OGH 6Ob235/00b

OGH6Ob235/00b5.10.2000

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Schiemer als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Huber, Dr. Baumann, Dr. Prückner und Dr. Schenk als weitere Richter in der Verlassenschaftssache nach dem am 31. März 1998 verstorbenen Dr. Walter W*****, über den Revisionsrekurs des erbserklärten Erben Gert W*****, vertreten durch Dr. Steidl & Dr. Burmann, Rechtsanwälte OEG in Innsbruck, gegen den Beschluss des Landesgerichtes Innsbruck als Rekursgericht vom 7. Juli 2000, GZ 51 R 67/00b, 51 R 133/00h-78, womit der Beschluss des Bezirksgerichtes Innsbruck vom 7. Jänner 2000, GZ 4 A 119/98w-68, abgeändert und die bedingte Erbserklärung des Landes Tirol zurückgewiesen wurde, den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung

Der Erblasser hinterließ zwei volljährige Söhne. Mit einer letztwilligen Verfügung vom 22. 10. 1991 verfügte er über sein in der Schweiz befindliches Vermögen. Mit dem Testament vom 11. 12. 1990 bestimmte er die zu errichtende "Dr. Walter W***** Stiftung" zur Erbin mit der Stiftungserklärung, dass zum Stammvermögen der Stiftung der Kommanditanteil des Erblassers an zwei Kommanditgesellschaften sowie näher bezeichnete Liegenschaften und Liegenschaftsanteile gehörten. Der Sitz der Stiftung soll S***** sein. Als Stiftungszweck wird die Hilfeleistung für bedürftige, alte und behinderte, in S***** wohnhafte Menschen angeführt. Die Stiftungserklärung enthält nähere Bestimmungen über die Stiftungsorgane und die Verwaltung der Stiftung. Der Erblasser bestimmte einen Testamentsvollstrecker, setzte einen seiner Söhne auf den Pflichtteil und ordnete Legate an. Das Erstgericht übermittelte den Akt der Landesregierung als Stiftungsbehörde. Diese vertritt die Auffassung, dass der Erblasser eine gemeinnützige Stiftung nach dem Tiroler Stiftungs- und Fondsgesetz (LGBl 1977/34) angeordnet habe. Der Testamentsvollstrecker ist dagegen der Auffassung, dass eine Privatstiftung zu errichten sei. Das Land Tirol und der erblasserische Sohn Gert Waizer gaben jeweils bedingte Erbserklärungen ab.

Das Erstgericht nahm beide Erbserklärungen zu Gericht an.

Das Rekursgericht gab den Rekursen des Testamentsvollstreckers und des erblasserischen Sohnes gegen die Annahme der Erbserklärung des Landes Tirol statt (P II. zweiter Teil der Rekursentscheidung) und wies diese Erbserklärung zurück. Es legte die Verfügung des Erblassers dahin aus, dass mit dem Testament vom 10. 12. 1990 die Errichtung einer Stiftung nach dem Tiroler Stiftungs- und Fondsgesetz angeordnet worden sei. Die letztwillige Verfügung habe die Errichtung aber noch nicht bewirkt, sondern nur das in die Verlassenschaft fallende Vermögen als Stiftungsvermögen qualifiziert. Diesbezüglich trete niemand als Erbe oder Vermächtnisnehmer auf. Das Vermögen werde abgesondert. Aufgabe des Landes Tirol sei "nur die Vornahme von Rechtshandlungen, die sich auf das für die Errichtung der Stiftung gewidmete Vermögen beziehen, insbesondere die Sicherstellung und Einbringung des Stammvermögens". Dem Land Tirol mangle es an der Erbeneigenschaft, weshalb seine bedingte Erbserklärung zurückzuweisen sei.

Das Rekursgericht sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstandes 260.000 S übersteige und der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei.

Gegen diesen Beschluss richtet sich der Revisionsrekurs des erbserklärten Sohnes des Erblassers mit dem Antrag, die Rekursentscheidung zwar zu bestätigen, "jedoch aus dem Grunde, dass dem Land Tirol keinerlei Ansprüche aus der Verlassenschaft zustehen".

Rechtliche Beurteilung

Der Revisionsrekurs ist mangels Beschwer des Rekurswerbers zurückzuweisen.

Obwohl mit der angefochtenen Entscheidung dem Rekursantrag des Erben zur Gänze stattgegeben wurde, erachtet er sich durch den schon wiedergegebenen Begründungsteil der Rekursentscheidung für beschwert, dass das Land Tirol zur Vornahme von Rechtshandlungen berechtigt sei, die sich auf das für die Errichtung der Stiftung gewidmete Vermögen beziehen, insbesondere die Sicherstellung und Einbringung des Stammvermögens. Mit dem Revisionsrekurs wird eine Abänderung dieser Begründung angestrebt.

Jedes Rechtsmittel setzt ein Anfechtungsinteresse voraus. Es ist nicht Sache der Rechtsmittelinstanzen, theoretische Rechtsfragen zu erörtern. Bei Fehlen einer Beschwer ist das Rechtsmittel zurückzuweisen (Kodek in Rechberger ZPO2 Rz 9 vor § 461 mwN), dies gilt auch im außerstreitigen Verfahren. Wenn die angefochtene Entscheidung nicht in die Rechtsstellung des Rechtsmittelwerbers eingreift oder nur abstrakt-theoretische Bedeutung hat, fehlt das erforderliche Rechtsschutzinteresse (EFSlg 85.623 f uva). Im vorliegenden Fall ist der Rekurswerber durch den Spruch der angefochtenen Entscheidung zweiter Instanz weder formell noch materiell beschwert. Eine Beschwer durch die Begründung einer Entscheidung wird nach ständiger Rechtsprechung nur in den Fällen von Aufhebungsbeschlüssen oder Zwischenurteilen anerkannt (Kodek aaO Rz 10 mwN). Grundsätzlich erwächst nur der Spruch der Entscheidung in Rechtskraft, die Entscheidungsgründe nur dann, wenn sie zur Individualisierung des Spruchs notwendig sind (Rechberger in Rechberger ZPO2 Rz 10 zu § 411). Dies ist hier bei dem bekämpften Teil der Entscheidungsbegründung des Rekursgerichtes nicht der Fall. Die Rechtsausführungen des Rekursgerichtes zum Aufgabenkreis des Landes als Stiftungsbehörde sind in Bezug auf den Entscheidungsgegenstand im Rekursverfahren reine obiter dicta zum künftigen Verfahren über die Errichtung der Stiftung. Der angefochtene Begründungsteil hat keinerlei Einfluss auf den Entscheidungsgegenstand im Rekursverfahren, für den ausschließlich die Rechtsfrage nach der Erbeneigenschaft des Landes maßgeblich ist.

Das Rechtsmittel ist demnach zurückzuweisen.

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