OGH 6Ob258/01m

OGH6Ob258/01m29.11.2001

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Ehmayr als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schiemer, Dr. Huber, Dr. Prückner und Dr. Schenk als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Doris L*****, vertreten durch Dr. Stefan Gloß ua Rechtsanwälte in St. Pölten, gegen die beklagte Partei Karl L*****, vertreten durch Dr. Karl Haas & Dr. Georg Lugert, Rechtsanwaltspartnerschaft in St. Pölten, wegen Unterhalts, über die Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes St. Pölten als Berufungsgericht vom 27. März 2001, GZ 37 R 51/01b-17, womit über die Berufung der klagenden Partei das Urteil des Bezirksgerichtes St. Pölten vom 12. Dezember 2000, GZ 2 C 95/00a-11, teilweise abgeändert wurde, den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Die beklagte Partei hat der klagenden Partei die mit 4.583,04 S (darin 763,84 S Umsatzsteuer) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Begründung

Die Eheleute lebten in dem von ihnen errichteten und ihnen je zur Hälfte gehörigen Einfamilienhaus. Der aufgenommene Kredit ist noch nicht zur Gänze zurückgezahlt. Der Mann zog am 21. 12. 1999 aus der Ehewohnung aus. Die Frau gehört wegen einer Beinverkürzung und Schäden an der Wirbelsäule nach einem Bescheid des Bundessozialamtes gemäß § 14 BEinstG zum Kreis der begünstigten Behinderten mit einer festgestellten Behinderung von 60 %. Sie bezieht ein Krankengeld von 7.200 S monatlich und hat bereits einen Pensionsantrag gestellt.

Die Klägerin begehrt mit ihrer Unterhaltsklage einen monatlichen Unterhalt von 4.500 S ab März 2000. Der Mann verdiene 30.000 S monatlich.

Der Beklagte beantragte die Abweisung des Unterhaltsbegehrens. Er komme seiner Unterhaltsverpflichtung durch Gewährung von Naturalunterhalt in Form der Bezahlung der Raten des für das Haus aufgenommenen Kredits, der Hausversicherung und des angeschafften Heizmaterials nach.

Das Erstgericht erkannte den Beklagten für schuldig, der Klägerin einen rückständigen Unterhalt von 2.400 S und einen laufenden Unterhalt von 400 S ab September 2000 zu bezahlen und wies das Mehrbegehren ab. Es stellte für das Jahr 1999 monatliche Nettoeinkünfte des Mannes von 26.287 S fest. Von Jänner bis März 2000 habe der Beklagte 44.550 S verdient, danach monatlich rund 25.000 S, im Juni inklusive der Sonderzahlungen rund 54.500 S. Die von ihm zurückgezahlten Kreditraten und Versicherungsprämien machten monatlich rund 8.400 S aus. Dies sei als Naturalunterhalt zu werten. Das von ihm angeschaffte Heizmaterial habe einen Anschaffungswert von 312,50 S monatlich. Ausgehend von einem nach der sogenannten 40 %-Regel ermittelten Geldunterhaltsanspruch habe die Klägerin gemäß § 94 ABGB nur einen monatlichen Anspruch von 400 S zusätzlich zu den vom Beklagten als Naturalunterhalt erbrachten Leistungen von 8.700 S monatlich.

