulässig zurückzuweisen ist, war die Einleitung eines Verbesserungsverfahrens (RIS-Justiz RS0126972) zur Behebung des Formmangels der fehlenden Originalunterschrift nicht mehr erforderlich (vgl RIS-Justiz RS0005946; RS0120029).
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)