Spruch:
Aus Anlass des Rekurses der beklagten Partei werden die Entscheidungen der Vorinstanzen und das diesen vorangegangene Verfahren als nichtig aufgehoben, soweit Gegenstand das Begehren auf Feststellung einer von der klagenden Partei im Konkurs der beklagten Partei angemeldeten unbedingten Forderung von S 12,350.727,19 war. Die Klage wird in diesem Umfang zurückgewiesen.
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit S 940.512,30 bestimmten Kosten (darin enthalten S 103.042,48 Umsatzsteuer und S 322.257,45 Barauslagen) des Verfahrens aller drei Instanzen binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Text
Begründung
Die klagende Partei erstattete im Konkursverfahren über das Vermögen der A***** Gesellschaft mbH zu AZ S 60/94 des Landesgerichtes Wels folgende Forderungsanmeldungen:
a) zu ON 1:
"Der Gläubiger hat dem Gemeinschuldner folgende Kredite gewährt:
1.
Kto. Nr. 302 7323 0000 S 3,172.396,00
Kto. Nr. 0011 S 1,660.263,00
Kto. Nr. 2001 S 11,196.210,00
Kto. Nr. 2002 S 1,690.917,00
Kto. Nr. 2200 S 222.760,00
Kto. Nr. 6040 DM 1,757.260,17
Zum Schillingwert = S 12,350.727,19
2.
Weiters bestehen Wechselverbindlichkeiten in Höhe von
S 23.400,00
sowie für eine Haftung für eine Kreditkarte
ein Betrag in Höhe von S 200.000,00
Der Gläubiger meldet daher im umseits bezeichneten Konkursverfahren eine unbedingte
Forderung in Höhe von S 30,516.673,19
an und beantragt, diese Forderung als Konkursforderung festzustellen."
b) zu ON 48:
"Dem Gläubiger sind aufgrund verschiedener Rechtsstreitigkeiten im Zusammenhang mit dem Gemeinschuldner nachstehende Kosten entstanden:
Kostenvorschuss in der Sache S*****/Commerzbank
(Scheckklage) S 50.838,33
und Gerichtsgebühren S 47.437,01
Kostenvorschuss an Herrn Rechtsanwalt
Dr. F***** in Passau zur Herein-
bringung der Forderung in Sachen Commerz-
bank in Höhe von S 95.759,96
Summe S 194.035,30
Dieser Betrag wird daher als bedingte Forderung geltend gemacht.
Ferner wurden dem Gemeinschuldner
Schecks in Höhe von DM 4,600.000,00
gutgeschrieben, die vom Scheckaussteller vor Einlösung jedoch in der BRD gesperrt wurden.
Eine Rückbelastung zu Lasten des Gemeinschuldners ist nicht erfolgt.
Auch dieser Betrag wird als bedingte Forderung geltend gemacht.
Der Gläubiger meldet daher eine bedingte Forderung in Höhe von
S 194.035,30
und DM 4,600.000,00 zum Schilling-
gegenwert von (Kurs 7,034) S 32,356.400,00
zusammen daher S 32.550.435,30
an und beantragt, diesen Betrag als Konkursforderung festzustellen."
Mit ihrer am 24. 1. 1995 beim Erstgericht eingelangten Klage begehrte die Klägerin die Feststellung, dass die von ihr im Konkurs der A***** Gesellschaft mbH zu S 60/94 des Landes- als Handelsgerichtes Wels angemeldeten, im Ausmaß von S 45,124.562,49 bestrittenen Forderungen im Ausmaß von S 12,350.727,19 als unbedingte und im Ausmaß von S 32,550.435,30 als bedingte, in die allgemeine Klasse der Konkursgläubiger fallende Forderungen zu Recht bestehen. Die Klägerin wiederholte im Wesentlichen ihr Vorbringen in der im Konkursverfahren erstatteten Forderungsanmeldung und brachte ergänzend vor, sie habe neben dem Ankauf einer Liegenschaft in Asten ausschließlich den Erwerb von Kraftfahrzeugen finanziert, die von der Gemeinschuldnerin in die Ukraine und nach Ungarn geliefert worden seien, sie sei dabei lediglich als Finanzierer aufgetreten und habe daher über das Kreditrisiko hinaus kein wirtschaftliches Unternehmerrisiko übernommen. Bezüglich des vom Aussteller vor Einlösung gesperrten Schecks brachte die Klägerin noch vor, dass das von ihr gegen den Aussteller des Schecks eingeleitete Verfahren auf Zahlung von DM 4,600.000,-- noch nicht rechtskräftig abgeschlossen worden sei. Sie bewertete den Streitgegenstand mit S 2 Mio, welcher Betrag der wirtschaftlichen Situation der Masse sowie dem Umstand entspreche, dass der Gemeinschuldner bemüht sei, einen Zwangsausgleich herbeizuführen.