Das Berufungsgericht gab der Berufung der Klägerin teilweise Folge und verurteilte den Beklagten zur Zahlung eines Unterhaltsrückstands von 16.200 S und eines laufenden Unterhalts von 2.700 S ab September 2000. Es ging dabei von einem Einkommen des Mannes von 26.666 S und von ihm getragenen Kreditrückzahlungen und Versicherungsprämien von zusammen 8.412,65 S monatlich aus und zog diesen Betrag zur Gänze vom Einkommen des Mannes ab und errechnete danach ein Familieneinkommen von 25.453,35 S. In Anwendung der sogenannten 40 %-Regel errechnete das Berufungsgericht einen Geldunterhaltsanspruch von 2.981,34 S, von dem es noch die vom Mann bezahlten Kosten des Heizmaterials (312,50 S monatlich) abzog. Das Berufungsgericht befasste sich sehr eingehend mit der oberstgerichtlichen Unterhaltsjudikatur und stellte verschiedene Widersprüche fest. Grundsätzlich könnten Naturalleistungen den Geldunterhaltsanspruch mindern. Vom Unterhaltsschuldner bezahlte Wohnungsbenützungskosten seien vom Unterhaltsbeitrag abzuziehen. Andererseits werde die Ansicht vertreten, dass bei einer ausbezahlten Eigentumswohnung ein fiktiver Mietzins nicht als Naturalunterhalt anrechenbar sei. Im Falle der Rückzahlung von Kreditraten vertrete der Oberste Gerichtshof im Gegensatz dazu aber je nach Fallkonstellation verschiedene Ansichten (Entscheidung nach billigem Ermessen; Tilgungsraten seien zur Gänze von der Bemessungsgrundlage abzuziehen; Tilgungsraten seien vom Unterhaltsbeitrag abzuziehen und mit der Hälfte als Naturalunterhalt zu bewerten; in einer Entscheidung sei nur eine Anrechnung von 25 % erfolgt). Nach dem Referat verschiedener Entscheidungsbegründungen und zweier im Schrifttum geäußerten Meinungen zur oberstgerichtlichen Judikatur gelangte das Berufungsgericht zur Aufassung, dass die Kreditrückzahlungen des Beklagten durch Abzug von der Bemessungsgrundlage zu berücksichtigen seien, womit dem Grundsatz des § 94 Abs 2 ABGB am besten entsprochen werden könne, dass jeder Ehepartner durch die Trennung weder besser noch schlechter gestellt werden sollte als bei Fortdauer der ehelichen Lebensgemeinschaft. Nach Ausscheiden der Kreditrückzahlungsraten aus der Bemessungsgrundlage könnten die frei verfügbaren Mittel nach allgemeinen Grundsätzen unter den Eheleuten aufgeteilt werden. Das Berufungsgericht sprach aus, dass die ordentliche Revision zulässig sei, weil es bei seiner Unterhaltsberechnung von der oberstgerichtlichen Rechtsprechung abgewichen sei.

Mit seiner Revision beantragt der Beklagte die Abänderung dahin, dass der Unterhaltsrückstand mit 10.200 S und der laufende Unterhalt ab September 2000 mit 1.700 S monatlich festgesetzt werde.

Die Klägerin beantragt, die Revision als unzulässig zurückzuweisen, hilfsweise, ihr nicht Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision ist entgegen dem den Obersten Gerichtshof nicht bindenden Ausspruch des Berufungsgerichtes nicht zulässig.

Das Berufungsgericht ist nur mit seiner Berechnungsmethode von jener oberstgerichtlichen Rechtsprechung abgewichen, nach der Kreditrückzahlungen eines für die Anschaffungskosten der Ehewohnung aufgenommenen Kredits Naturalleistungen des Unterhaltsschuldners darstellen, die den Geldunterhaltsanspruch wegen eines schon gedeckten Wohnbedürfnisses des unterhaltsberechtigten Ehegatten mindern (7 Ob 529/93 = EvBl 1993/161; SZ 68/157; 5 Ob 10/99b; zuletzt 7 Ob 171/99v). Der Revisionswerber stützt sich auf diese Judikatur. Bei einem Familieneinkommen von 33.866 S habe die Frau nach der sogenannten 40 %-Regel und nach Abzug ihres Eigeneinkommens einen monatlichen Geldunterhaltsanspruch von 6.346,40 S. Davon sei die Hälfte der vom Mann geleisteten Kreditraten (4.051,28 S), die Hausversicherung (310,10 S) und das zur Verfügung gestellte Heizmaterial (312,50 S) abzuziehen, sodass der Unterhaltsanspruch der Frau nur 1.700 S monatlich ausmache. Im Revisionsverfahren unstrittig ist der Umstand, dass die Kreditrückzahlungen des Mannes bei der Festsetzung der Unterhaltshöhe jedenfalls mit zu berücksichtigen sind. Strittig ist im Ergebnis nur das Ausmaß der Anrechnung der Kreditrückzahlungen. Die vom Berufungsgericht angewandte Berechnungsmethode mit dem angestrebten Ziel einer Harmonisierung verschiedener nicht einheitlicher Rechtssätze in der oberstgerichtlichen Unterhaltsjudikatur ist jedenfalls dann keine entscheidungswesentliche Rechtsfrage, wenn sich die bekämpfte Unterhaltsfestsetzung im Rahmen vergleichbarer schon entschiedener Fälle hält, das Ergebnis also nicht aus Gründen der Rechtssicherheit und Einzelfallgerechtigkeit korrigiert werden müsste.

