OGH 8Ob118/04t

OGH8Ob118/04t17.2.2005

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Langer als Vorsitzende und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Spenling und Dr. Kuras und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Dr. Lovrek und Dr. Glawischnig als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei W***** GmbH, ***** vertreten durch Dr. Georg Mittermayer, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei H***** GmbH & Co KG, ***** vertreten durch Dr. Erhard Mack, Rechtsanwalt in Korneuburg, wegen 57.654,33 EUR sA und Feststellung (Streitwert 9.000 EUR), über die Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht vom 16. August 2004, GZ 12 R 106/04b-38, womit über Berufung der beklagten Partei das Urteil des Landesgerichtes Korneuburg vom 3. März 2004, GZ 4 Cg 49/03a-34, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit 1.530,60 EUR bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Johann M***** war als Beamter der Stadt Wien der Klägerin gemäß dem Wiener Stadtwerke-Zuweisungsgesetz (Wiener ZuweisungsG LGBl für Wien Nr 17/1999) dienstzugeteilt. Wegen eines Instruktionsfehlers stürzte er am 22. 3. 2000 von einer von der Beklagten hergestellten Leiter, die er 1999 erworben hatte.

Während seines unfallbedingten Krankenstandes waren vom 23. 3. 2000 bis einschließlich 31. 5. 2001 40.530,41 EUR Bruttobezüge samt Dienstgeberbeiträgen zu leisten.

M***** wurde aufgrund des Bescheides der gemeinderechtlichen Personalkommission vom 4. 5. 2001 gemäß § 68 Abs 2 Z 1 des Gesetzes über das Dienstrecht der Beamten der Bundeshauptstadt Wien ( Dienstordnung 1994 LGBl Nr 56/1994; zuletzt geändert durch LGBl Nr 244/2004-in der Folge immer: DO 1994) mit Wirksamkeit 1. 6. 2001 in den Ruhestand versetzt. Diesem Bescheid lag ein amtsärztliches Gutachten vom 17. 4. 2001 zugrunde, wonach M***** aus medizinischer Sicht dienstunfähig ist und die Wiederherstellung der Dienstfähigkeit ausgeschlossen erscheint.

An Pensionsaufwand samt Dienstgeberbeiträgen (KFA) war vom 1. 6. 2001 bis 31. 3. 2003 ein Betrag von 36.342,03 EUR zu leisten.

Die Klägerin begehrt Zahlung von 57.654,33 EUR sA (75 % der Bruttobezüge und des Pensionsaufwandes aus der Dienstunfähigkeitspension) und die Feststellung, dass die Beklagte der Klägerin zu 75 % für den von der Klägerin an den Magistrat der Stadt Wien gemäß § 3 des Wiener Stadtwerke-Zuweisungsgesetzes zu ersetzenden Aufwandes aus Anlass des Unfalls von Johann M***** vom 22. 3. 2003 hafte.

Die Klägerin gestand ein Mitverschulden M***** von 25 % zu. Zweck der Lohnfortzahlungsvorschriften sei der Schutz des Dienstnehmers vor sozialen Härten, nicht aber die Entlastung des Schädigers. Durch die Lohnzahlungsvorschriften bzw die Bestimmungen des Wiener ZuweisungsG träte eine bloße Schadensverlagerung auf die nun klagende Partei ein. § 1358 ABGB sei zumindest analog anwendbar. Die in § 67a der DO 1994 vorgesehene Legalzession zugunsten der Stadt Wien ändere nichts daran, dass ein Fall der bloßen Schadensverlagerung vorliege. Die Beklagte habe den Schaden zu ersetzen. Die Gefahr einer uferlosen Ausweitung der Ersatzpflicht bestehe nicht. Die Haftung der Beklagten werde nur für unfallkausale Aufwendungen, nicht etwa für die Alterspension, geltend gemacht.

