7 Ob 529/93 | OGH | 17.03.1993 |
1 Ob 501/93 | OGH | 11.05.1993 |
Vgl; Beisatz: Im vorliegenden Fall wurde die Hälfte der Rückzahlungsraten als Naturalunterhalt für die Unterhaltsberechtigte veranschlagt. (T1) |
1 Ob 570/95 | OGH | 06.09.1995 |
Auch; Beisatz: Dies ist sodann im Aufteilungsverfahren zu berücksichtigen. (T2) Veröff: SZ 68/157 |
6 Ob 18/98k | OGH | 27.05.1998 |
Beis wie T2 |
7 Ob 194/98z | OGH | 13.07.1998 |
Ähnlich; Beisatz: Hier: Unterhaltspflichtiger hat die von ihm allein finanzierte Ehewohnung nicht verlassen. (T3) |
6 Ob 194/98t | OGH | 10.09.1998 |
Beisatz: Dass sich der Unterhaltspflichtige auch noch an Wochenenden fallweise in der Ehewohnung befindet kann daran nichts ändern. (T4) |
5 Ob 10/99b | OGH | 12.10.1999 |
Auch; Beisatz: Wegen der Deckung eines Teils der Lebensbedürfnisse des Unterhaltsberechtigten vermindert sich also sein Geldanspruch gegenüber dem Unterhaltspflichtigen. (T5); Beisatz: Leistet also, wie hier, der unterhaltspflichtige Ehegatte Kreditrückzahlungsraten allein, sind diese Zahlungen teilweise als Naturalunterhalt auf den Geldunterhaltsanspruch des in der Wohnung verbliebenen geschiedenen Ehegatten anzurechnen, was sodann im Aufteilungsverfahren zu berücksichtigen ist. (T6) |
1 Ob 237/99f | OGH | 14.10.1999 |
Vgl; Beisatz: Von einem Ehegatten allein getragene Kreditrückzahlungsraten vermindern den Geldunterhaltsanspruch des anderen Ehegatten nur dann, wenn damit diesem der Verbleib in der vormaligen Ehewohnung ermöglicht wird. Demgegenüber sind sonstige - somit nicht unmittelbar die Lebensbedürfnisse des Unterhaltsberechtigten betreffende - Aufwendungen des Unterhaltspflichtigen, wenn überhaupt, lediglich von der Bemessungsgrundlage abzuziehen. (T7) |
7 Ob 171/99v | OGH | 15.09.2000 |
Auch; Beis wie T1; Beis wie T5; Beis wie T6 |
6 Ob 258/01m | OGH | 29.11.2001 |
Auch; Beisatz: Dabei ist die bisherige Übung der Kostentragung durch die Eheleute zu berücksichtigen (so auch schon 6 Ob 611/95) und wenn die Kreditrückzahlung zur Erhaltung einer luxuriösen Ehewohnung den Geldunterhaltsanspruch des in der Wohnung verbleibenden Ehegatten übersteigt, muss dies aber noch nicht zu einem völligen Entfall des Geldunterhaltsanspruchs führen (so auch schon 7 Ob 550/95). (T8) |
10 Ob 34/03b | OGH | 07.10.2003 |
Vgl; Beis wie T7; Beisatz: Die Tilgung von Krediten des Unterhaltspflichtigen für Investitionen, die zumindest auch den Zwecken des Unterhaltsberechtigten dienen beziehungsweise ihm zugute kommen und nicht von vornherein unangemessen hoch sind, sind bei der Bildung der Bemessungsgrundlage entsprechend zu berücksichtigen. Ob Kreditverbindlichkeiten von der Unterhaltsbemessungsgrundlage abzuziehen sind, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. (T9) |
1 Ob 25/04i | OGH | 18.03.2004 |
Vgl auch; Beisatz: Hier: Rückzahlungsraten für das im gemeinsamen Eigentum stehende Wohnhaus sowie Prämien zur Haushaltsversicherung. (T10) |
9 Ob 49/04b | OGH | 26.05.2004 |
Vgl; Beis wie T5; Beis wie T8 nur: Dabei ist die bisherige Übung der Kostentragung durch die Eheleute zu berücksichtigen. (T11) |
1 Ob 84/04s | OGH | 01.07.2004 |
