Rechtssatz
List ist bewusste Täuschung und immer dann anzunehmen, wenn der Vertragspartner durch vorsätzliche Vorspiegelung falscher oder Unterdrückung wahrer Tatsachen in Irrtum geführt oder in seinem Irrtum belassen oder sogar bestärkt und hiedurch zum Abschluss des angestrebten Vertrags veranlasst wurde.
Abgasskandal
7 Ob 221/22h | OGH | 25.01.2023 |
Vgl; Beisatz: Hier: Auskunft des dem VN zuzurechnenden Maklers, dass eine Schadensabwicklung mit dem schadensverursachenden SU oder dessen Haftpflichtversicherers nicht möglich gewesen sei. (T1) |
Dokumentnummer
JJR_19830426_OGH0002_0050OB00538_8200000_001
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