Die Beklagte stellte außer Streit, dass sie wegen eines Instruktionsfehlers nach dem PHG hafte und dass M***** ein Mitverschulden im Ausmaß von 25 % treffe. Im Übrigen wendet sie die mangelnde Aktivlegitimation ein: M***** sei gemäß § 1 Abs 1 des Wiener ZuweisungsG der Klägerin zur Dienstleistung zugewiesen worden. Die Wahrnehmung sämtlicher Rechte und Pflichten als Dienstbehörde gegenüber den zugewiesenen Beamten obliege dem Magistrat. Gemäß § 67a der DO 1994 gehe, soferne der Beamte wegen des vorübergehenden oder dauernden Verlustes seiner Dienstfähigkeit oder seine versorgungsberechtigten Hinterbliebenen wegen seines Todes nach anderen gesetzlichen Bestimmungen Schadenersatz beanspruchen könnten, dieser Anspruch auf die Stadt Wien in jenem Umfang über, in dem sie an und für den Beamten oder an und für seine versorgungsberechtigten Hinterbliebenen Leistungen nach diesem oder einem anderen Gesetz zu erbringen habe. Es liege daher eine Legalzession zugunsten der Stadt Wien vor. Lediglich die Stadt Wien sei aktiv legitimiert. Die Klägerin sei zwar verpflichtet, dem Magistrat der Stadt Wien als Verwaltungsorgan der Gemeinde Wien und Stadt Wien die vom Dienstgeber (Stadt Wien) an M***** geleisteten Beträge zu ersetzen. Infolge der Legalzession bestehe allerdings kein Forderungsrecht der Klägerin. Selbst wenn die Haftung der Beklagten zu bejahen wäre, gelte diese Haftung nur für die Dauer der Zahlung einer Pension wegen Dienstunfähigkeit, nicht aber für Zahlungen der Alterspension.

Das Erstgericht gab dem Zahlungs- und dem Feststellungsbegehren statt. Es erachtete rechtlich, dass im zu beurteilenden Fall der Schaden nicht beim Verletzten, sondern wegen eines besonderen Rechtsverhältnisses zwischen diesem und einem Dritten bei dem Dritten entstanden sei. Gemäß 3 Abs 3 des Wiener ZuweisungsG habe die Klägerin dem Magistrat der Stadt Wien den gesamten anfallenden Aufwand, wie insbesondere den Aktivitätsaufwand sowie den Personalverrechnungsaufwand zu ersetzen. Die Stadt Wien habe daher keinen Schaden erlitten. Würde man der Klägerin die Klageberechtigung versagen, wäre die Beklagte von ihrer Ersatzpflicht befreit. Sinn und Zweck des Wiener ZuweisungsG sei jedoch nicht die Entlastung eines allfälligen Schädigers.

Das Berufungsgericht gab der dagegen von der beklagten Partei erhobenen Berufung nicht Folge und sprach aus, dass die ordentliche Revision zulässig sei, weil keine höchstgerichtliche Rechtsprechung dazu bestehe, ob die Grundsätze der „Drittschadensliquidation" in Lohnfortzahlungsfällen auch dann anzuwenden seien, wenn der tatsächliche Schaden nicht beim öffentlich-rechtlichen Dienstgeber eintrete, sondern bei einer aufgrund einer Ausgliederung zur tatsächlichen Tragung der Kosten gesetzlich verpflichteten privaten Gesellschaft.

Inhaltlich billigte das Berufungsgericht die Rechtsauffassung des Erstgerichtes. Da der Schaden nicht beim Verletzten selbst eingetreten sei, liege ein Fall der Drittschadensliquidation vor. Dieses Institut verfolge den Zweck, in jenen Fällen einen Ausgleich zu ermöglichen, in welchem die Rechtsposition und das geschützte Interesse auseinanderfielen. Der Schaden sei nicht beim Verletzten, sondern wegen eines besonderen Rechtsverhältnisses zwischen diesem und einem Dritten beim Dritten entstanden. Die Lohnfortzahlung werde vom Obersten Gerichtshof in ständiger Rechtsprechung als Fallgruppe der Drittschadensliquidation anerkannt: Wenn ein Dienstnehmer vom Schädiger verletzt und dadurch arbeitsunfähig werde, müsse der Dienstgeber im Regelfall aufgrund gesetzlicher Bestimmungen oder vertraglicher Vereinbarung den Lohn fortzahlen, obwohl er die Arbeitskraft des Dienstnehmers nicht nützen könne. Das wirtschaftliche Risiko der Rechtsgutverletzung sei daher auf den Dienstgeber überwälzt worden. Diese Grundsätze seien auch bei einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis anzuwenden. Der öffentlich-rechtliche Dienstgeber könne auch den Ersatz der Dienstunfähigkeitspension, die er dem Verletzten zu leisten habe, vom Schädiger verlangen. Sowohl die Bestimmungen über die Lohnfortzahlung im Krankheitsfall als auch die Bestimmungen über die Dienstunfähigkeitspension hätten den Zweck, den Beamten vor sozialen Härten zu schützen und abzusichern, nicht jedoch den Schädiger zu entlasten. Gemäß § 67a Abs 1 der DO 1994 gehe der Anspruch des Beamten gegen den Schädiger wegen des vorübergehenden oder dauernden Verlustes seiner Dienstfähigkeit auf die Stadt Wien in jenem Umfang über, in dem sie an und für den Beamten Leistungen zu erbringen habe. Es trete eine Legalzession ein. Auch ohne diese Legalzession bestünde eine Ersatzpflicht des Schädigers gegenüber dem Dienstgeber aufgrund einer von der Rechtsprechung bejahten Analogie zu § 1358 ABGB und § 67 VersVG. Infolge § 3 Abs 3 des Wiener-ZuweisungsG sei der Schaden der Dienstgeberin direkt auf die Klägerin überwälzt worden, die auch unmittelbar die Auszahlung der Beträge gegenüber dem Beamten vornehme. Auch im Verhältnis zwischen der Gemeinde Wien und der Klägerin sei von einer bloßen Schadensverlagerung auszugehen: Auch in diesem Umfang seien daher die Grundsätze der Drittschadensliquidation heranzuziehen. Die von der Beklagten befürchtete Gefahr des Ausuferns der Ersatzpflicht bestehe nicht: Es sei nur jener Schaden zu ersetzen, den die Beklagte ohne entsprechende gesetzliche Regelungen dem Verletzten selbst zu ersetzen hätte.

