European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2021:E114872
Spruch:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit 1.332,54 EUR (darin enthalten 222,09 EUR USt) bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Entscheidungsgründe:
Die Streitteile haben am 28. Mai 1977 die Ehe geschlossen. Mit Urteil des Bezirksgerichts B* vom 27. November 2008, AZ *, wurde die Ehe aus dem überwiegenden Verschulden des Beklagten geschieden; das Urteil ist seit 24. Jänner 2009 rechtskräftig. Die eheliche Lebensgemeinschaft der Parteien war seit April 2006 aufgehoben. Der Auszug des Beklagten aus der Ehewohnung erfolgte ohne Einwilligung der Klägerin. Die Ehewohnung befand sich in einem Einfamilienhaus in S*. Das Grundstück wurde (mit weiteren Grundstücken) dem Beklagten mit Übergabs‑ und Schenkungsvertrag vom 7. September 1981 von seinen Eltern übertragen. Die Klägerin zog Ende des Jahres 2011 aus der ehemaligen Ehewohnung aus. Seit Jänner 2012 hält sich der Beklagte wieder regelmäßig im Haus in S* auf. Die Klägerin ist seit 1998 Alleineigentümerin ihres Elternhauses in B* (Deutschland). Es handelt sich um ein Einfamilienhaus mit zwei Wohnungen. Die im oberen Stock gelegene Wohnung wurde bereits zu Lebzeiten der Eltern der Klägerin vermietet. Aufgrund ihrer geringfügigen Beschäftigung versicherte sich die Klägerin gemäß § 19a ASVG in der Kranken- und in der Pensionsversicherung selbst.
Nach Rechtskraft der Scheidung forderte die Klägerin mit Schreiben vom 19. April 2010 den Beklagten zur Leistung des ehelichen bzw nachehelichen Unterhalts ab September 2007 auf.
Mit Beschluss des Bezirksgerichts B* vom 24. Mai 2011, AZ *, wurde im Aufteilungs-verfahren entschieden, dass der Beklagte grundbücherlicher Alleineigentümer der Liegenschaft mit dem Einfamilienhaus in S* bleibt und verpflichtet ist, ab Mai 2011 das Wohnbauförderungsdarlehen aus eigenem zu tilgen. Die vom Beklagten an die Klägerin zu leistende Ausgleichszahlung wurde letztlich mit 90.000 EUR festgesetzt. Dabei wurde ein Benützungsentgelt für die Ehewohnung während des Verfahrens als Abzugspost berücksichtigt. Am 30. November 2012 nahm der Beklagte einen Kredit zur Umschuldung des Wohnbauförderungsdarlehens auf.
Die Klägerin begehrte, gestützt auf § 94 ABGB und § 66 EheG, rückständigen Unterhalt (vom 1. September 2007 bis letztlich 30. September 2015) sowie laufenden Unterhalt ab 1. Oktober 2015. Mit Ausnahme der Übernahme der Betriebskosten habe der Beklagte ihr gegenüber keinen Unterhalt geleistet. Unter Berücksichtigung ihrer geringfügigen Beschäftigung stehe ihr ein Anspruch auf Unterhaltsergänzung zu. Der Beklagte sei nicht berechtigt, die Rückzahlungen für das Wohnbauförderungsdarlehen abzuziehen, weil das Darlehen bereits im Aufteilungsverfahren berücksichtigt worden sei.
Der Beklagte entgegnete, dass die Klägerin aufgrund des Eigeneinkommens nicht unterhaltsbedürftig sei. Sie sei zudem in der Lage, auch die zweite Wohnung im Einfamilienhaus in Deutschland zu vermieten. Als Eigeneinkommen der Klägerin seien ebenso die Zinseinkünfte aus der Ausgleichszahlung zu berücksichtigen. Die Versicherung der Klägerin bei der Gebietskrankenkasse stelle einen Aufwand für die private Lebensführung dar und sei daher nicht abzugsfähig. Als Naturalunterhalt seien 50 % der Kreditverbindlichkeiten sowie die Betriebskosten, die von ihm getragen worden seien, zu berücksichtigen.
