Spruch:
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Text
Begründung
Mit Beschluss vom 28. 8. 2006 hat das Erstgericht über Antrag des Masseverwalters gemäß § 119 KO die kridamäßige Versteigerung eines Baurechts bewilligt.
Den von der Gemeinschuldnerin am 11. 3. 2008 gegen diesen Beschluss erhobenen Rekurs hat das Rekursgericht mit dem angefochtenen Beschluss als verspätet zurückgewiesen. Es sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig ist.
Gegen diesen Beschluss des Rekursgerichts richtet sich der außerordentliche Revisionsrekurs der Gemeinschuldnerin mit dem Antrag, die Entscheidung des Rekursgerichts aufzuheben und diesem aufzutragen, in der Sache zu entscheiden.
Rechtliche Beurteilung
Der Revisionsrekurs ist unzulässig.
Der Beschluss vom 28. 8. 2006 auf Bewilligung der kridamäßigen Versteigerung wurde der Gemeinschuldnerin vom Konkursgericht zu Handen ihres ehemaligen Geschäftsführers unter der ehemaligen Geschäftsadresse durch Hinterlegung zugestellt. Die Gemeinschuldnerin behauptet, die Sendung nie erhalten zu haben. Auch später sei ihr der Beschluss vom 28. 8. 2006 nie zugestellt worden.
Das Bezirksgericht Innsbruck bewilligte zu 20 E 122/06i am 30. 8. 2006 den Vollzug der bewilligten Versteigerung. Dieser und andere im folgenden Exekutionsverfahren ergangene Beschlüsse wurden der Gemeinschuldnerin letztlich am 24. 1. 2007 zugestellt. Ab diesem Zeitpunkt hat sich die Gemeinschuldnerin durch ihren Geschäftsführer am Verfahren beteiligt; sie hat zahlreiche Anträge gestellt und verschiedene im Verfahren ergangene Beschlüsse im Rechtsmittelweg bekämpft. Auch an der am 6. 6. 2007 stattfindenden Versteigerungstagsatzung, bei der das Baurecht in öffentlicher Versteigerung einer Bietergemeinschaft zugeschlagen wurde, hat der Geschäftsführer der Gemeinschuldnerin teilgenommen. Mit Beschluss vom 13. 7. 2007 wurde der meistbietenden Bietergemeinschaft der Zuschlag erteilt (§ 183 EO). Einem von der Gemeinschuldnerin gegen diesen Beschluss erhobenen Rekurs wurde von der zweiten Instanz mit Beschluss vom 29. 2. 2008 nicht Folge gegeben. Ein von der Gemeinschuldnerin gegen den zuletzt genannten Beschluss erhobener Revisionsrekurs wurde vom Obersten Gerichtshof am 8. 5. 2008 zu 3 Ob 92/08p als absolut unzulässig zurückgewiesen. Damit steht fest, dass die Erteilung des Zuschlags rechtskräftig ist und dass den Einwänden der Revisionsrekurswerberin gegen die Bewilligung der kridamäßigen Versteigerung nur mehr theoretisch-abstrakte Bedeutung zukommt. Nach Rechtskraft des Beschlusses auf Erteilung des Zuschlags können nämlich etwaige Mängel des Verfahrens, selbst im Verfahren unterlaufene Nichtigkeiten, nicht mehr zur Beseitigung des Zuschlags führen (3 Ob 18/87 mwN; vgl auch RIS-Justiz RS0003128).
Auch im Konkursverfahren gilt der Grundsatz, dass Voraussetzung für die Zulässigkeit des Rechtsmittels das Vorliegen eines Rechtsschutzinteresses ist (JBl 1968, 574 [Matscher]; 8 Ob 26/95). Ein solches Rechtsschutzinteresse ist aber nicht mehr gegeben, wenn die Entscheidung über das Rechtsmittel - wie hier - die Rechtsstellung des Rechtsmittelwerbers nicht mehr verbessern kann und nur mehr theoretisch-abstrakte Bedeutung hätte. Es ist nicht Sache der Rechtsmittelinstanzen, theoretische Rechtsfragen zu erörtern. Bei Fehlen der Beschwer ist daher das Rechtsmittel zurückzuweisen (RIS-Justiz RS0041770; 6 Ob 235/00b; Kodek in Rechberger, ZPO³ § 461 Rz 9 mwN).
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