Rechtliche Beurteilung

Die dagegen von der Beklagten erhobene Revision ist aus den vom Berufungsgericht genannten Gründen zulässig. Die Revision ist jedoch nicht berechtigt.

Im Revisionsverfahren ist weder die grundsätzliche Haftung der Beklagten nach dem PHG noch das den unmittelbar Geschädigten treffende 25 %ige Mitverschulden strittig. Im Revisionsverfahren ist auch nicht mehr strittig, dass die Voraussetzungen für die Gewährung der Dienstunfähigkeitspension vorlagen, weil aufgrund der Unfallfolgen für M***** im Zeitpunkt seiner Pensionierung bei der Klägerin keine gleichwertige Verwendungsmöglichkeit gegeben war.

Die Beklagte hält der Rechtsauffassung der Vorinstanzen entgegen, dass die Grundsätze der „Drittschadensliquidation" nur für Verschuldenshaftung, nicht aber für die verschuldensunabhängige Haftung nach dem PHG anzuwenden seien und dass die Klägerin nicht legitimiert sei.

Nach der herrschenden Auffassung der Lehre wird in Fällen bloßer Schadensverlagerung vom Verletzten auf einen Dritten der Schädiger nicht von seiner Ersatzpflicht befreit. Diese Lehre beruht auf der Wertung, dass der für den Eintritt des Schadens verantwortliche Schädiger nicht bloß deshalb von seiner Ersatzpflicht befreit werden dürfe, weil der Schaden aufgrund eines Rechtsverhältnisses nicht beim Verletzten, sondern bei einem Dritten eintritt. Der verantwortliche Schädiger steht dem Schaden näher als der Dritte, den kein Vorwurf bezüglich des Schadenseintrittes trifft. Hat daher den Schaden, der normalerweise beim Verletzten eintritt, ausnahmsweise wirtschaftlich ein Dritter zu tragen, so wird durch diese Schadensüberwälzung der Schädiger nicht befreit. Die auch in der Revision angestellten Bedenken gegen eine Berücksichtigung des Schadens eines nur mittelbar Geschädigten treffen in allen Fällen der Schadensverlagerung nicht zu. Von einer unübersehbaren Ausdehnung der Schadenersatzansprüche kann dann keine Rede sein, wenn es gerade um den Schaden geht, der typischerweise beim unmittelbar Geschädigten eintritt, im besonderen Fall aber durch ein Rechtsverhältnis auf einen Dritten überwälzt wird. Es wird also kein Schaden in die Betrachtung einbezogen, der nicht ohnehin normalerweise beim unmittelbar Geschädigten eintritt und daher zu ersetzen wäre. Das Argument von der unübersehbaren Ausdehnung der Schadenersatzpflichten hat also nur für jene Schäden eines mittelbar Geschädigten Berechtigung, die zusätzlich zu den typischerweise beim Verletzten eintretenden Schäden hinzutreten (Koziol, Haftpflichtrecht I³ Rz 13/3 ff mit ausführlicher Darstellung der herrschenden Lehre).

