Rechtssatz
Die amtswegige Wahrnehmung einer Nichtigkeit setzt das Vorliegen eines zulässigen Rechtsmittels gegen die davon betroffene Entscheidung voraus.
Normen
ZPO §477 C
AußStrG 2005 §66 AIB
8 Ob 655/87 | OGH | 05.11.1987 |
Beisatz: Voraussetzung, dass das Rechtsmittelgericht aus Anlass eines formell zulässigen Rechtsmittels in die Lage kommt, in die Überprüfung der Sache selbst einzutreten. (T1) |
8 Ob 158/01w | OGH | 16.08.2001 |
Beisatz: Aus der Verpflichtung des Gerichts zu amtswegigem Handeln kann kein verfahrensrechtlicher Anspruch der Partei auf ein Tätigwerden des Gerichts abgeleitet werden. (T2) |
3 Ob 265/01v | OGH | 27.02.2002 |
Vgl; Beisatz: Nichtigkeitsgründe können nur mit einem zulässigen Rechtsmittel geltend gemacht werden. (T3) |
2 Ob 62/17g | OGH | 27.04.2017 |
Vgl auch; Beisatz: Dies gilt auch für schwere Verfahrensmängel im Außerstreitverfahren. (T4)<br/>Beisatz: Unter Zulässigkeit ist die verfahrensrechtliche Statthaftigkeit zu verstehen; das Rechtsmittel darf daher nicht jedenfalls unzulässig sein, auf das Geltendmachen einer erheblichen Rechtsfrage kommt es nicht an. (T5) |
Dokumentnummer
JJR_19840913_OGH0002_0070OB00615_8400000_002
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