OGH 8Ob113/62 (RS0004815)

OGH8Ob113/6221.12.2022

Rechtssatz

Der mit einer während eines Rechtsstreites zu erlassenden einstweiligen Verfügung zu sichernde Anspruch hat sich im Rahmen des mit der Klage erhobenen Anspruches zu halten. Das Nichtzurechtbestehen des Klagsanspruches muss zur Abweisung führen (SZ 27/329).

Normen

EO §378 Abs1

8 Ob 113/62OGH10.04.1962

Veröff: EvBl 1962/477 S 605

7 Ob 303/64OGH18.11.1964

nur: Das Nichtzurechtbestehen des Klagsanspruches muss zur Abweisung führen (SZ 27/329). (T1)

6 Ob 234/67OGH16.08.1967
6 Ob 201/67OGH31.08.1967

nur: Der mit einer während eines Rechtsstreites zu erlassenden einstweiligen Verfügung zu sichernde Anspruch hat sich im Rahmen des mit der Klage erhobenen Anspruches zu halten. (T2)

6 Ob 94/68OGH03.04.1968

nur T2

5 Ob 136/69OGH21.05.1969

nur T2; Veröff: SZ 42/80 = EvBl 1970/26 S 43 = MietSlg 21916

7 Ob 106/73OGH23.05.1973

nur T2; Veröff: MietSlg 25619

4 Ob 328/73OGH25.09.1973

nur T2; Veröff: ÖBl 1973,139 = JBl 1974,529

6 Ob 669/76OGH16.09.1976

nur T2

8 Ob 517/77OGH20.04.1977

nur T2

8 Ob 518/77OGH20.04.1977

nur T2

4 Ob 327/77OGH19.04.1977
4 Ob 315/78OGH07.03.1978

nur T2

4 Ob 366/79OGH10.07.1979

nur T2

6 Ob 673/80OGH02.07.1980

nur T2; Beisatz: Eine einstweilige Verfügung muss auf den konkret geltend gemachten Anspruch abgestellt sein und setzt einen existenten allenfalls betagten oder bedingten Anspruch voraus. (T3)

7 Ob 633/80OGH17.07.1980

nur T2

8 Ob 510/81OGH12.03.1981

nur T2

5 Ob 14/81OGH07.04.1981
6 Ob 634/81OGH27.05.1981

Auch; nur T2

1 Ob 583/81OGH16.09.1981

nur T2; Veröff: JBl 1983,652

5 Ob 41/81OGH22.12.1981

Vgl; nur T2; Veröff: MietSlg 33754(28)

7 Ob 696/82OGH09.09.1982

Beisatz: Maßnahmen zum Schutz des Durchgangsrechtes sind nicht geeignet, einen Räumungsanspruch (§ 1118 ABGB) zu sichern. (T4)

3 Ob 643/82OGH15.09.1982

Auch; nur T2; Beisatz: Mit einem Gebot auf Unterlassung der Fortführung eines in den gemieteten Räumen aufgenommenen Gastgewerbebetriebes kann nicht der Anspruch auf Räumung eines Bestandobjektes gesichert werden. (T5)

2 Ob 563/82OGH12.10.1982

Auch; nur T2; Veröff: SZ 55/144 = RZ 1983/57,251

3 Ob 520/84OGH04.04.1984

nur T2; Beisatz: Ergibt sich bereits aus dem Vorbringen der die einstweilige Verfügung beantragenden Partei, dass dieser der behauptete Anspruch nicht zusteht, dann kann die einstweilige Verfügung nicht bewilligt werden. (Hier: Anspruch auf Rückübertragung des Eigentums an Liegenschaftsanteilen). (T6)

1 Ob 583/84OGH05.06.1984

nur T2

1 Ob 601/84OGH27.06.1984

nur T2

1 Ob 707/86OGH16.12.1986

nur T2

4 Ob 390/86OGH05.05.1987

Auch; nur T2; Beisatz hier: Das Verbot der Auslieferung und des Verkaufes entspricht dem umfassenderen Begriff des Vertriebes. (T7) <br/>Veröff: ÖBl 1988,78 = MR 1988,91 (M Walter)

5 Ob 543/87OGH28.04.1987

nur T2; Beisatz: Bei der Prüfung der Frage, ob sich die einstweilige Verfügung im Rahmen des Hauptanspruches hält, ist nicht engherzig vorzugehen. (T8)<br/>Veröff: JBl 1987,728

2 Ob 604/87OGH16.06.1987

Beis wie T8; Beisatz: Es kommt für das Wesen des Klagebegehrens nicht bloß auf dessen sprachliche Fassung an, sondern auf den wirklichen Inhalt und auf das der Klage zugrunde liegende Sachvorbringen. (T9) <br/>Veröff: JBl 1988,658

8 Ob 515/89OGH29.06.1989

nur T2

3 Ob 526/90OGH18.04.1990

nur T2; Beis wie T8

1 Ob 652/90OGH12.09.1990

Vgl; nur T2

1 Ob 27/91OGH18.09.1991

nur T2; Beisatz: Eine einstweilige Verfügung kann nur zur Sicherung des konkret geltend gemachten (Hauptanspruchs) Anspruchs angeordnet werden. (T10) <br/>Veröff: RZ 1993/45 S 126 = RZ 1993/70 S 179

