European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2016:0070OB00054.16S.0427.000
Spruch:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Begründung
Rechtliche Beurteilung
1. Die von der Revision vermutete Judikaturdivergenz besteht nicht:
Arglist ist bewusste Täuschung und immer dann anzunehmen, wenn der Vertragspartner durch vorsätzliche Vorspiegelung falscher oder Unterdrückung wahrer Tatsachen in Irrtum geführt oder in seinem Irrtum belassen oder sogar bestärkt und hiedurch zum Abschluss des angestrebten Vertrags veranlasst wurde (RIS‑Justiz RS0014805, RS0014829). Nach einhelliger Auffassung reicht für listiges Handeln auch bedingter Vorsatz (dolus eventualis) aus (RIS‑Justiz RS0014837). Letzteres hat der erkennende Fachsenat bereits ausdrücklich zur ‑ wie hier ‑ Anfechtung des Versicherungsvertrags wegen Arglist durch den Versicherer (vgl § 22 VersVG) vertreten (7 Ob 70/12p). Nichts anderes ist aus den Entscheidungen 7 Ob 38/95 und 7 Ob 136/08p abzuleiten.
2. Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 510 Abs 3 ZPO).
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