Seit der grundlegenden Entscheidung 2 Ob 21/94 = SZ 67/52 = ecolex 1994, 560 [Mohr] = DRdA 1995/6 [Klein]) geht der Oberste Gerichtshof in ständiger Rechtsprechung davon aus (2 Ob 8/96 = SZ 69/27; 2 Ob 323/97g = RdW 1998, 192 [Iro] = SZ 70/221 = ZVR 1999/3 = JBl 1998, 182; 1 Ob 212/97a = SZ 70/245; 2 Ob 366/99h = JBl 2000, 530; RIS-Justiz RS0043287), dass diese von der Lehre entwickelten Grundsätze auch auf die sogenannten Lohnfortzahlungsfälle anzuwenden sind: Ist der Verletzte Dienstnehmer und sein Dienstgeber gesetzlich zur Lohnfortzahlung verpflichtet, wird der Schaden auf diesen überwälzt. Das gilt auch für öffentlich-rechtliche Dienstverhältnisse (2 Ob 323/97g). Die Lohnfortzahlungvorschriften haben nicht den Zweck, den Schädiger zu entlasten. Sie sollen vielmehr den Dienstnehmer vor sozialen Härten schützen. Die Ersatzpflicht des Schädigers wird daher durch die Lohnfortzahlung nicht ausgeschlossen.

Gerade in den sogenannten Lohnfortzahlungsfällen folgt die Rechtsprechung im Ergebnis auch der Auffassung Koziols (aaO Rz 13/22), wonach der Anspruch zunächst dem unmittelbar Verletzten zusteht. Die Rechtsprechung lässt den Ersatzanspruch gegen den Schädiger in Analogie zu § 1358 ABGB mit der Lohnfortzahlung auf den Dienstgeber übergehen (so ausdrücklich 2 Ob 21/94; 2 Ob 323/97g; 1 Ob 212/97a). Für die Richtigkeit der Auffassung, den Schadenersatzanspruch zunächst dem Verletzten zu belassen, spricht neben den von Koziol hervorgehobenen Argumenten (Möglichkeit des unmittelbar Geschädigten, den Ersatz des objektiven (abstrakten) Schadens zu begehren; Verhältnis zwischen dem unmittelbar Geschädigten und dem Dritten) vor allem, dass in einer Vielzahl der sogenannten Drittschadensfälle im Zeitpunkt der Schadenszufügung noch gar nicht feststeht, ob die gesetzlich oder vertraglich vorgesehene Schadensverlagerung überhaupt eintritt: So bewahren etwa die gesetzlichen Regelungen über die Entgeltfortzahlung den unmittelbar Geschädigten nicht vor der Gefahr, dass der entgeltfortzahlungspflichtige Dienstgeber insolvent wird und der Geschädigte daher - etwa in Ansehung der auch nicht durch IESG gesicherten Ansprüche - von seinem Schaden nicht „entlastet" wird.

Es kann hier keinem Zweifel unterliegen, dass die von Lehre und Rechtsprechung entwickelten Grundsätze zur „Drittschadensliquidation" anzuwenden sind: Der Einwand, diese Lehre und Judikatur sei auf Produkthaftungsfälle nicht anzuwenden, weil nach § 1 Abs 1 PHG die Haftung auf absolut geschützte Rechtsgüter eingeschränkt sei, lässt außer Acht, dass der Verdienstentgang, den der Geschädigte durch den Fehler eines Produktes erleidet, geradezu typischerweise unmittelbare Folge der durch das Produkt verursachten Körperverletzung ist. Vergleichbar der Situation eines Verkehrsteilnehmers, der bei einem Verkehrsunfall verletzt wird, ist es eine typische, vom Schutzzweck der Bestimmungen des PHG umfasste Folge der Verletzung durch ein fehlerhaftes Produkt, dass der Verletzte infolge der eingetretenen Arbeitsunfähigkeit einen Verdienstentgang erleidet. Die Lohnfortzahlungsvorschriften haben nicht den Zweck, den nach PHG Haftpflichtigen zu entlasten. Sie sollen vielmehr ganz allgemein den Dienstnehmer vor sozialen Härten schützen. Durch die Lohnfortzahlung wird daher auch die Ersatzpflicht eines nach PHG Haftpflichtigen nicht ausgeschlossen. Das in der Revision wiederholt herangezogene Argument der uferlosen Ausweitung des Ersatzanspruches trifft nicht zu, weil auch hier nur der überwälzte Schaden des Verletzten zu ersetzen ist.