Der Beklagte beantragte die Abweisung des Klagebegehrens und wandte unter anderem ein, die Forderungsanmeldung sei unschlüssig, widersprüchlich und entspreche nicht den Erfordernissen des § 103 KO. Die einzelnen Forderungen seien mangels Anführung der anspruchsbegründenden Tatsachen nicht ausreichend konkretisiert worden; überdies fehle jedes Beweisanbot und sei auch keine Bescheinigung erfolgt. Eine Prüfung der angemeldeten und bestrittenen Forderungen sei daher nicht möglich gewesen. Die von der Klägerin vorgenommene Bewertung sei unzulässig.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Es traf die eingangs wiedergegebenen Feststellungen und führte rechtlich aus, dass die Forderungsanmeldung nicht den Erfordernissen des § 103 Abs 1 KO entspreche. Es werde in ON 1 zwar einleitend behauptet, dass die klagende Partei der beklagten Partei die unter Ziffer 1 dann mit Kontonummern und Beträgen angeführten Kredite gewährt habe. Es gehe aber daraus nicht hervor, ob sich die Behauptung der Kreditgewährung tatsächlich auf diese Ziffer 1 beziehe. Es werde weiters nicht behauptet, dass Kredite noch aushaften, dass der Gemeinschuldner noch etwas schulde und dass überhaupt noch eine Forderung bestehe. Es sei auch keinerlei Beweisanbot angeführt und auch keine entsprechenden Beweismittel vorgelegt worden, sodass eine ordnungsgemäße Prüfung durch den Masseverwalter der beklagten Partei nicht möglich sei.
Das Gericht zweiter Instanz gab der dagegen erhobenen Berufung der Klägerin, in welcher diese auch einen Kostenrekurs ausführte, teilweise Folge und bestätigte das angefochtene Urteil als Teilurteil in Ansehung der Abweisung der begehrten Feststellung bedingter Forderungen im Ausmaß von S 32,550.435,30. Darüber hinaus, also bezüglich der Feststellung einer unbedingten Forderung von S 12,350.727,19, hob es das angefochtene Urteil auf und verwies die Rechtssache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurück. Es sprach aus, dass hinsichtlich des Aufhebungsbeschlusses der Rekurs an den Obersten Gerichtshof zulässig sei. Die als unbedingte Konkursforderungen angemeldeten Kreditforderungen seien in der Forderungsanmeldung ausreichend substantiiert und konkretisiert worden. Es sei bei Geltendmachung von Forderungen von Banken aus einem Kontokorrentkredit nicht erforderlich, zur rechnungsmäßigen Darlegung des eingeklagten Saldos alle Einzelposten anzuführen, solange eine ausreichende Identifizierung gewährleistet sei. Soferne der Gemeinschuldnerin nicht ohnedies Kontoauszüge der klagenden Bank betreffend das noch streitverfangene Kreditkonto zur Verfügung gestanden seien, hätte sich der beklagte Masseverwalter bei der Klägerin leicht einen aktuellen Kontoauszug beschaffen können. Dass die mit ON 1 angemeldeten Kreditforderungen für den Masseverwalter in hinreichendem Maß identifizierbar seien zeige auch das Anerkenntnis der übrigen Kreditforderungen in der Prüfungstagsatzung. Die Anmeldung bedingter Konkursforderungen mit ON 48 beziehe sich in der Hauptsache auf Schecks in Höhe von DM 4,600.000,--, bezüglich derer es an einer hinreichenden Konkretisierung fehle.
