OGH 8Ob158/01w

OGH8Ob158/01w16.8.2001

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Petrag als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Langer, Dr. Rohrer Dr. Spenling und Dr. Kuras als weitere Richter im Ausgleich über das Vermögen der H***** Gesellschaft mbH, *****, vertreten durch Dr. Max Urbanek, Rechtsanwalt in St. Pölten, infolge außerordentlichen Revisionsrekurses der Ausgleichsschuldnerin gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Wien als Rekursgericht vom 4. Mai 2001, GZ 3 R 53/01p-71, den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Der außerordentliche Revisionsrekurs der Ausgleichsschuldnerin wird gemäß § 171 KO iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Der Antrag ON 66 benennt sowohl im Rubrum als auch auf der letzten Seite zwei von der Ausgleichsschuldnerin verschiedene Antragsteller. Die Entscheidung des Erstgerichts bezieht sich in Zusammenhang mit diesem Schriftsatz lediglich auf "Antragsteller", sodass keine Rede davon sein kann, es sei festgestellt worden, auch die Ausgleichsschuldnerin sei Antragstellerin des Schriftsatzes.

Der erkennende Senat hat in seinen Entscheidungen 8 Ob 159/01t und 8 Ob 160/01i bereits dargelegt, es könne nur auf Grund der Umstände des konkreten Einzelfalls beruteilt werden, wer Antragsteller eines Antrages ist. Diese Beurteilung stelle - von Fällen krasser Fehlbeurteilung durch die zweite Instanz abgesehen - keine iS des § 528 Abs 1 ZPO qualifizierte Rechtsfrage dar. Von einer krasser Fehlbeurteilung kann bei der Rechtsauffassung des Rekursgerichtes, wonach die Ausgleichsschuldnerin nicht Antragstellerin der mit dem Schriftsatz ON 66 gestellten Anträge ist, nicht die Rede sein, zumal in dem (von einem Rechtsanwalt verfassten) Schriftsatz - wie bereits dargestellt - andere Rechtssubjekte als Antragsteller bezeichnet sind und jeglicher Hinweis fehlt, aus dem geschlossen werden könnte, dass ungeachtet dieses Umstandes die Ausgleichsschuldnerin als Antragstellerin habe auftreten wollen.

Aus diesem Grund bestand keinerlei Veranlassung, ein Verbesserungsverfahren einzuleiten. Eine solche Verpflichtung hätte eine unklare Situation zur Voraussetzung, die aber von der zweiten Instanz in keinesfalls unvertretbarer Weise verneint wurde.

Da somit die Ausgleichsschuldnerin nicht Antragstellerin des in Rede stehenden Antrags ist, ist sie - wie die zweite Insatnz zutreffend ausgeführt hat - duch die nicht in ihre Rechtsposition eingreifende Zurückweisung nicht beschwert. Damit ist sie aber zur Bekämpfung dieser Zurückweisung nicht legitimiert.

der Einwand der Revisionsrekurswerberin, dass Nichtigkeiten von Amts wegen aufzugreifen sind, kann ihr von vornherein die ihr aus den dargelegten Gründen fehlende Rekurslegitimation nicht verschaffen, weil - abgesehen davon, dass die gewünschte Vorgangsweise das Vorliegen eines zulässigen Rechtsmittels voraussetzte - aus der Verpflichtung des Gerichts zu amtswegigem Handeln kein verfahrensrechtlicher Anspruch der Partei auf ein Tätigwerden des Gerichts abgeleitet werden kann (vgl RIS-Justiz RS0058452).

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