Bei der Anerkennung von Kreditrückzahlungen als Abzugspost von der Bemessungsgrundlage steht die Leistungsfähigkeit des Unterhaltsschuldners im Vordergrund, bei einem Abzug der Raten vom Geldunterhalt infolge der Qualifizierung als Naturalunterhalt wird der verminderte Bedarf des Unterhaltsberechtigten wegen Wegfalls von Wohnungskosten berücksichtigt. Bedarf und Leistungsfähigkeit begrenzen des Unterhaltsanspruch. Schon daraus ist ersichtlich, dass je nach den Umständen des Einzelfalls auch nur eine der beiden Komponenten den Ausschlag geben kann. Der nach Aufhebung der Haushaltsgemeinschaft von einem Ehegatten dem anderen gemäß § 94 ABGB zu zahlende Unterhalt ist jener, der die dem Lebenszuschnitt der Partner angemessenen Bedürfnisse deckt. Nur für Durchschnittsfälle orientiert sich die Rechtsprechung an Prozentsätzen und trägt im Übrigen den Umständen des Einzelfalls in einem mehr oder weniger breiten Ermessensrahmen Rechnung. Den allgemeinen gesetzlichen Begriffen "Lebensverhältnisse" (der Ehegatten) und "angemessen" (§ 94 Abs 1 ABGB) lässt sich kein bestimmtes System für die Unterhaltsberechnung entnehmen. Auch die Rechtsprechung kann weder verbindliche Prozentsätze festlegen noch ein "verdichtetes" konkretes Berechnungssystem entwickeln, das auf alle denkbaren Fälle angewendet werden könnte (vgl dazu 1 Ob 35/98y). Entscheidend sind immer die Umstände des Einzelfalls. Dies gilt auch für die Frage der Höhe des Geldunterhaltsanspruchs, wenn die Wohnungskosten vom Unterhaltsverpflichteten getragen werden (2 Ob 354/99v). Die vom Berufungsgericht aufgezeigten Rechtsprobleme und seine vom Beklagten bekämpfte Berechnungsmethode sind nicht entscheidungswesentlich, weil - von der Klägerin unbekämpft - ohnehin die Kreditrückzahlungen mitberücksichtigt wurden und es weder dem Gesetz noch der oberstgerichtlichen Unterhaltsjudikatur entnommen werden kann, dass im Falle von Hälfteeigentum der Eheleute an dem Haus, in dem sich die Ehewohnung befindet und die Frau weiter verbleibt, stets auch die Hälfte der Kreditraten vom rechnerisch ermittelten Geldunterhaltsanspruch abgezogen werden müsste. Es wurde vielmehr schon mehrfach und allgemein ausgesprochen, dass die Rückzahlungsraten in angemessener Weise anzurechnen sind (RS0009578) und dass es in dieser Frage auf die besonderen Umstände des Einzelfalls ankommt, wozu unter anderem die bisherige Übung der Kostentragung durch die Eheleute (6 Ob 611/95 = RZ 1996, 259) oder der Umstand gehören kann, dass die Kreditrückzahlung zur Erhaltung einer luxuriösen Ehewohnung den Geldunterhaltsanspruch des in der Wohnung verbleibenden Ehegatten übersteigt, dies aber noch nicht zu einem völligen Entfall des Geldunterhaltsanspruchs führen muss (7 Ob 550/95). Im Hinblick auf den hier vorliegenden relativ hohen prozentuellen Anteil auch nur der Hälfte der Kreditraten am rechnerisch unter Orientierung an die 40 %-Regel (zu dieser: SZ 64/135) ermittelten Geldunterhaltsanspruch der Frau ist der vom Berufungsgericht festgesetzte Geldunterhaltsbeitrag nicht als Verkennung der Rechtslage zu beanstanden.

Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den §§ 41 und 50 ZPO.

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