Das Erstgericht verpflichtete den Beklagten, der Klägerin an rückständigem Unterhalt 15.640 EUR zu zahlen. Das Mehrbegehren von 13.662,87 EUR an rückständigem Unterhalt sowie das Begehren auf Leistung eines laufenden Unterhaltsbeitrags von monatlich 379,22 EUR wurde abgewiesen. Bis zu ihrem Auszug aus der Ehewohnung müsse sich die Klägerin die vom Beklagten getragenen Betriebskosten für das Haus anrechnen lassen, und zwar grundsätzlich zur Hälfte. Ab Rechtskraft der Scheidung habe die Klägerin die gesamten Betriebskosten zu tragen. Die vom Beklagten geleisteten Darlehensrückzahlungen seien nicht zu berücksichtigen. Zu Gunsten des Beklagten könne nur ein fiktiver Mietwert für das Haus berücksichtigt werden. Ausgehend von der ermittelten Unterhaltsbemessungs-grundlage des Beklagten und dem Eigeneinkommen der Klägerin würden sich nach der Prozentwertmethode die zugesprochenen Unterhaltsleistungen zu Gunsten der Klägerin ergeben.
Das Berufungsgericht gab der Berufung des Beklagten nicht, jener der Klägerin hingegen teilweise Folge und verpflichtete den Beklagten, der Klägerin an rückständigem Unterhalt (vom 1. September 2007 bis 30. September 2015) 19.236 EUR sowie an laufendem Unterhalt monatlich 30 EUR ab 1. Oktober 2015 zu zahlen. Das Mehrbegehren von 12.342,19 EUR an rückständigem Unterhalt und von monatlich 349,22 EUR an laufendem Unterhalt wurde abgewiesen. Für die Überlassung einer Wohnmöglichkeit sei hinsichtlich des Naturalunterhalts auf den objektiven Mietwert abzustellen. Eine Berücksichtigung von Kreditrückzahlungen komme hingegen nicht in Betracht. Die Anrechnung des fiktiven Mietwerts habe der Beklagte nicht geltend gemacht. Vielmehr habe er sich gegen die Berücksichtigung des fiktiven Mietwerts ausgesprochen und die Anrechnung der Rückzahlungsraten begehrt. Die Betriebskosten seien grundsätzlich zu berücksichtigen. Der Unterhaltspflichtige könne den Anteil der anzurechnenden Leistungen aber nicht dadurch zu seinen Gunsten erhöhen, dass er die Wohnung eigenmächtig verlasse. Für die Jahre 2010 und 2011 habe das Erstgericht die Betriebskosten ohnedies zu 100 % angerechnet. Das Wohnungsbenützungs-entgelt während des Aufteilungsverfahrens sei schon im Rahmen der Ausgleichszahlung berücksichtigt worden. Das Gleiche gelte im Übrigen auch für die Verbindlichkeiten aus dem Wohnbaudarlehen, weil im Aufteilungsverfahren die aushaftenden Verbindlichkeiten zum Stichtag April 2006 bei Ermittlung des der Aufteilung unterliegenden Nettozugewinns in Abzug gebracht worden seien. Hinsichtlich der restlich aushaftenden Verbindlichkeiten müsse der Beklagte die Klägerin nach dem Ergebnis des Aufteilungsverfahrens schad- und klaglos halten. Die Beiträge der Klägerin zur freiwilligen Selbstversicherung nach § 19a ASVG seien grundsätzlich zu berücksichtigen. Für die Dauer des aufrechten Bestands der Ehe, also für die Jahre 2007 und 2008, gelte dies im Hinblick auf die Mitversicherung der Klägerin in der Krankenversicherung des Beklagten jedoch nicht. Zur Pensionsversicherung habe die Klägerin kein Vorbringen erstattet. Nach dem Wegfall der Mitversicherungsmöglichkeit der Klägerin nach der Scheidung sei die Abzugsfähigkeit für die Folgejahre aber gegeben. Eine Anspannung der Klägerin auf fiktive Einnahmen aus der (tatsächlich nicht erfolgten) Vermietung der Wohnung im Erdgeschoß des Hauses in B* habe nicht zu erfolgen. Das