Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Spenling als Vorsitzenden, den Hofrat Hon.-Prof. Dr. Kuras, die Hofrätin Dr. Tarmann-Prentner sowie die Hofräte Mag. Ziegelbauer und Dr. Brenn als weitere Richter in der Insolvenzsache der R*****, wegen Enthebung des Masseverwalters, über den Revisionsrekurs der Schuldnerin, vertreten durch ihren Geschäftsführer Ing. G***** R*****, gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Graz vom 24. Juni 2013, GZ 3 R 111/13p-547, mit dem der Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz vom 28. Mai 2013, GZ 25 S 43/10a-542, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch:
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Gegen bestätigende Beschlüsse der zweiten Instanz ist auch im Insolvenzverfahren gemäß §§ 252 IO iVm 528 Abs 2 Z 2 ZPO kein weiteres Rechtsmittel zulässig (Zechner in Fasching/Konecny², § 507 ZPO Rz 4; zuletzt 8 Ob 44/13y). Auf das Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage kommt es nicht an.
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