Der analogen Anwendung des § 1358 ABGB bedarf es im Verhältnis zwischen dem Geschädigten und der Gemeinde Wien nicht: § 67a Abs 1 der DO 1994 bestimmt:

„Wenn der Beamte wegen des vorübergehenden oder dauernden Verlustes seiner Dienstfähigkeit oder seine versorgungsberechtigten Hinterbliebenen wegen seines Todes nach anderen gesetzlichen Bestimmungen Schadenersatz beanspruchen können, geht dieser Anspruch auf die Stadt Wien in jenem Umfang über, in dem sie an und für den Beamten oder an und für seine versorgungsberechtigten Hinterbliebenen Leistungen nach diesem oder einem anderen Gesetz zu erbringen hat ..."

Wie das Berufungsgericht zutreffend erkannte, sind somit die Ansprüche des Geschädigten gegen die Beklagte gemäß § 67a Abs 1 der DO 1994 im Wege der Legalzession auf die Stadt Wien übergegangen.

Der vorliegende Fall ist allerdings durch die Besonderheit gekennzeichnet, dass der verletzte Beamte zum Unfallszeitpunkt der Klägerin zur Dienstleistung zugewiesen war. Dadurch änderte sich zwar an seiner dienst-, besoldungs- und pensionsrechtlichen Stellung nichts, weil der Beamte immer noch Bediensteter der Gemeinde Wien war: Gemäß § 1 Abs 1 und 4 Wiener ZuweisungsG wurden die bisherigen Bediensteten der Gemeinde Wien nur den dort genannten Gesellschaften (hier: der Klägerin) zur Dienstleistung zugewiesen. Gemäß § 3 dieses Gesetzes obliegt die Wahrnehmung sämtlicher Rechte und Pflichten als Dienstbehörde dem Magistrat (vgl dazu auch 8 ObA 185/01s). Allerdings bestimmt § 3 Abs 3 des genannten Gesetzes, dass der Dienststelle, die die Rechte und Pflichten als Dienstbehörde bzw Dienstgeber wahrnimmt, jedenfalls der gesamte anfallende Aufwand, wie insbesondere der Aktivitätsaufwand für die gemäß §§ 1 und 2 zugewiesenen Bediensteten, der Aufwand für die in Abs 2 letzter Satz genannten Personen und der Personalverrechnungsaufwand von den Gesellschaften gemäß § 1 Abs 1 Z 1 bis 5 zu ersetzen ist. Hier ist unstrittig, dass die Klägerin den mit der Klage geltend gemachten Aufwand tatsächlich - und zwar in Form der Direktüberweisung an den Geschädigten - getragen hat. Es ist daher die verfahrensentscheidende Frage zu beantworten, ob diese tatsächliche Aufwandstragung durch die Klägerin in Verbindung mit der sie nach § 3 Abs 3 des Wiener ZuweisungsG treffenden gesetzlichen Verpflichtung zur Beurteilung zu führen hat, dass die von Lehre und Rechtsprechung entwickelten Grundsätze zur „Drittschadensliquidation" in Lohnfortzahlungsfällen anzuwenden ist, ob also die (weitere) Schadensverlagerung von der Dienstgeberin des Geschädigten auf die Klägerin deren Legitimation zur Geltendmachung des Schadens gegenüber der Beklagten begründet: Diese Frage ist mit den Vorinstanzen aus folgenden Überlegungen zu bejahen: Die sogenannten „Drittschadensfälle" sind dadurch gekennzeichnet, dass der „unmittelbar" Geschädigte und Anspruchsberechtigte keinen subjektiven Schaden hat; der den Schaden tatsächlich Tragende ist bloß „mittelbar" Geschädigter und hat keinen Anspruch auf Ersatz seines Schadens. Rechtlich ist nun die Stadt Wien zwar als Dienstgeberin des Geschädigten diesem gegenüber in Ansehung der Entgeltfortzahlungsansprüche und der Ansprüche aus der Dienstunfähigkeitspension unmittelbar verpflichtet. Als Folge des § 3 Abs 3 des Wiener ZuweisungsG hat aber letztlich nicht sie, sondern die Klägerin den Schaden tatsächlich getragen. Es ist somit eine weitere Schadensverlagerung von der Stadt Wien auf die Klägerin eingetreten. Die Wertung, dass der für den Eintritt des Schadens verantwortliche Schädiger nicht bloß deshalb von seiner Ersatzpflicht befreit werden dürfe, weil der Schaden aufgrund eines Rechtsverhältnisses nicht beim Verletzten, sondern bei einem Dritten eintritt, trifft auch auf den vorliegenden Fall zu: Auch hier steht der verantwortliche Schädiger dem Schaden näher als die Klägerin, die aufgrund ihrer rechtlichen Beziehung zur Stadt Wien zwar den Schaden des Verletzten tatsächlich getragen hat, der aber bezüglich des Schadenseintrittes kein Vorwurf gemacht werden kann. Versagt man der Klägerin die Klagelegitimation, würde das zu dem mit den Wertungen des Schadenersatzrechtes nicht im Einklang stehenden Ergebnis führen, dass die Beklagte von ihrer Haftung befreit wäre: Rechtlich bestand zwar eine Verpflichtung gegenüber der Gemeinde Wien als Dienstgeberin gegenüber dem verletzten Beamten, dessen Ansprüche auf Entgeltfortzahlung und Dienstunfähigkeitspension zu befriedigen. Die aus diesem Titel tatsächlich geleisteten Zahlungen der Klägerin gelten daher im Verhältnis der Stadt Wien zum Geschädigten rechtlich als Leistungen der Dienstgeberin. Da nach dem Inhalt des § 67a Abs 1 der DO 1994 die Legalzession bereits mit dem Zeitpunkt eintritt, in dem die Stadt Wien dem Beamten Leistungen nach diesem oder einem anderen Gesetz zu erbringen hat, stand ihr auch bereits ein Anspruch gegenüber der Beklagten zu. Dessen Geltendmachung gegenüber der Beklagten musste aber ab dem Zeitpunkt scheitern, ab dem sie von ihrer Leistungsverpflichtung gegenüber dem Beamten durch die Zahlungen der Klägerin befreit wurde. Im Umfang der hier geltend gemachten Beträge steht bereits fest, dass der tatsächliche Schaden nicht bei der Stadt Wien, sondern bei der Klägerin eingetreten ist. Der Einwand in der Revision, eine Stattgebung des Klagebegehrens führe zu dem Ergebnis, dass die Beklagte überdies von der Stadt Wien als Legalzessionarin belangt werden könne, übersieht, dass auch die Legalzession den Legalzessionar bei subjektiver Schadensberechnung nicht vom Nachweis des eingetretenen Schadens befreit. Mangels Eintrittes eines solchen Schadens ist daher auch die Beklagte nicht der Gefahr ausgesetzt, von der Legalzessionarin (neuerlich) belangt zu werden.