Schicksal der Ehewohnung sei noch nicht geklärt gewesen, weshalb auch keine andere gesicherte Wohnmöglichkeit der Klägerin bestanden habe. Auch eine Nachlässigkeit in der Veranlagung der Ausgleichszahlung sei der Klägerin nicht anzulasten. In Anbetracht des geringen Eigeneinkommens habe sie die Ausgleichszahlung für ihren Lebensunterhalt verwendet und teilweise an die gemeinsamen Kinder verschenkt. Mit Rücksicht auf mögliche Zinseinnahmen aus dem verschenkten Betrag hätten sich überdies keine relevanten Mehreinnahmen, die sich auf die Unterhaltshöhe rechnerisch ausgewirkt hätten, ergeben. Die ordentliche Revision sei zulässig, weil zur Frage, inwieweit Beiträge zur Kranken- und Pensionsversicherung (nach § 19a ASVG) eine Abzugspost vom Eigeneinkommen des Unterhaltsberechtigten darstellen würden, sowie zur Frage, ob das Überlassen einer Wohnmöglichkeit sowohl im Aufteilungsverfahren als auch im Unterhaltsverfahren berücksichtigt werden könne, höchstgerichtliche Rechtsprechung fehle.
Gegen den dem Klagebegehren stattgebenden Teil der Entscheidung des Berufungsgerichts richtet sich die Revision des Beklagten, die auf eine Abweisung des Klagebegehrens abzielt.
Mit ihrer Revisionsbeantwortung beantragt die Klägerin, die Revision der Gegenseite zurückzuweisen, in eventu, dieser den Erfolg zu versagen.
Rechtliche Beurteilung
Die Revision ist zulässig, weil zur Abzugsfähigkeit von Beiträgen zur Selbstversicherung wegen geringfügiger Beschäftigung nach § 19a ASVG eine Klarstellung des Obersten Gerichtshofs geboten erscheint. Die Revision des Beklagten ist jedoch nicht berechtigt.
1.1 Der Beklagte steht in der Revision zunächst auf dem Standpunkt, dass der Unterhaltspflichtige Beiträge zur privaten Pensionsvorsorge, die freiwillig seien, nicht abziehen dürfe. Aus diesem Grund seien auch die von der Klägerin freiwillig geleisteten Sozialversicherungsbeiträge nicht von ihrem Eigeneinkommen abzuziehen.
Der Beklagte setzt die Beiträge für eine private (Pensions‑)Versicherung mit solchen für eine Selbstversicherung nach § 19a ASVG gleich. Dabei nimmt er auf § 69 Abs 2 EheG Bezug und führt aus, dass die Klägerin auch während aufrechter Ehe ein Eigeneinkommen bezogen habe. Er unterstellt somit, dass die Klägerin bereits sozialversichert gewesen sei und ihre Selbstversicherung zu einer freiwilligen Höher‑ oder Zusatzversicherung geführt habe.
1.2 Damit geht der Beklagte für die Zeit nach Rechtskraft der Scheidung nicht vom festgestellten Sachverhalt aus.
Nach den Feststellungen ist die Klägerin nur geringfügig beschäftigt und aufgrund ihrer Erwerbstätigkeit somit nicht in der gesetzlichen Kranken‑ und Pensionsversicherung pflichtversichert. Aus diesem Grund hat sie sich selbst versichert und Beiträge zur Selbstversicherung gemäß § 19a ASVG entrichtet. Während des aufrechten Bestands der Ehe war sie in der Krankenversicherung des Beklagten mitversichert. Zur Pensionsversicherung hat sie für diesen Zeitraum kein Vorbringen erstattet. Aus diesem Grund hat das Berufungsgericht die Sozialversicherungsbeiträge der Klägerin für die Jahre 2007 und 2008 nicht von ihrem Eigeneinkommen abgezogen, also unberücksichtigt gelassen. Die Abzugsfähigkeit der Beiträge für die Folgejahre hat das Berufungsgericht damit begründet, dass die Mitversicherungsmöglichkeit für die geschiedene Klägerin (mit Rechtskraft der Scheidung) weggefallen sei.
