Spruch:
Beiden Rekursen wird Folge gegeben.
Der angefochtene Beschluß wird aufgehoben und in der Sache selbst dahin entschieden, daß der Beschluß des Erstgerichtes wiederhergestellt wird.
Die gefährdete Partei ist schuldig, ihrem Gegner die mit 10.188 S (darin 1.698 S Umsatzsteuer) bestimmten Kosten des Rekursverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Text
Begründung
Die Ehefrau des Gegners der gefährdeten Partei ist mit 3/16 Anteilen Miteigentümerin einer Liegenschaft. Auf diesen Anteilen ist zu Gunsten ihres Ehemanns ein Veräußerungs- und Belastungsverbot eingetragen. Sie ist aufgrund eines Urteils schuldig, der gefährdeten Partei 9,999.088,56 S sA zu bezahlen.
Die gefährdete Partei (im folgenden klagende Partei genannt) brachte gegen ihren Gegner (im folgenden Beklagter genannt) die Anfechtungsklage mit dem Begehren ein, ihn schuldig zu erkennen, jeglicher zur Hereinbringung der angeführten Forderung geführten Exekution auf die Liegenschaftsanteile seiner Ehefrau zuzustimmen. Das Veräußerungs- und Belastungsverbot sei in der Absicht begründet worden, den Zugriff auf die Liegenschaftsanteile zu vereiteln.
Die klagende Partei begehrte außerdem, dem Beklagten mit einstweiliger Verfügung zu verbieten, über das zu seinen Gunsten auf den Liegenschaftsanteilen seiner Ehefrau eingetragene Veräußerungs- und Belastungsverbot rechtsgeschäftlich zu verfügen oder Erklärungen abzugeben, die seiner Ehefrau eine Verfügung über die Liegenschaftsanteile ermöglichen. Die Gefahr eines unwiederbringlichen Schadens sei gegeben, weil der Beklagte schon einmal bei einer Benachteiligungshandlung seiner Ehefrau mitgewirkt habe und die Liegenschaftsanteile deren einziges verwertbares Vermögen seien.
Der Beklagte beantragte innerhalb der ihm zur Äußerung gesetzten Frist die Abweisung des Antrags auf Erlassung der einstweiligen Verfügung, erklärte sich jedoch bereit, eine Erklärung abzugeben, wonach er sich für die Dauer des über die Anfechtungsklage geführten Rechtsstreites verpflichtet, über das zu seinen Gunsten eingetragene Veräußerungs- und Belastungsverbot nicht zu verfügen.
Das Erstgericht wies den Antrag auf Erlassung der einstweiligen Verfügung ab. Er diene nicht der Sicherung des in der Klage geltend gemachten Anfechtungsanspruchs. Würde der Beklagte über das Veräußerungs- und Belastungsverbot verfügen, so wäre nämlich der klagenden Partei die durch die Klage angestrebte Exekution auf die Liegenschaftsanteile möglich. Sie wolle mit der einstweiligen Verfügung in Wahrheit erreichen, daß die am Verfahren nicht beteiligte Ehefrau des Beklagten über ihre Liegenschaftsanteile nicht verfügen könne. Zur Sicherung des Anspruchs gegen einen am Verfahren nicht beteiligten Dritten dürfe die einstweilige Verfügung aber nicht erlassen werden.
Das Rekursgericht trug dem Erstgericht infolge des Rekurses der klagenden Partei die neue, nach Ergänzung des Verfahrens zu fällende Entscheidung über den Sicherungsantrag der klagenden Partei auf und sprach aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes 50.000 S übersteigt und der Revisionsrekurs zulässig sei. Eine einstweilige Verfügung könne auch zur Sicherung von Anfechtungsansprüchen erlassen werden. Das von der klagenden Partei beantragte Verbot, dem Beklagten Verfügungen über sein Recht zu untersagen, die seiner Ehefrau eine Veräußerung oder Belastung ihrer Liegenschaftsanteile ermöglichen, sei geeignet, den Anfechtungsanspruch der klagenden Partei zu sichern. Durch ein solches Verbot könne nämlich verhindert werden, daß die Exekution, auf deren Duldung die Klage gerichtet sei, durch Veräußerung oder Belastung der Liegenschaftsanteile verhindert oder aussichtslos gemacht werde. Da der Antrag auf Erlassung der einstweiligen Verfügung nicht schon von vornherein unberechtigt sei, müsse die von der klagenden Partei behauptete Gefährdung ihres Anspruchs geklärt werden.
Rechtliche Beurteilung
Die von beiden Parteien gegen diesen Beschluß des Rekursgerichtes erhobenen Rekurse sind berechtigt, jener der klagenden Partei allerdings nur im Ergebnis.