Gegen den Aufhebungsbeschluss des Berufungsgerichtes richtet sich der Rekurs des beklagten Masseverwalters mit dem Antrag, ihn im Sinne der Wiederherstellung des Ersturteils abzuändern; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Die Klägerin beantragt, dem Rekurs nicht Folge zu geben.
Aus Anlass des Rekurses des Beklagten ist die dem Verfahren anhaftende Nichtigkeit wahrzunehmen.
Rechtliche Beurteilung
Gemäß § 103 Abs 1 KO sind in der Anmeldung der Betrag der Forderung und die Tatsachen, auf die sie sich gründet, sowie die in Anspruch genommene Rangordnung anzugeben und die Beweismittel zu bezeichnen, die zum Nachweis der behaupteten Forderung beigebracht werden können. Bereits das Berufungsgericht hat die von der Rechtsprechung zu dieser Gesetzesstelle erarbeiteten Inhaltserfordernisse einer Forderungsanmeldung zutreffend dargestellt: So wie die Klage gemäß § 226 Abs 1 ZPO ein bestimmtes Begehren zu enthalten, die Tatsachen, auf welche sich der Anspruch des Klägers in Haupt- und Nebensachen gründet, im Einzelnen kurz und vollständig anzugeben und die Beweismittel im Einzelnen genau zu bezeichnen hat, sind in der Forderungsanmeldung im Konkurs gemäß § 103 Abs 1 KO der Betrag der Forderung und die Tatsachen, auf die sie sich gründet und die Beweismittel zu bezeichnen, die zum Nachweis der behaupteten Forderung beigebracht werden können. Werden mehrere Forderungen angemeldet, so sind die Beträge der einzelnen Forderungen ebenso wie die jeweils anspruchsbegründenden Tatsachen anzuführen. Sinn der Anmeldung im Konkurs und des folgenden Prüfungsverfahrens ist die Vermeidung der Verweisung auf den Rechtsweg, weshalb die Anmeldung so bestimmt sein muss, dass sie dem Masseverwalter, dem Gemeinschuldner und den Konkursgläubigern die Möglichkeit gibt, sich über den Bestand der angemeldeten Forderung zu informieren, um sie in die Lage zu versetzen, sich bei der Prüfungstagsatzung richtig zu erklären (4 Ob 4/84; EvBl 1996/137; ZIK 1997, 229; ZIK 1999, 138 ua).
Wird die angemeldete Forderung im Prüfungsverfahren bestritten, kann der Gläubiger gemäß § 110 Abs 1 KO seine Forderung mittels Klage geltend machen, die gegen alle Bestreitenden zu richten ist. Das Klagebegehren kann nur auf den Grund, der in der Anmeldung und bei der Prüfungstagsatzung angegeben worden ist, gestützt und nicht auf einen höheren als den dort angegebenen Betrag gerichtet werden. Im Sinn dieser Bestimmung ist Gegenstand des Prüfungsprozesses der Teilnahmeanspruch des Gläubigers so wie er Gegenstand der Prüfungsverhandlung war (SZ 56/196; RdW 1987, 292; ÖBA 1993/392; EvBl 1996/137). Im Prüfungsprozess ist deshalb nur die Feststellung einer im Prüfungsverfahren bestrittenen Forderung zulässig, die in der Anmeldung ausreichend substantiiert und konkretisiert wurde Nur auf diese Weise kann die Identität der im Prüfungsprozess geltend gemachten mit der im Konkursverfahren angemeldeten Forderung festgestellt werden. Auch wenn das Konkursgericht eine mangelhafte Forderungsanmeldung nicht zur Verbesserung zurückgestellt hat, kann noch im Prüfungsprozess die mangelnde Substantiierung und Konkretisierung der geltend gemachten Forderung in der Anmeldung geprüft werden. Ein derartiger Mangel kann nicht durch ergänzendes Vorbringen im Prozess, sondern nur durch eine neuerliche den Erfordernissen des § 103 KO entsprechende Forderungsanmeldung behoben werden (RdW 1987, 292; 8 Ob 2091/96z; ZIK 1999, 138 ua).
