Spruch:
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Text
Begründung
Die R***** GmbH meldete eine aus der durch die Gemeinschuldnerin für die Dauer von 48 Monaten erfolgten Miete eines PKW resultierende Mietzinsforderung von 9.200 S sowie die vertraglich bedungene Entschädigung von 40 % des auf die nicht konsumierte Restlaufzeit entfallenden Mietzinses infolge vorzeitiger Vertragsauflösung von 66.240 S als Konkursforderung an.
Das Erstgericht stellte diese Forderungsanmeldung zur Verbesserung durch Anführung der Rechtsgründe für die Forderung, deren Aufschlüsselung sowie ihre Abzinsung zurück. Es verwies darauf, daß aus Schadenersatzforderungen keine Umsatzsteuer abzuführen sei.
Die Gläubigerin schloß der Wiedervorlage ihrer - unverbesserten - Forderungsanmeldung Ablichtungen des mit der Gemeinschuldnerin geschlossenen Mietvertrages vom 15.März 1993 und der Übernahmebestätigung vom selben Tag an. Zum Verbesserungsauftrag führte sie aus, daß sie die Tatsachen, auf die sich ihre Forderung gründe, eingehend dargelegt habe (offener Mietzins aus September 1995; vertraglich vorgesehene Entschädigung wegen vorzeitiger Vertragsauflösung), daß eine weitergehende Aufschlüsselung der Forderung weder notwendig noch möglich sei, daß sie eine Abzinsung nicht vorzunehmen habe, weil für die Entschädigungsforderung vertraglich eine andere Berechnungsart vereinbart worden sei und daß sie eine Umsatzsteuer nicht geltend gemacht habe.
Das Erstgericht wies die Forderungsanmeldung "ab". Es führte aus, daß die für September 1995 geltend gemachte Mietzinsforderung nicht ausreichend aufgeschlüsselt sei. Weiters fehle es an einer Abzinsung zum Rücktrittstag und einen Verweis darauf, ob der angeführte Betrag die Umsatzsteuer enthalte oder nicht. Die Forderung aus dem Titel der Entschädigung zufolge vorzeitiger Vertragsauflösung sei von der Gläubigerin nicht ausreichend aufgeschlüsselt worden und sei daher nicht nachvollziehbar. Es fehle an den Angaben des Beginns und des Endes der vereinbarten Vertragsdauer und es sei der Forderungsanmeldung daher nicht zu entnehmen, wie die Gläubigerin die geltend gemachten 18 restlichen nicht konsumierten Vertragsmonate errechne.
Das Rekursgericht gab dem Rekurs der Konkursgläubigerin Folge und änderte den Beschluß des Erstgerichtes dahin ab, daß dem Erstgericht die Zustellung der zweiten Ausfertigung der Forderungsanmeldung an den Masseverwalter aufgetragen wurde.
Das Rekursgericht vertrat die Auffassung, daß zwar das in der Forderungsanmeldung erstattete Tatsachenvorbringen eine Prüfung der Berechnung des von der Gläubigerin begehrten Entschädigungsbetrages mangels Anführung des Beginnes des Vertragsverhältnisses nicht zugelassen habe; nach Vorlage der in der Anmeldung bezeichneten Beweismittel (Mietvertrag und Übernahmebestätigung) werde es dem Masseverwalter jedoch möglich sein, unter Zugrundelegung des nunmehr auch aktenkundigen Vertragsbeginnes und der den pauschalierten Schaden betreffenden Vertragsbestimmung die Konkursforderung sowohl der Höhe als auch dem Grunde nach zu prüfen. Auch die gesonderte Ausweisung der im Mietzins enthaltenen Umsatzsteuer sei nicht erforderlich. Ob die Schadenersatzforderung richtig berechnet worden sei und ob sie in dieser Höhe berechtigt sei, unterliege nicht der Vorprüfung durch das Konkursgericht.
Gegen den rekursgerichtlichen Beschluß richtet sich der außerordentliche Revisionsrekurs des Masseverwalters mit dem Antrag, ihn im Sinne der Wiederherstellung des Beschlusses des Erstgerichtes abzuändern.
Rechtliche Beurteilung
Vorweg ist festzuhalten, daß das Rekursgericht im Hinblick auf den Streitwert von mehr als 50.000 S und den Umstand, daß es ungeachtet der Formulierung den Beschluß des Erstgerichtes nicht aufgehoben, sondern abgeändert hat, gemäß § 171 KO iVm § 526 Abs 2 und 500 Abs 2 Z 3 ZPO hätte aussprechen müssen, ob der ordentliche Revisionsrekurs zulässig ist oder nicht. Ein Auftrag an das Rekursgericht, seinen Beschluß durch einen solchen Ausspruch zu ergänzen, ist aber entbehrlich, weil bei Fehlen dieses Ausspruches sogleich das hilfsweise jedenfalls zustehende Rechtsmittel des außerordentlichen Revisionsrekurses ergriffen werden kann (siehe Petrasch, ÖJZ 1983, 201; 5 Ob 534/89; 5 Ob 559/89 sowie 8 Ob 647/89).
Der außerordentliche Revisionsrekurs ist jedoch mangels Rekurslegitimation des Masseverwalters jedenfalls unzulässig.
