OGH 8Ob312/64 (RS0011597)

OGH8Ob312/649.10.2024

Rechtssatz

Die Grunddienstbarkeit muss nur der vorteilhafteren oder bequemeren Benützung des herrschenden Grundstückes dienen. Das trifft aber auch dann zu, wenn die Ausübung der Dienstbarkeit nur bei Benützung von anderen zwischen dem herrschenden und dienenden Grundstück liegenden Parzellen möglich ist und diese Benützung nicht auf dinglich rechtlicher Grundlage beruht.

Normen

ABGB §473
ABGB §474

8 Ob 312/64OGH27.10.1964
5 Ob 69/74OGH15.05.1975

nur: Die Grunddienstbarkeit muss nur der vorteilhafteren oder bequemeren Benützung des herrschenden Grundstückes dienen. (T1)

1 Ob 614/79OGH16.05.1979

nur T1

1 Ob 7/81OGH16.12.1981

Vgl; nur T1

5 Ob 130/92OGH10.11.1992

nur T1; Beisatz: Wesentlich ist nur, dass den Eigentümer des belasteten Grundstücks Duldungspflichten oder Unterlassungspflichten treffen und die Person des Berechtigten mit dem Eigentum eines herrschenden Grundstücks verknüpft ist. (T2) <br/>Veröff: NZ 1993,237 (Hofmeister, 242) = JBl 1993,580

1 Ob 542/93OGH20.04.1993

Auch; nur T1; Veröff: SZ 66/53

7 Ob 560/94OGH12.10.1994

Auch; nur T1

1 Ob 121/97vOGH24.06.1997

nur T1

6 Ob 209/00dOGH15.03.2001

Vgl auch; nur T1; Beisatz: Die Dienstbarkeit des hindernisfreien Überfliegens bestimmter dienender Grundstücke zu Startzwecken und Landezwecken wäre, sofern daran nicht ohnehin eine Legalservitut nach § 2 LFG zu erblicken ist, der Natur der Sache nach als Grunddienstbarkeit zu qualifizieren. Ein solches Recht dient gleich einer Wegeservitut der Ermöglichung der vorteilhafteren Nutzung jener Grundstücke, auf denen sich der Flugplatz befindet. (T3)

6 Ob 255/00vOGH29.03.2001

Auch; nur T1; Beisatz: An das Utilitätserfordernis wird kein strenger Maßstab angelegt. Es genügen etwa auch Vorteile einer bestimmten Bebauung. (T4)<br/>Veröff: SZ 74/57

5 Ob 125/04zOGH21.12.2004

Auch; nur T1; Beis wie T2

2 Ob 124/09pOGH22.04.2010
2 Ob 143/09gOGH17.06.2010

nur T1; Veröff: SZ 2010/67

8 Ob 52/15bOGH27.05.2015

Auch; nur T1; Beisatz: Bei einer Grunddienstbarkeit muss sich das Erfordernis der Nützlichkeit und Bequemlichkeit immer auf das Grundstück selbst und nicht auf persönliche Vorteile seines Eigentümers beziehen, widrigenfalls die Dienstbarkeit nur eine persönliche ist. (T5)

1 Ob 101/16hOGH21.06.2016

Beisatz: Hier: Feststellung des Bestehens einer Grunddienstbarkeit; unmittelbare Nachbarschaft des dienenden und herrschenden Grundstücks ist nicht erforderlich. Daher ist auch die Einbeziehung der Eigentümer der zwischen dem herrschenden und dienenden Grundstück liegenden Grundstücke in das Prozessrechtsverhältnis nicht notwendig. (T6)

8 Ob 131/16xOGH30.05.2017

Auch; nur T1; Beis wie T5; Beisatz: Erhöht sich die Bequemlichkeit der Benützung des herrschenden Grundstücks, wird dies für ausreichend erachtet. (T7)<br/>Beisatz: Fehlt das Tatbestandsmerkmal einer bequemeren oder wenigstens vorteilhafteren Benützung völlig, kann keine Grunddienstbarkeit im Grundbuch eingetragen werden. (T8)

10 Ob 81/16hOGH18.07.2017

Vgl auch; Beisatz: Fördert die vom Eigentümer der dienenden Sache zu unterlassende oder zu duldende Nutzung eine vorteilhaftere oder bequemere Benützung einer Liegenschaft (oder eines mit dieser verbundenen Unternehmens, Gewerbes oder einer Anlage) im Eigentum des Berechtigten, ohne dass es dazu maßgeblich auf dessen persönliche Eigenschaften oder Bedürfnisse ankäme, so handelt es sich im Zweifel (§ 479 Satz 2 ABGB) um eine Grunddienstbarkeit. (T9)

1 Ob 68/19kOGH27.05.2019

nur T1; Beisatz: Hier: Bücherliche Sicherstellung einer bestehenden Wegeservitut zugunsten der Stammsitzliegenschaft des Dienstbarkeitsberechtigten beschränkt auf den Zweck der land- und forstwirtschaftlichen Nutzung zweier Grundstücke des Gemeinschaftsguts einer Agrargemeinschaft, zu deren alleinigen Bewirtschaftung der Dienstbarkeitsberechtigte als Alleineigentümer der Stammsitzliegenschaft aufgrund einer Benützungsvereinbarung berechtigt ist. (T10)

5 Ob 193/19xOGH18.12.2019

Beis wie T2

9 Ob 32/21bOGH27.05.2021

Vgl; nur T1

5 Ob 3/22kOGH14.07.2022

Vgl; nur T1

5 Ob 29/22hOGH19.07.2022

nur T1

4 Ob 74/23wOGH25.04.2023

nur T1: Beisatz: Es werden auch an das Entstehen der Dienstbarkeit die Erfordernisse der Nützlichkeit und Bequemlichkeit gestellt. (T11)

5 Ob 183/22fOGH31.05.2023

vgl; nur T1

5 Ob 102/23wOGH26.02.2024

Beisatz wie T1; Beisatz wie T2

1 Ob 110/24vOGH09.10.2024

vgl; Beisatz wie T5

Dokumentnummer

JJR_19641027_OGH0002_0080OB00312_6400000_001

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