1.3 Mit Rücksicht auf das Eigeneinkommen der Klägerin ist ihr Begehren auf die Leistung eines Ergänzungsunterhalts gerichtet. Die Grundsätze für die Berücksichtigung von Abzugsposten von der Unterhaltsbemessungsgrundlage sind im Allgemeinen auf die Frage übertragbar, welche Positionen vom Eigeneinkommen des unterhaltsberechtigten Ehegatten abzuziehen, also im Sinn einer Minderung des Eigeneinkommens zu berücksichtigen sind.
Das Berufungsgericht hat zutreffend ausgeführt, dass gesetzliche Sozialversicherungskosten grundsätzlich abzugsfähige Posten von der Unterhaltsbemessungsgrundlage darstellen (RIS‑Justiz RS0111837). Nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs (8 Ob 75/10b = EvBl 2010/16, 124 [Ondreasova]; dieser Entscheidung für den Ehegattenunterhalt folgend 7 Ob 179/11s) sind verpflichtende Beiträge zur gesetzlichen Kranken‑, Unfall‑ und Pensionsversicherung aus der Unterhaltsbemessungsgrundlage auszuscheiden. Beiträge für private Unfall‑, Kranken‑ oder Lebensversicherungen sind hingegen im Allgemeinen nicht abzugsfähig. Ebenso bilden Leistungen für eine private Pensionsvorsorge grundsätzlich keine Abzugspost. Unter Bezugnahme auf großzügigere Stimmen in der Literatur führte der Oberste Gerichtshof in der Entscheidung 8 Ob 75/10b aus, dass bei der Unterhaltsbemessung das Hauptaugenmerk darauf zu legen ist, dass grundsätzlich nur existenzsichernde Ausgaben abzugsfähig sind. Auch wenn die gesetzlichen Pensionsleistungen zusehends zurückgenommen werden, hat die staatliche Pensionsversicherung die Funktion der Existenzsicherung im Alter noch nicht aufgegeben. Außerdem dürfen vermögensbildende Maßnahmen nicht zu Lasten der Unterhaltsberechtigten anerkannt werden. Gleichzeitig wurde in dieser Entscheidung auf eine mögliche Ausnahmesituation hingewiesen. Demnach stellt es einen besonderen Umstand dar, der einen Abzug gerechtfertigt erscheinen lässt, wenn ausnahmsweise keine gesetzliche Sozialversicherung (im Sinne einer Pflichtversicherung) besteht.
In der Entscheidung 7 Ob 179/11s wurde die Ansicht von Gitschthaler (Glosse zu 8 Ob 75/10b in EF‑Z 2010/161, 238 und in Gitschthaler/Höllwerth, EuPR § 94 ABGB Rz 168), wonach dann nichts gegen eine Berücksichtigung der Zahlungen zur Altersvorsorge spreche, wenn eine nacheheliche Unterhaltspflicht bereits absehbar sei und der Unterhaltsberechtigte davon in der Zukunft voraussichtlich profitieren werde, zu Recht abgelehnt. Bei Beurteilung zulässiger Abzugsposten geht es um die Frage von existenzsichernden Ausgaben des Einkommensbeziehers und nicht um das mögliche Profitieren des anderen Ehegatten. Ein „Profitieren“ durch den anderen Ehegatten ist auch keineswegs gesichert oder vorhersehbar, weil dies vom Lebensverlauf der Beteiligten abhängt.