Der Rechtsmittelwerber bringt zur Frage seiner Rekurslegitimation vor, er habe die Aufgabe, das an die Gläubigerschaft zu verteilende Massevermögen nach Möglichkeit zu vergrößern bzw zumindest nicht zu schmälern. Ließe er den Beschluß des Rekursgerichtes unbekämpft, hätte er zur Erforschung der in der Forderungsanmeldung enthaltenen bloß unsubstantiierten Tatsachenbehauptungen und unkonkretisiert angeführten Beweismittel mit der Konkursgläubigerin schriftlich oder telefonisch in Kontakt zu treten. Erst danach könnte er auf Basis der so erlangten notwendigen Konkretisierung der Tatsachenbehauptungen und Beweismittel in einem nächsten Schritt die Richtigkeit der Forderungsanmeldung beurteilen. Diese Vorgangsweise wäre mit weiteren Aufwendungen zu Lasten der Konkursmasse verbunden. Als Alternative könne der Masseverwalter mangels substantiierter Tatsachenbehauptungen und mangels konkreter, im einzelnen genau bezeichneter Beweismittel die geltend gemachte Forderung wegen Fehlens eines prüffähigen Vorbringens in der Forderungsanmeldung bestreiten. Erhebe der Gläubiger eine Feststellungsklage, bestehe für die Konkursmasse ein Kostenrisiko, weil bei Zugrundelegung der bekämpften Rechtsansicht des Rekursgerichtes ein Kostenzuspruch nach § 45 ZPO nicht mehr mit Sicherheit zu erwarten sei, wenn der Masseverwalter die erst nach Klagseinbringung im Sinne der bisherigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes ausreichend konkretisierte Klagsforderung anerkenne.
Dieser Auffassung kann nicht beigepflichtet werden.
Gemäß § 171 KO sind - soweit in der KO nicht anderes angeordnet ist - auf das Verfahren die JN, die ZPO und ihre Einführungsgesetze anzuwenden. Darüber hinaus ist § 103 KO dem § 226 ZPO nachgebildet und wird in der Denkschrift zur Einführung einer Konkursordnung, einer Ausgleichsordnung und einer Anfechtungsordnung (Wien 1914 [94]) ausdrücklich auf das Verbesserungsverfahren nach § 84 ZPO und die subsidiär geltenden Vorschriften der ZPO über Schriftsätze hingewiesen. Das Konkursgericht hat demnach die Forderungsanmeldung, bevor es die Gleichschrift gemäß § 104 Abs 4 KO dem Masseverwalter zustellt, darauf zu prüfen, ob sie den in § 103 KO genannten Anforderungen entspricht und eine mangelhafte Anmeldung zur Verbesserung zurückzustellen. Wird der (berechtigte) Verbesserungsauftrag vom Gläubiger nicht befolgt, ist die vom Gläubiger wieder vorgelegte Anmeldung vom Konkursgericht zurückzuweisen, weil das Gebrechen die ordnungsgemäße geschäftliche Behandlung (§ 84 Abs 1 ZPO) der Anmeldung hindert (siehe Petschek/Reimer/Schiemer, Das österreichische Insolvenz- recht 563 f; Bartsch/Pollak3 II 367; Lehmann KO I 600 f; Rintelen, Handbuch des österreichischen Konkurs- und Ausgleichsrechts 366). Stellt das Konkursgericht eine mangelhafte Forderungsanmeldung aber nicht zur Verbesserung zurück, dann kann der Masseverwalter auch noch im Prüfungsprozeß die mangelnde Substantiierung und Konkretisierung der geltend gemachten Forderung in der Anmeldung einwenden. Dieser Mangel kann nicht durch ergänzendes Vorbringen im Prozeß, sondern nur durch eine neuerliche, den Erfordernissen nach § 103 KO entsprechende Forderungsanmeldung behoben werden (siehe 5 Ob 307, 308/83; 5 Ob 302/85 sowie RdW 1987, 292).
Nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes ist im Konkursverfahren nur der zum Rekurs legitimiert, der durch die Entscheidung in einem Recht verletzt sein kann; ein bloß wirtschaftliches Interesse genügt nicht (EvBl 1968/165; SZ 43/51; SZ 45/106; EvBl 1987/196; SZ 62/115; ecolex 1993, 815 = RdW 1993, 243 ua). An dem bezüglich der Forderungsanmeldung durchzuführenden Vorprüfungsverfahren durch das Konkursgericht ist nun der Masseverwalter als Vertreter der in Anspruch genommenen Masse ebensowenig beteiligt wie der Beklagte an dem amtswegigen Vorprüfungsverfahren nach § 41 JN. Folgerichtig ist er an die in diesem Verfahren ergangenen Entscheidungen nicht gebunden und kann auch noch im Prüfungsprozeß geltend machen, daß die Forderungsanmeldung mangels ausreichender Konkretisierung keine taugliche Basis für die Feststellung der geltend gemachten Konkursforderung sei. Dem Masseverwalter kommt daher gegen den im Vorprüfungsverfahren ergangenen Beschluß des Rekursgerichtes mangels Eingriffes in die Rechtsstellung der von ihm vertretenen Masse ebensowenig ein Rekursrecht zu wie - nach JB 61 neu = SZ 27/290 uva - dem Beklagten gegen den Beschluß, mit dem das Rekursgericht die Einleitung des gesetzmäßigen Verfahren über eine vom Erstgericht a limine zurückgewiesene Klage aufträgt. Das vom Revisionsrekurswerber dargelegte wirtschaftliche Interesse der Masse reicht, wie eingangs dargelegt, nicht aus, um eine Rekurslegitimation des Masseverwalters zu begründen.
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