Betrachtet man den noch strittigen Teil der Forderungsanmeldung der Klägerin im Konkurs, zeigt sich, dass diese als anspruchsbegründende Tatsache lediglich eine Kontonummer und einen dieser zugeordneten Betrag angegeben hat. Angaben darüber, ob und welche Kreditbeträge dem Gemeinschuldner zugezählt wurden, zu welchen Konditionen dies geschah, in welcher Form allenfalls geleistete Zahlungen berücksichtigt und zu welchem Stichtag der Kredit abgerechnet wurde, fehlen.
Anders als in den Entscheidungen des erkennenden Senats 8 Ob 31/95 = ZIK 1996, 211 und 8 Ob 269/98m kann hier nicht davon gesprochen werden, dem Masseverwalter wäre es leicht möglich gewesen, sich über die Zusammensetzung des globalen Forderungsbetrages zu informieren, weil ihm dazu allenfalls vorhandene Kontoauszüge lückenlos zur Verfügung stehen müssten und er zudem, da weder Anfangs- noch Enddatum des Kreditverhältnisses angegeben sind, die gesamte Buchhaltung ohne zeitlichen Anhaltspunkt durchforschen müsste. Auch aus der Tatsache, dass der Masseverwalter in der Prüfungstagsatzung Kreditforderungen anerkannte, kann die Schlüssigkeit der übrigen Forderungsanmeldungen nicht abgeleitet werden. Das Verhalten des Masseverwalters zeigt lediglich, dass er dort, wo er offenbar entsprechende Aufklärung erhalten konnte, zu sachlicher Erledigung bereit war, lässt jedoch nicht den Umkehrschluss zu, es wäre ihm auch in allen übrigen Fällen leicht möglich gewesen, entsprechende Unterlagen zu erlangen.
Der erkennende Senat hat in seiner Entscheidung ZIK 1999, 138 in Fortführung der bisherigen Rechtsprechung, wonach für einen im Konkursverfahren nicht geprüften Anspruch der Rechtsweg unzulässig sei (SZ 59/208; 8 Ob 25/98d; Konecny in Konecny/Schubert, Insolvenzgesetze § 110 KO Rz 8 mwH) ausgeführt, dass das über den Anspruch abgeführte Verfahren auch dann nichtig sei, wenn die angemeldete Forderung zwar das Prüfungsverfahren durchlaufen habe, jedoch entgegen § 110 Abs 1 letzter Satz KO Grund und Höhe der in der Klage behaupteten Ansprüche aus der Forderungsanmeldung nicht abgeleitet werden könnten. Entgegen der offenbar vom Berufungsgericht vertretenen Ansicht steht dieser Auffassung die Entscheidung 8 Ob 269/98m nicht entgegen, weil dort die Klage aufgrund einer formell zulässigen Forderungsanmeldung erhoben, sie jedoch deshalb abgewiesen wurde, weil die in der Forderungsanmeldung genannten Daten den Anspruch nicht begründen konnten. Wenngleich sich im hier zu beurteilenden Fall - anders als bei dem in ZIK 1999, 138 entschiedenen Sachverhalt - Klage und Forderungsanmeldung im Wesentlichen decken, ändert dies nichts an der Rechtswegzulässigkeit, weil - wie oben dargestellt - bereits die Forderungsanmeldung im Konkursverfahren zurückzuweisen gewesen wäre (ZIK 1997, 29; 8 Ob 138/98x).
Aus Anlass des - zulässigerweise - nur den Aufhebungsbeschluss hinsichtlich einer unbedingten Forderung im Betrag von S 12,350.727,19 bekämpfenden Rekurses des Beklagten ist daher die Nichtigkeit der Entscheidungen der Vorinstanzen und des Verfahrens in diesem Umfang wahrzunehmen und die Klage zurückzuweisen.