1.4 Bei der Klägerin liegt eine rücksichtswürdige Ausnahmesituation vor.
Richtig ist zwar, dass die Selbstversicherung bei geringfügiger Beschäftigung nach § 19a ASVG eine Form der freiwilligen Versicherung (§§ 16 ff ASVG) und keine Pflichtversicherung (§§ 4 ff ASVG) darstellt. Im Fall einer geringfügigen Beschäftigung besteht allerdings keine gesetzliche Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung (vgl 4 Ob 117/02p). Aus diesem Grund sollten durch die Möglichkeit der Selbstversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung bei geringfügiger Beschäftigung durch das Arbeits‑ und Sozialrechts-änderungsgesetz 1997, BGBl I Nr 1997/139, alle Erwerbstätigen in die Sozialversicherung einbezogen werden. Bei der in Rede stehenden Selbstversicherung handelt es sich um eine freiwillige Versicherung auf Antrag, die jedoch nur bei Vorliegen eines (geringfügigen) Beschäftigungs-verhältnisses und auch nur für dessen Dauer möglich ist. Diese Art der Selbstversicherung endet daher ex lege mit dem Wegfall des geringfügigen Beschäftigungsverhältnisses (§ 19a Abs 1 und 3 ASVG; Pfeil in Mosler/Müller/Pfeil, SV‑Komm § 19a ASVG Rz 13).
Nach § 19a Abs 6 ASVG hat die Selbstversicherung die gleichen Rechtswirkungen wie eine Pflichtversicherung (Pfeil, aaO, Rz 15). Durch den Abschluss der Selbstversicherung erwirbt der Versicherte einen Anspruch auf sämtliche Geld- und Sachleistungen aus der gesetzlichen Kranken‑ und Pensionsversicherung. In der Krankenversicherung besteht die Gleichstellung zudem „bezüglich der Gewährung von Leistungen“, und zwar sowohl nach dem ASVG als auch nach dem MSchG (Pfeil, aaO, Rz 16).
Aus diesen Grundsätzen folgt, dass die Selbstversicherung bei geringfügiger Beschäftigung nach § 19a ASVG eine besondere Art der Sozialversicherung darstellt. Die Ausnahme von der Vollversicherungspflicht besteht nur aufgrund des Beschäftigungsausmaßes. Erfolgt eine vom Gesetz ermöglichte Selbstversicherung, so ist diese in ihren Auswirkungen und in ihrer Funktion der Pflichtversicherung gleichgestellt. Auch die Selbstversicherung dient somit der Absicherung der Lebensgrundlage bei Krankheit und im Alter, weshalb dieser besonderen Art der Sozialversicherung eine existenzsichernde Funktion zukommt. Es handelt sich aber gerade nicht um eine freiwillige Höherversicherung oder eine private Zusatzversicherung.
In unterhaltsrechtlicher Hinsicht ist eine Selbstversicherung nach § 19a ASVG somit der gesetzlichen Pflichtversicherung gleichzustellen. Aus diesem Grund sind die Beiträge zur Selbstversicherung vom Eigeneinkommen des unterhaltsberechtigten Ehegatten abzuziehen, wenn für diesen nicht schon eine (Mit‑)Versicherung in der Sozialversicherung besteht. Diese Grundsätze gelten für Beiträge zur Pensions- und Krankenversicherung nach § 19a ASVG gleichermaßen.
1.5 Nach dem Wegfall der Mitversicherungsmöglichkeit der Klägerin in der Sozialversicherung des Beklagten mit Rechtskraft der Scheidung hat das Berufungsgericht die Beiträge der Klägerin zur Selbstversicherung somit zu Recht von ihrem Eigeneinkommen abgezogen.
2.1 Der Beklagte vertritt in der Revision weiters die Ansicht, dass die von ihm in den Jahren 2007, 2008, 2010 und 2011 gezahlten Betriebskosten sowie die Tilgungen des Wohnbauförderungsdarlehens von seiner Bemessungs-grundlage abzuziehen seien. Gegen die Berücksichtigung einer fiktiven Miete habe er sich nicht ausgesprochen.
2.2 Das Berufungsgericht führte dazu aus, dass für die regelmäßige Überlassung der Wohnung an den Unterhaltsberechtigten der fiktive Mietwert als Naturalunterhalt zu berücksichtigen sei (RIS‑Justiz RS0009578). Eine gleichzeitige Berücksichtigung von Kreditrückzahlungen komme nicht in Betracht. Die Anrechnung des fiktiven Mietwerts habe der Beklagte nicht geltend gemacht. Kreditrückzahlungen, Betriebskosten und öffentliche Abgaben hätten überdies keinen Unterhaltscharakter, wenn sie dem aufzuteilenden Vermögen zuzuordnen seien (1 Ob 155/08p). Im Aufteilungsverfahren sei für die Benützung der Wohnung während des Aufteilungsverfahrens das Benützungsentgelt bereits bei Festsetzung der Ausgleichszahlung berücksichtigt worden. Für die Jahre 2007, 2008, 2010 und 2011 habe das Erstgericht eine Anrechnung der Betriebskosten vorgenommen, für die Jahre 2010 und 2011 entsprechend dem Standpunkt des Beklagten im Ausmaß von 100 %.