Vgl auch; Beisatz: Hier: Kreditrückzahlungen sowie die Tilgung eines Gehaltsvorschusses, welche der Erhaltung der Wohnmöglichkeit für die Klägerin und die Kinder der Streitteile und der Erhaltung des eigenen Vermögens des Unterhaltspflichtigen dienen. (T12); Veröff: SZ 2004/100 |
1 Ob 200/05a | OGH | 13.12.2005 |
Vgl; Beisatz: Die vom Unterhaltspflichtigen getragenen Kreditraten für jenen Kredit, der während aufrechter Ehe einvernehmlich der Anschaffung einer Eigentumswohnung diente, deren Verkaufserlös der Unterhaltsberechtigten zukam, mindern die Unterhaltsbemessungsgrundlage. (T13) |
7 Ob 191/05x | OGH | 14.12.2005 |
Auch |
2 Ob 93/06z | OGH | 09.11.2006 |
Auch; Beis ähnlich wie T9; Beisatz: Hier allerdings abweichende Regelung in der Scheidungsfolgenvereinbarung gemäß § 55a EheG. (T14) |
1 Ob 119/07t | OGH | 26.02.2008 |
Vgl auch; Beis ähnlich wie T7 |
6 Ob 15/08m | OGH | 01.10.2008 |
Vgl; Beisatz: Hier: Sowohl der Unterhaltspflichtige als auch die Unterhaltsberechtigte sind kurz nacheinander aus der in ihrem Miteigentum stehenden Ehewohnung ausgezogen, wobei der unterhaltspflichtige Beklagte die Kosten für die Wohnung alleine trägt. (T15); Beisatz: Das Verlangen des gesamten Geldunterhalts unbillig, wenn der Unterhaltsberechtigte die Ehewohnung, die ihm zur Deckung des Wohnbedürfnisses zur Verfügung stünde und deren Kosten der Unterhaltspflichtige trägt, ohne gerechtfertigte Gründe verlässt. Demnach sind die Wohnungsbeschaffungskosten (Kreditzinsenzahlungen und Prämienzahlungen für Lebensversicherung), aber auch die festgestellten Wohnungsbenützungskosten zur Hälfte auf den Geldunterhaltsanspruch der Klägerin anzurechnen. Bei der Quotierung der Wohnungsbenützungskosten sind die Kinder der Streitteile nicht zu berücksichtigen, weil diese die Wohnung nicht benützen. (T16) |
4 Ob 31/09a | OGH | 21.04.2009 |
Vgl auch; Beisatz: Benötigt ein Unterhaltsberechtigter wegen der vom Unterhaltsschuldner gewährleisteten Wohnversorgung nicht mehr den gesamten Geldunterhalt, um seinen Lebensbedarf zu decken, führt dies im Regelfall zur Anrechnung als Naturalunterhalt. In der Gesamtrechnung sind aber gleichermaßen die vom Unterhaltsberechtigten getragenen Betriebskosten entsprechend zu berücksichtigen. (T17) |
2 Ob 246/09d | OGH | 21.10.2010 |
Vgl aber; Beisatz: Auch im Fall einer nicht ausbezahlten Wohnung sind auch im Ehegattenunterhalt für die Anrechnung des Naturalunterhalts Wohnen nicht die Kreditraten, sondern es ist der fiktive Mietwert heranzuziehen. (T18); Veröff: SZ 2010/134 |
4 Ob 203/10x | OGH | 15.02.2011 |
Vgl aber; Beis wie T18 |
5 Ob 50/12g | OGH | 26.07.2012 |
Vgl aber; Beis wie T18 |
8 Ob 41/16m | OGH | 24.05.2016 |
Vgl aber ; Beis wie T18; Bem: Siehe dazu RS0130891. (T19); Veröff: SZ 2016/56 |
1 Ob 130/16y | OGH | 30.08.2016 |
Auch; Beis wie T18; Beisatz: Bei der Anrechnung des fiktiven Mietwerts kommt eine gleichzeitige Berücksichtigung der Kreditrückzahlungen nicht in Betracht, weil dies eine doppelte Bevorzugung des Unterhaltsschuldners bedeutete. (T20) |
Dokumentnummer
JJR_19930317_OGH0002_0070OB00529_9300000_002
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