OGH 1Ob596/93

OGH1Ob596/9319.10.1993

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Schubert als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Schlosser, Dr.Schiemer, Dr.Gerstenecker und Dr.Rohrer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Waltraud G*****, vertreten durch Dr.Jakob Oberhofer und Dr.Johannes Hibler, Rechtsanwälte in Lienz, wider die beklagte Partei Friedrich S*****, vertreten durch Dr.Walter Brunner, Rechtsanwalt in Klagenfurt, wegen Unterlassung (Streitwert S 50.000,-) infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes Klagenfurt als Berufungsgerichtes vom 23.Juni 1993, GZ 2 R 253/93-16, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Bezirksgerichtes Hermagor vom 2.April 1993, GZ C 435/92 -12, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit S 3.623,04 bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin S 603,84 Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Die Klägerin begehrte als Eigentümerin näher bezeichneter Grundstücke die Verurteilung des Beklagten zur Unterlassung des Befahrens dieser Grundflächen mit Fahrrädern; den Wert des Streitgegenstands bezifferte sie mit S 50.000,-.

Das Erstgericht gab dem Klagebegehren statt.

Das Berufungsgericht bestätigte dieses Urteil und sprach aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstands S 50.000,- nicht übersteige und die Revision jedenfalls unzulässig sei.

Die vom Beklagten dagegen dennoch erhobene (außerordentliche) Revision ist nicht zulässig.

Zur Begründung der Zulässigkeit seines Rechtsmittels trotz des berufungsgerichtlichen Bewertungsausspruchs führte der Beklagte unter anderem ins Treffen, seit der Erweiterten Wertgrenzen-Novelle 1989 sei der Oberste Gerichtshof an den Ausspruch des Gerichtes zweiter Instanz über die Unzulässigkeit der Revision nicht gebunden. Diese Auffassung trifft wohl auf den Ausspruch gemäß § 500 Abs.2 Z 2 ZPO zu, die Revision sei jedenfalls unzulässig, weil dieser Ausspruch bloß belehrenden Charakter hat, weder die Parteien noch die Gerichte bindet (§ 500 Abs 3 zweiter Satz ZPO) und deshalb den Betroffenen nicht hindert, dennoch dagegen Revision zu erheben, wenn er den Ausspruch des Berufungsgerichts für unrichtig hält (Petrasch in ÖJZ 1989, 749), etwa weil die Rechtssache den im § 502 Abs.3 ZPO genannten streitwertunabhängigen Streitigkeiten zu unterstellen ist oder der Wert des Entscheidungsgegenstands nach zwingender Bewertungsvorschrift (§ 500 Abs.3 erster Satz ZPO) die im § 502 Abs.2 ZPO für die Zulässigkeit der Revision festgelegte Wertgrenze von S 50.000,- übersteigt.

Dagegen ist der Ausspruch des Gerichtes zweiter Instanz, ob der Wert des Entscheidungsgegenstands insgesamt S 50.000,- übersteigt, gemäß § 500 Abs.3 und 4 ZPO unanfechtbar und auch für den Obersten Gerichtshof bindend, sofern nicht zwingende Bewertungsvorschriften verletzt wurden (Fasching, LB2 Rz 1830 mwN); gerade darauf hat Petrasch (aaO) entgegen den Revisionsausführungen ausdrücklich hingewiesen. Das Berufungsgericht hat solche Bewertungsvorschriften aber ebensowenig verletzt wie der Rechtsstreit den im § 502 Abs.3 ZPO angeführten Streitigkeiten zuzurechnen ist.

Die angesichts des bindenden berufungsgerichtlichen Bewertungsausspruchs gemäß § 502 Abs.2 ZPO jedenfalls unzulässige Revision ist deshalb zurückzuweisen; daran kann auch nichts ändern, daß der Beklagte Nichtigkeit nach § 477 Abs.1 Z 6 ZPO geltend macht, weil auf Nichtigkeitsgründe stets nur im Rahmen eines zulässigen Rechtsmittels Bedacht genommen werden könnte, abgesehen davon, daß die Verwerfung einer Berufung wegen Nichtigkeit in der Revision überhaupt nicht mehr bekämpft werden kann (JBl 1985, 38 uva).

Der Kostenausspruch beruht auf den §§ 41 und 50 ZPO; die Klägerin hat in der Revisionsbeantwortung auf die Unzulässigkeit der Revision ausdrücklich hingewiesen, ohne daß der Fall des § 508a Abs 2 letzter Satz ZPO vorläge.

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