Zur Kostenentscheidung ist - auch in Erledigung des vom Berufungsgericht aufgrund anderer Rechtsansicht nicht behandelten Kostenrekurses der Klägerin - zu erwägen:
Aufgrund des in Rechtskraft erwachsenen abweisenden Teilurteils und der nunmehrigen Entscheidung des Obersten Gerichtshofs ist das Klagebegehren endgültig erledigt.
Hinsichtlich des von der Nichtigkeit betroffenen Verfahrensteils steht dem Beklagten der Kostenersatzanspruch gemäß § 51 Abs 1 ZPO zu, weil er bereits eingangs seiner Klagebeantwortung eingehend dargestellt hat, dass die Forderungsanmeldung unschlüssig, widersprüchlich und den gesetzlichen Forderungen nicht entsprechend gewesen sei. Dieses Vorbringen hat der Beklagte auch in seinen jeweiligen Rechtsmittelschriften aufrecht erhalten, sodass es der Klägerin als Verschulden angerechnet werden muss, trotz dieser deutlichen Hinweise das Verfahren fortgeführt zu haben. Hinsichtlich des in Rechtskraft erwachsenen abweislichen Teilurteils hat es bei den allgemeinen Kostenersatzregeln der §§ 41 ff ZPO zu verbleiben, was aber die Gesamtbeurteilung der Ansprüche des in beiden Verfahrensteilen obsiegenden Beklagten nicht hindert.
Die Klägerin beruft sich für ihre Ansicht, das Klagebegehren im Prüfungsprozess wäre gemäß § 56 Abs 2 JN frei zu bewerten, unter anderem auf Fasching Komm I 351, wo der Autor die Bewertung von Klagen in Prüfungsprozessen deshalb für erforderlich erachtet, um die Zuständigkeit zwischen Bezirksgericht und Gerichtshof abgrenzen zu können. Schon im Ergänzungsband zum Kommentar führt Fasching allerdings auf S 66 Anm 4 aus, dass die Bewertungspflicht des § 500 Abs 2 ZPO dort nicht gegeben sei, wo der Streitgegenstand in einem Geldbetrag bestehe wie etwa bei Feststellung des Bestehens oder Ranges einer Geldforderung (§ 234 EO; § 110 KO). In der neueren Lehre wird überwiegend die Ansicht vertreten, dass bei Klagen auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens einer ziffernmäßig feststehenden Geldforderung keine Bewertung vorzunehmen sei (Fasching, Lehrbuch2 Rz 265, Gitschthaler in Fasching, Komm2 Rz 23 zu § 56 JN; Kodek in Rechberger ZPO2 Rz 5 zu § 500 ZPO; Mayr in Rechberger ZPO2 Rz 1 zu § 56 JN). Kodek aaO rechnet ebenso wie Gitschthaler aaO den einer Bewertung nicht zugänglichen Feststellungsklagen auch jene gemäß § 110 KO zu. Die Rechtsprechung vertritt - soweit überblickbar - einheitlich den Standpunkt, dass auch bei Feststellungsprozessen nach § 110 KO der Streit ausschließlich eine Geldsumme, nämlich den Betrag, dessen Feststellung begehrt wird, betreffe. Es bestehe daher kein Anlass zur Bewertung des Streitgegenstands (SZ 31/159; SZ 40/101; ÖBA 1974, 248; SZ 47/84; SZ 51/61; JBl 1980, 492; SZ 64/178 ua).
