Normen
JN §66
8 Ob 613/84 | OGH | 08.11.1984 |
Veröff: RZ 1985/53 S 137 = JBl 1985,629 |
7 Nd 506/88 | OGH | 22.08.1988 |
Vgl; Beisatz: Hier: Der gewöhnliche Aufenthalt wird nur durch die körperliche Anwesenheit, nicht aber durch ein Willenselement bestimmt; er setzt dauerhafte, nicht nur vorübergehende Beziehungen zwischen einer Person und ihrem Aufenthalt voraus, die sich in einer bestimmten längeren Dauer und Beständigkeit des Aufenthaltes äußern und sich auf objektiv überprüfbare Umstände persönlicher (oder beruflicher) Art gründen. (T1) |
10 ObS 305/89 | OGH | 26.09.1989 |
Vgl; Beis wie T1; Beisatz: Hier: Auch in Sozialrechtssachen. (T2) Veröff: RZ 1990/54 S 103 |
10 ObS 58/92 | OGH | 15.09.1992 |
4 Ob 60/98x | OGH | 24.02.1998 |
Auch; nur: Von einem Wohnsitz kann nur dann die Rede sein, wenn neben dem körperlichen Moment des tatsächlichen Aufenthaltes an einem bestimmten Ort das Willensmoment der erweislichen Absicht, dort einen bleibenden Aufenthalt zu nehmen, nach außen hin erkennbar wird. (T3) |
8 Ob 225/01y | OGH | 11.10.2001 |
1 Ob 43/03k | OGH | 28.02.2003 |
Auch; Beisatz: Ein im Krankenhaus befindlicher, noch dazu komatöser Krankerbegründet durch diesen (Krankenhaus-)Aufenthalt keinen Wohnsitz. (T4) |
5 Ob 235/03z | OGH | 13.01.2004 |
nur: Von einem Wohnsitz kann nur dann die Rede sein, wenn neben dem körperlichen Moment des tatsächlichen Aufenthaltes an einem bestimmten Ort das Willensmoment der erweislichen Absicht, dort einen bleibenden Aufenthalt zu nehmen, nach außen hin erkennbar wird. Die bloße Absicht, den ständigen Aufenthalt aufzugeben genügt für die Beendigung des Wohnsitzes nicht. (T5); Beisatz: Es ist eine Frage des Einzelfalls, ob nach den festgestellten Umständen die nach außen hin erkennbare Absicht einer Person besteht, einen bleibenden (nicht notwendig immerwährenden) Aufenthalt an einem Ort zu nehmen. (T6) |
3 Ob 169/17z | OGH | 25.10.2017 |
nur T3 |
1 Ob 127/20p | OGH | 23.07.2020 |
Auch; nur T3 |
Dokumentnummer
JJR_19841108_OGH0002_0080OB00613_8400000_001
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