Der beantragten einstweiligen Verfügung steht schon entgegen, daß es dem Beklagten auf Grund des den Gegenstand der Klage bildenden Anfechtungsanspruchs nicht verboten ist, über das Veräußerungs- und Belastungsverbot zu verfügen, insbesonders nicht, einer Veräußerung oder Belastung zuzustimmen. Der Anfechtungsanspruch gibt nur das Recht, aus dem von der Anfechtung betroffenen Vermögen Befriedigung zu erlangen (vgl § 13 Abs 1 AnfO). Die Ausübung dieses Rechtes wird aber durch die Aufgabe der Rechte aus einem Veräußerungs- und Belastungsverbot allein weder vereitelt noch erschwert. Dies kann nur durch eine Handlung des Schuldners selbst geschehen. Diesem ist eine solche Handlung infolge des Veräußerungs- und Belastungsverbotes zwar nur dann möglich, wenn der aus dem Verbot Berechtigte ihr zustimmt. Auf Grund des Anfechtungsanspruchs hat der Gläubiger aber gegenüber dem aus dem Verbot Berechtigten kein Recht darauf, daß er diese Zustimmung nicht erteilt. Ein solcher Anspruch ergibt sich gegebenenfalls auch nicht daraus, daß das Verbot in der Absicht vereinbart wurde, einen Gläubiger zu benachteiligen. Dies kann unter den für die Anfechtung festgelegten Voraussetzungen nur dazu führen, daß das Verbot dem Gläubiger gegenüber unwirksam ist, es kann daraus aber kein Recht des Gläubigers abgeleitet werden, daß das Verbot anderen Personen gegenüber wirksam bleibt. Kann aber aus dem von der klagenden Partei geltend gemachten Anfechtungsanspruch gegenüber dem Beklagten ein Anspruch auf Unterlassung von Verfügungen über die ihm aus dem Veräußerungs- und Belastungsverbot zustehenden Rechte oder von Erklärungen, die seiner Ehefrau die Verfügung über die Liegenschaftsanteile ermöglichen, nicht abgeleitet werden, so ist für die klagende Partei aus der Rechtsprechung, wonach eine einstweilige Verfügung auch zur Sicherung eines Anfechtungsanspruchs bewilligt werden darf (EvBl 1974/153 = JBl 1974, 210 ua), entgegen der Meinung des Rekursgerichtes nichts zu gewinnen. Ob die klagende Partei nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen einen Anspruch darauf hat, daß der Beklagte, insbesondere arglistig, keine Handlungen unternimmt, durch die ihr ein Schaden entsteht, ist hier ohne Bedeutung und daher nicht zu erörtern. Ein solcher Anspruch ginge nämlich über den den Gegenstand der Klage bildenden Anspruch hinaus und könnte daher die Erlassung der beantragten einstweiligen Verfügung nicht rechtfertigen (JBl 1987, 728; MietSlg 36.897; RZ 1983/57 uva).
Schon das Erstgericht erkannte zutreffend, daß die beantragte einstweilige Verfügung in Wahrheit nicht zur Sicherung eines Anspruchs der klagenden Partei gegenüber dem Beklagten, sondern nur zur Sicherung eines ihr gegen seine Ehefrau als Schuldnerin zustehenden Anspruchs auf Unterlassung von befriedigungsfeindlichen Handlungen bestimmt ist. Zur Sicherung dieses Anspruchs darf aber eine einstweilige Verfügung nur aufgrund eines gegen den Schuldner gerichteten Antrags bewilligt werden.
Selbst wenn man aber einen zu sichernden Anspruch annähme, wäre die Rechtssache im Sinn der Abweisung des Antrags auf Erlassung der einstweiligen Verfügung spruchreif, weil dem hiezu erstatteten Vorbringen weder die Gefährdung des Anspruchs noch die Gefahr eines drohenden unwiederbringlichen Schadens im Sinn des § 381 EO zu entnehmen ist. Die klagende Partei hat nämlich nicht einmal behauptet, daß die Ehefrau des Beklagten ihre Liegenschaftsanteile veräußern oder belasten will und daß der Beklagte seine Zustimmung hiezu erteilen wird. Die nur abstrakt gegebene Möglichkeit genügt jedoch nicht (MGA EO12 § 381/5). Das Fehlen konkreter Tatsachenbehauptungen führt aber ebenfalls zur Abweisung des Sicherungsantrags (vgl MietSlg 35.880, 34.866 ua; Heller-Berger-Stix III 2830).
Nicht zielführend sind die Ausführungen der klagenden Partei in den Rechtsmittelschriften, wonach die einstweilige Verfügung zu bewilligen sei, weil der Beklagte ihr zugestimmt habe. In seinem Vorbringen, zu einer dem Inhalt der einstweiligen Verfügung entsprechenden Verpflichtungserklärung bereit zu sein, kann nicht das Anerkenntnis eines Anspruchs der klagenden Partei auf Erlassung der beantragten einstweiligen Verfügung erblickt werden, zumal er dessen Abweisung beantragt und überdies ausdrücklich vorgebracht hat, daß die Veräußerung der Liegenschaftsanteile nicht beabsichtigt sei.
Da somit die beantragte einstweilige Verfügung schon deshalb nicht bewilligt werden darf, weil dem hiezu erstatteten Vorbringen kein Anspruch zu entnehmen ist, der durch die begehrten Sicherungsmittel gesichert werden könnte, und weil daraus überdies weder eine konkrete Gefährdung noch die Gefahr eines drohenden unwiederbringlichen Schadens hervorgeht, bedarf es der dem Erstgericht vom Rekursgericht aufgetragenen Verfahrensergänzung nicht. Es war deshalb der den Antrag abweisende Beschluß des Erstgerichtes wiederherzustellen.
Der Ausspruch über die Rechtsmittelkosten beruht auf § 402 Abs 2 EO idF der hier noch anzuwendenden Fassung vor dem BGBl 1992/756 und § 78 EO iVm den §§ 41 und 50 ZPO, bei den Kosten der Rekursbeantwortung zum Rekurs, den die klagende Partei gegen den Beschluß des Erstgerichtes erhob, überdies noch auf § 54 Abs 1 ZPO. Der Beklagte hat diese Kosten nicht schon in der Rekursbeantwortung, sondern erst in dem vom Obersten Gerichtshof zu erledigenden Rekurs verzeichnet, weshalb er den Ersatzanspruch gemäß der zuletzt angeführten Gesetzesstelle verloren hat.
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