Der Verwaltungsgerichtshof vertrat demgegenüber in älterer Rechtsprechung die Ansicht, dass Klagen nach § 110 Abs 1 KO gemäß § 56 Abs 2 JN vom Kläger zu bewerten seien. Die Bewertung könne niedriger sein als die im Konkurs bestrittene Geldforderung (VwGH 9. 4. 1964, GZ 2033/63; 11. 12. 1980, GZ 844/79). Die Ansicht, dass Klagen nach §§ 110 f KO zu bewerten seien, hielt der Gerichtshof auch in seinem Erkenntnis vom 8. 2. 1990, GZ 89/16/022 aufrecht, ohne dass diese Frage dort streitentscheidend gewesen wäre. Fink, der dieses Erkenntnis in JBl 1991, 129 glossierte, führte unter anderem ohne weitere Begründung aus, dass für Prüfungsklagen nicht arbeitsrechtlicher Natur "in der Tat auch nach der geltenden Rechtslage am Erfordernis der Bewertung - bzw bei deren Unterbleiben nunmehr an der Maßgeblichkeit des § 56 Abs 2 letzter Satz JN - festzuhalten" sei. Von seiner dargestellten Rechtsprechung ging der Verwaltungsgerichtshof offenbar erstmals in seinem Erkenntnis vom 6. 10. 1994, GZ 93/16/0091 ab, wo er unter Zitierung Faschings aussprach, dass zu den nicht in Geldwert ausgedrückten Streitgegenständen zwar vor allem Feststellungsbegehren gehören, davon aber Klagen auf Feststellung des Bestehens einer ziffernmäßig bestimmten Forderung ausgenommen seien. Es bedürfe nicht der Entscheidung in einem verstärkten Senat, weil die stets auf eine Bewertung durch den Kläger abstellenden älteren Entscheidungen auf anderer Rechtsgrundlage ergangen seien. Diese Rechtsauffassung hielt der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 29. 10. 1998, GZ 98/16/0240 ausdrücklich aufrecht und betonte neuerlich, dass auf Klagen betreffend die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens einer ziffernmäßig bestimmten Geldforderung die Bewertungsvorschrift des § 56 Abs 2 JN keine Anwendung zu finden habe.
Demgegenüber vertritt Konecny aaO Rz 36 zu § 110 weiterhin die Ansicht, die Prüfungsklage sei vom Kläger zu bewerten, da sie nicht auf Geldleistung, sondern auf die Feststellung der bestrittenen Konkursforderung gerichtet sei. Dem Streit, ob geldgleiche Ansprüche zu bewerten seien, komme keine Bedeutung zu, weil mit einer Befriedigung der festgestellten Konkursforderung durchwegs nicht gerechnet werden könne, ein geldgleicher Anspruch wirtschaftlich betrachtet somit nicht vorliege. Für die Bemessung des Streitwerts sei ausschlaggebend, dass es um die mit der Forderungsfeststellung verbundene konkursinterne Berücksichtigung des anmeldenden Gläubigers gehe. Über das Konkursverfahren hinausgehende Wirkungen seien vom zufälligen Verhalten des Gemeinschuldners abhängig und außer Acht zu lassen. Der Streitwert sei somit angemessen, wenn er der voraussichtlichen Quote entspreche. Dieser Ansicht vermag sich der erkennende Senat nicht anzuschließen, weil die von Konecny in den Vordergrund gestellten konkursinternen Wirkungen des Prüfungsprozesses nicht in einem Ausmaß überwiegen, dass sie eine differenzierende Behandlung zu sonstigen Klagen auf Feststellung des Bestands oder Nichtbestands von Geldforderungen rechtfertigen könnte. Diesbezüglich ist vorerst darauf zu verweisen, dass das Gesetz selbst eine derartige Differenzierung nicht kennt. Weder der Rechtsanwaltstarif (RATG) noch das Gerichtsgebührengesetz (GGG) erwähnen bei den Bestimmungen über die Bewertung des Streitgegenstandes den Prüfungsprozess. § 16 Abs 1 Z 2 GGG setzt die Bemessungsgrundlage für Streitigkeiten, die bloß die Rangordnung von Forderungen im Exekutionsverfahren und im Konkursverfahren betreffen, fest. Der Gesetzgeber gibt damit zu erkennen, dass er nur