Diese Überlegungen führen zum Ergebnis, dass in den Fällen der Weiterverlagerung des subjektiven Schadens vom „mittelbar" Geschädigten auf einen vierten, der dem „mittelbar" Geschädigten gegenüber gesetzlich oder vertraglich verpflichtet ist, den Schaden zu tragen, die von Lehre und Judikatur erarbeiteten Grundsätze über die „Drittschadensliqudation" anzuwenden sind. Auch hier liegt ein Fall bloßer (weiterer) Schadensverlagerung vor. Es ist daher sachgerecht, auch im Verhältnis zwischen der Stadt Wien und der Klägerin eine Analogie zu § 1358, § 67 VersVG zu befürworten: Daraus folgt, dass der Ersatzanspruch des Geschädigten, der zunächst aufgrund der Legalzessionsnorm des § 67a der DO 1994 der Stadt Wien zustand, mit der tatsächlichen Lohnfortzahlung (bzw Zahlung der Dienstunfähigkeitspension) auf die Klägerin überging. Die Vorinstanzen haben daher zu Recht das der rechnerischen Höhe nach unstrittige Zahlungsbegehren zugesprochen. Die Berechtigung des Feststellungsbegehrens wird in der Revision nur noch im Zusammenhang mit der grundsätzlichen Frage der Legitimation der Klägerin angesprochen. Auch in diesem Umfang war daher der Revision nicht Folge zu geben. Dass die Beklagte keine Haftung für Zahlungen der Alterspension trifft (2 Ob 323/97g), ist durch die Fassung des Feststellungsbegehrens klargestellt.

Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf §§ 41, 50 ZPO.

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