OGH 8Nd508/00

OGH8Nd508/0011.12.2000

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Petrag als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Rohrer und Dr. Kuras als weitere Richter in dem Aufteilungsverfahren der Antragstellerin Gertraud S*****, vertreten durch Dr. Michele Grogger-Endlicher und Dr. Wolfgang Grogger, Rechtsanwälte in Wien, gegen den Antragsgegner Constantin S*****, vertreten durch Dr. Gerhard Benn-Ibler, Rechtsanwalt in Wien, wegen Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse, infolge Delegierungsantrages beider Parteien den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Zur Verhandlung und Entscheidung wird das Bezirksgericht Wien Innere Stadt bestimmt.

Text

Begründung

Zwischen den Parteien dieses Verfahrens über die Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens, der ehelichen Ersparnisse und der Ehewohnung sind vor allem Fragen der Ermittlung, der Herkunft und der Bewertung der verschiedenen Vermögensgegenstände strittig. Dazu wurden im Wesentlichen bisher nur umfangreiche Sachverständigengutachten eingeholt.

Nunmehr beantragen die Parteien übereinstimmend die Delegierung der Rechtssache an das Bezirksgericht Wien Innere Stadt. Sie führen dazu aus, dass sie eine umfangreiche Einigung erzielt hätten und diese als gerichtlicher Vergleich zu protokollieren wäre. Beide Parteienvertreter haben ihren Kanzleisitz in Wien.

Das zuständige Gericht hat diesen Antrag ausdrücklich als zweckmäßig befürwortet.

Rechtliche Beurteilung

Der Delegierungsantrag ist berechtigt.

Nach § 31 Abs 1 JN kann aus Gründen der Zweckmäßigkeit auf Antrag einer Partei anstelle des zuständigen Gerichts ein anderes Gericht gleicher Gattung zur Verhandlung und Entscheidung bestimmt werden. Zielsetzung der Delegation ist eine wesentliche Verkürzung und/oder Verbilligung des Verfahrens sowie eine Erleichterung des Gerichtszuganges oder der Amtstätigkeit; sie soll aber nur den Ausnahmefall darstellen (Mayr in Rechberger, ZPO2 Rz 4 zu § 31a JN; 7 Nd 508/97 uva). Andernfalls würde nämlich eine allzu großzügige Anwendung des 31 JN zu einer unvertretbaren Lockerung und faktischen Durchbrechung der gesetzlichen Zuständigkeitsordnung führen (EvBl 1966/380; 1 Nd 16/95; 10 Nd 501/98 uva). Lässt sich daher etwa die Frage der Zweckmäßigkeit nicht eindeutig zugunsten beider Parteien lösen und widerspricht eine Partei der Delegierung, so ist diese abzulehnen (Mayr aaO; Arb 9589; EFSlg 69.712). Ein solcher Widerspruch liegt hier nicht vor, vielmehr haben die Parteien übereinstimmend die Delegierung beantragt.

Ausgehend davon, dass hier aber nach dem übereinstimmenden Vorbringen beider Parteien und der Einschätzung des Erstgerichtes nur noch der bereits ausgehandelte Vergleich zu protokollieren ist, ist die beantragte Delegierung zweckmäßig im Sinne der dargestellten Judikatur, wobei im Allgemeinen dem Kanzleisitz der Parteienvertreter keine entscheidende Bedeutung für die Beurteilung der Zweckmäßigkeit der Delegierung zukommt (vgl RIS-Justiz RS0065225; 6 Nd 1/00 uva).

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