in diesem Umfang - somit nicht wenn das Zurechtbestehen der Forderung an sich strittig ist - den bloß konkursinternen Wirkungen eines derartigen Verfahrens Rechnung tragen will. § 56 Abs 2 JN sieht eine Bewertung durch den Kläger in jenen Fällen vor, in denen der Streitgegenstand nicht in einem Geldbetrag besteht. Geht man mit der bereits dargestellten überwiegenden Lehre und der einhelligen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs und nunmehr auch des Verwaltungsgerichtshofs davon aus, dass Feststellungsklagen über das Bestehen oder Nichtbestehen einer ziffernmäßig feststehenden Geldforderung nicht zu bewerten sind, ist im Lichte dieser Gesetzesstelle eine unterschiedliche Behandlung von Prüfungsprozessen nicht zu rechtfertigen, weil auch für die erstgenannten Klagen - wie ganz allgemein für die Streitwertfestsetzung im Zivilprozess - die Einbringlichkeit nicht von Bedeutung ist. Auch hängen entgegen der von Konecny aaO vertretenen Ansicht die über das Konkursverfahren hinausgehenden Wirkungen nicht nur vom zufälligen Verhalten des Gemeinschuldners ab. Hiebei ist insbesonders der Fall der Konkursaufhebung vor Beendigung eines Prüfungsprozesses zu bedenken, welcher zum Eintritt des früheren Gemeinschuldners in das Verfahren und zur Umstellung des Feststellungs- auf ein exekutionsfähiges Leistungsbegehren führt (SZ 39/64; SZ 51/178; 8 Ob 190/98v ua). In diesem Falle würde es ebenso wie wenn die streitverfangene Forderung gemäß § 119 Abs 5 KO dem Gemeinschuldner zur freien Verfügung überlassen wird - wollte man der Ansicht Konecnys folgen - zu einer wesentlichen Erhöhung des Streitwerts kommen, obwohl sich der erforderliche Verfahrensaufwand in keiner Weise geändert hat. Umgekehrt würde ein noch gegen den Schuldner eingeleiteter Leistungsprozess nach Konkurseröffnung gegen den Masseverwalter mit verringerter Bemessungsgrundlage weiter geführt werden. Dies zeigt, dass eine Bewertung des Streitgegenstandes des Prüfungsprozesses nach der zu erwartenden Quote eine sachlich nicht begründbare Privilegierung von Prüfungsprozessen darstellen würde, die weder aus dem Gesetz noch dessen Sinn abgeleitet werden kann und deren Rechtfertigung nur de lege ferenda durch den Gesetzgeber bewirkt werden könnte.
Der Wert des Streitgegenstandes im Prüfungsprozess entspricht somit der bestrittenen Forderung, deren Feststellung begehrt wird. Mangels gesonderter Bewertungsvorschriften stellt dieser Wert auch die Bemessungsgrundlage für das Honorar des Rechtsanwalts (§ 4 RATG) und die Gerichtsgebühren (§ 14 GGG) dar.
Die von der Klägerin dem Beklagten gemäß §§ 50, 41, 51 Abs 1 ZPO zu ersetzenden Kosten waren daher für das Verfahren erster und zweiter Instanz aufgrund einer Bemessungsgrundlage von S 45,124.562,49, die des Verfahrens dritter Instanz ebenso wie die Pauschalgebühr für den Rekurs an den Obersten Gerichtshof aufgrund einer Bemessungsgrundlage von S 12,350.727,19 zu ermitteln, wobei die Tatsache, dass über das Rechtsmittel nicht meritorisch entschieden wurde, die Gebührenpflicht nicht berührt (TP 3 Anm 2 GGG). Ebenso ist unerheblich, dass der Beklagte nur die aufgrund der Bewertung durch die Klägerin errechnete Pauschalgebühr entrichtet hat, weil das Kostenverzeichnis auch die höhere Gebühr enhält und daher gemäß § 54 Abs 2 ZPO auch der noch nicht entrichtete Teil der Pauschalgebühr zuzusprechen ist (Petrasch,
Die Zivilverfahrensnovelle 1983 in der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes, ÖJZ 1985, 257 [260]; Fucik in Rechberger ZPO2 § 54 Rz 3).
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