Rechtssatz
Ein Antrag nach § 280 IO setzt voraus, dass die zuletzt geltende Abtretungserklärung abgelaufen ist bzw seit 1. 11. 2017 fünf Jahre der Abtretungserklärung abgelaufen sind.
8 Ob 56/18w | OGH | 27.04.2018 |
Vgl; Beisatz: Hier: Zurückziehung des Antrags durch die Schuldnerin. (T1) |
8 Ob 69/18g | OGH | 27.04.2018 |
Auch; Beisatz: Eine vorzeitige Beendigung jener anhängigen Verfahren, die vor dem Stichtag nach § 213 Abs 4 IO aF aus Billigkeitsgründen verlängert wurden, ist in der Übergangsregelung des § 280 IO nicht vorgesehen. (T2) |
8 Ob 98/18x | OGH | 24.09.2018 |
Auch; Beisatz: Ein vor dem 1. 11. 2017 eingeleitetes Abschöpfungsverfahren ist bei Erfüllung der Voraussetzungen des § 213 Abs 1 Z 1 IO aF auch weiterhin nach dieser Gesetzesstelle zu beenden. § 280 IO räumt dem Schuldner nur die Option eines Antrags auf Restschuldbefreiung ohne Mindestquote ein. (T3) |
8 Ob 51/19m | OGH | 16.12.2019 |
Vgl; Beisatz: Wenn ‑ wie hier ‑ eine auf sieben Jahre befristete Abtretungserklärung abgelaufen ist und der Schuldner keine vorzeitige Beendigung im Sinn des ersten Satzes des § 280 IO anstrebt, spricht kein erkennbarer Gesetzeszweck für die Notwendigkeit einer Antragstellung auf Restschuldbefreiung nach § 280 IO (Restschuldbefreiung von Amts wegen). (T4) |
Dokumentnummer
JJR_20180223_OGH0002_0080OB00020_18A0000_001
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