1 Ob 604/92OGH22.10.1992

nur T2; Beis wie T8

3 Ob 2/93OGH24.02.1993

nur T2; Veröff: SZ 66/21

3 Ob 11/93OGH28.04.1993

Auch; Veröff: ÖBA 1994,241 (König) = RdW 1993,335

4 Ob 142/93OGH21.09.1993

nur T2

1 Ob 15/93OGH25.08.1993

nur T2; Beisatz: Es kommt nicht auf das von den Klägern mit ihrem Provisorialantrag angestrebte Ziel an, sondern darauf, ob sich das Provisorialbegehren im Rahmen des mit der Klage erhobenen Anspruchs bewegt. (T11)

4 Ob 507/94OGH15.02.1994

nur T2

1 Ob 517/94OGH29.03.1994

nur T2; Beisatz: Der zu sichernde Anspruch muss mit dem Klagsanspruch identisch sein. (T12)

1 Ob 511/95OGH27.01.1995

Auch; nur T2

8 Ob 1544/95OGH27.04.1995

Auch; Beis wie T8; Beis wie T9; Beisatz: Die Sicherungsmaßnahme darf nicht über das im Rechtsstreit angestrebte Ziel hinausgehen. (T13)

3 Ob 2039/96sOGH13.03.1996

Beis wie T13

4 Ob 2369/96bOGH14.01.1997

Auch

4 Ob 322/99bOGH14.12.1999

Vgl; Beis wie T10; Beis wie T13

3 Ob 216/01pOGH30.01.2002

Vgl auch; Beisatz: Mit einstweiliger Verfügung darf nichts bewilligt werden, worauf die gefährdete Partei auch bei einem Erfolg im Hauptverfahren keinen Anspruch hätte. (T14)<br/>Veröff: SZ 2002/12

4 Ob 132/05yOGH15.09.2005

nur T2

4 Ob 180/05gOGH14.02.2006

nur T2

4 Ob 160/06tOGH17.10.2006

nur T2; Beis wie T14; Beisatz: Unterlassungsbegehren zu durch fünf Merkmale gekennzeichnete als Geschmacksmuster geschützte Präsentationsvorrichtungen qualitativ etwas Anderes als mit einem zusätzlichen sechsten Unterscheidungsmerkmal. (T15)

4 Ob 243/08aOGH24.02.2009

Auch; nur T2

1 Ob 117/09aOGH08.09.2009

nur T2

6 Ob 61/09bOGH17.12.2009

Beisatz: Eine einstweilige Verfügung begründet generell keine selbstständigen Rechte, sondern dient nur der Sicherung eines (anderen) Anspruchs. (T16)<br/>Beisatz: Wenn der Hauptanspruch nicht auf ein dingliches Recht gerichtet ist, kann auch eine einstweilige Verfügung - unabhängig von der Wahl des Sicherungsmittels - nicht zu einer Verstärkung des Hauptanspruchs mit dinglicher Wirkung führen. (T17)<br/>Beisatz: Hier: Das Recht der gefährdeten Partei auf Zuteilung der Liegenschaft im Aufteilungsverfahren selbst ist jedoch kein dingliches Recht und kann auch nicht durch eine einstweilige Verfügung zu einem solchen werden. Mit der Eröffnung des Schuldenregulierungsverfahrens über das Vermögen des Gegners der gefährdeten Partei gilt daher die einstweilige Verfügung zur Sicherung des - nunmehr nur noch als Geldforderung gegen die Masse geltend zu machenden - Aufteilungsanspruchs als aufgehoben; diese Rechtslage ist mit deklarativem Beschluss zu verdeutlichen. (T18)

1 Ob 66/11dOGH21.07.2011

nur T2; Beis wie T10

1 Ob 7/13fOGH07.03.2013

Auch; nur T2

5 Ob 130/15aOGH25.08.2015

Auch; nur T2

9 ObA 51/16iOGH18.08.2016

nur T2

6 Ob 7/17yOGH30.01.2017

Auch; Beis wie T8; Beisatz: Hier: Die Verbote der Verfügung über GmbH-Geschäftsanteile, der Leistung an die Antragsgegnerin und der Ausübung von Geschäftsführerrechten dienen der Sicherung der Werthaltigkeit des Anspruchs des Insolvenzverwalters auf Übertragung der Geschäftsanteile. (T19)

5 Ob 13/18zOGH12.06.2018

nur T2; Beis wie T8; Beis wie T9; Beis wie T13

8 Ob 159/18tOGH19.12.2018

Auch; Beis wie T6

9 Ob 6/19aOGH23.07.2019

Auch; nur T2

4 Ob 137/21gOGH22.09.2021

Vgl; nur T2

2 Ob 226/21fOGH27.01.2022

nur T2

5 Ob 96/22mOGH21.12.2022

Vgl; Beis nur wie T6

Dokumentnummer

JJR_19620410_OGH0002_0080OB00113_6200000_001

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