Rechtssatz
Eheverfehlungen (hier: ehewidrige Beziehungen der Klägerin zu anderen Männern) zu einer Zeit, zu der die gänzliche Zerrüttung der Ehe bereits eingetreten war und keiner der Ehegatten mehr eine Rettung der Ehe erhoffen konnte, dürfen nicht derart schwer beurteilt werden, wie dies bei gleichartigen Verfehlungen in einer Ehe wäre, die zumindest noch von einem Teil als intakt empfunden wird.
1 Ob 747/82 | OGH | 15.12.1982 |
Auch; Veröff: EFSlg 41277 |
1 Ob 838/82 | OGH | 24.01.1983 |
Auch |
2 Ob 578/83 | OGH | 08.11.1983 |
Auch |
6 Ob 723/84 | OGH | 24.01.1985 |
Vgl; Beisatz: Eheverfehlungen, die nach unheilbarer Zerrüttung der Ehe begangen werden, spielen bei der Beurteilung der Frage, welchen der beiden Ehegatten das überwiegende Verschulden trifft, keine entscheidende Rolle mehr, was auch für den Ehebruch gilt. (T1) |
1 Ob 690/85 | OGH | 27.11.1985 |
nur: Eheverfehlungen zu einer Zeit, zu der die gänzliche Zerrüttung der Ehe bereits eingetreten war und keiner der Ehegatten mehr eine Rettung der Ehe erhoffen konnte, dürfen nicht derart schwer beurteilt werden, wie dies bei gleichartigen Verfehlungen in einer Ehe wäre, die zumindest noch von einem Teil als intakt empfunden wird. (T2) |
1 Ob 543/86 | OGH | 23.04.1986 |
nur T2; Beis wie T1 nur: Eheverfehlungen, die nach unheilbarer Zerrüttung der Ehe begangen werden, spielen bei der Beurteilung der Frage, welchen der beiden Ehegatten das überwiegende Verschulden trifft, keine entscheidende Rolle mehr. (T3) |
7 Ob 594/87 | OGH | 04.06.1987 |
Ähnlich; Beis wie T3; Beisatz: Grundsätzlich kann einem Ehegatten ein der unheilbaren Zerrüttung der Ehe nachfolgendes ehewidriges Verhalten nicht als Verschulden angerechnet werden, wenn die Ehe durch schwere und beharrliche Treuepflichtverletzungen des anderen bereits unheilbar zerrüttet ist. (T4) |
7 Ob 565/89 | OGH | 20.04.1989 |
Vgl; Beisatz: Selbst auf nach weitgehender Zerrüttung der Ehe gesetzte Eheverfehlungen ist Bedacht zu nehmen, wenn diese zur Vertiefung der Zerrüttung beitragen und die Zerrüttung zu einer unheilbaren machen. (T5) |
Dokumentnummer
JJR_19820923_OGH0002_0070OB00721_8200000_001
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