Die Entscheidung des Berufungsgerichts entspricht der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs.
2.3 Zunächst gilt, dass die Wohnungskosten unter den die Wohnung nutzenden Personen in der Regel nach Köpfen aufzuteilen sind (RIS‑Justiz RS0009509). Verlässt der unterhaltspflichtige Ehegatte bei aufrechter Ehe grundlos die Ehewohnung und bleibt der Unterhaltsberechtigte dort allein zurück, so ist der Unterhaltspflichtige bei Anrechnung von Naturalleistungen auf den Geldunterhaltsanspruch des anderen Ehegatten so zu behandeln, als wäre er in der Wohnung verblieben (RIS‑Justiz RS0114742).
2.4 Für die Überlassung einer Wohnung an den Unterhaltsberechtigten ist nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs der fiktive Mietwert der Wohnung wegen der damit verbundenen Verminderung des Unterhaltsbedarfs ganz oder teilweise als Naturalunterhalt anzurechnen. Dies gilt nicht nur dann, wenn der Unterhaltspflichtige Kreditrückzahlungen für den Erwerb der Wohnung leistet, sondern auch dann, wenn er bloß das Eigentum bereitstellt. Maßgebend ist allein die Wohnkostenersparnis des Unterhaltsberechtigten und der Umstand, dass dieser nicht für die Kosten der Wohnversorgung aufkommen muss. Nach diesen Grundsätzen mindert sich somit der Unterhaltsanspruch des Unterhaltsberechtigten um den auf ihn entfallenden Anteil am fiktiven Mietwert, wenn er für die Wohnung keine Kosten aufwenden muss (7 Ob 179/11s).
2.5 Der Beklagte kann sich nun nicht mit Erfolg auf die von ihm zitierte Entscheidung 10 Ob 58/13x berufen. Auch diese Entscheidung geht von der nunmehr ständigen Rechtsprechung aus, wonach der fiktive Mietwert einer dem Unterhaltsberechtigten überlassenen Wohnung ganz oder teilweise als Naturalunterhalt anzurechnen ist. Diese Entscheidung verweist auf 6 Ob 43/12k, die ebenfalls vom fiktiven Mietwert ausgeht und klarstellt, dass dann, wenn die Wohnung im Miteigentum der Ehegatten steht, die fiktive Mietersparnis im Ausmaß der Miteigentumsanteile zu berücksichtigen ist.
2.6 Es ergibt sich somit, dass für die Anrechnung aus dem Titel der Wohnungsüberlassung vom fiktiven Mietwert der Wohnung auszugehen ist. Dafür ist aber notwendig, dass der behauptungs‑ und beweisbelastete Unterhaltspflichtige vorbringt, dass und mit welcher Höhe er den fiktiven Mietwert geltend macht (vgl 7 Ob 179/11s).
2.7 Die Aussage in der vom Beklagten zitierten Entscheidung, wonach zumindest bei durchschnittlichen Verhältnissen die Rechtsprechung eine Kürzung des Geldunterhaltsanspruchs aus dem Titel der Wohnversorgung lediglich um rund ¼ zulässt, beschränkt die Anrechnung des Naturalunterhalts zu Gunsten des Unterhaltsberechtigten mit dem Argument, dass der Unterhaltsberechtigte von der Wohnung allein nicht leben kann (vgl 4 Ob 42/10w). Damit der Unterhaltsberechtigte seine Lebensbedürfnisse finanzieren kann, müssen ihm somit zumindest ¾ des Betrags aus seinem Eigeneinkommen und dem ungekürzten Ergänzungsunterhalt in Geld zukommen. Das vom Beklagten erwähnte „¼“ ist somit ein Maximalbetrag, der im Rahmen einer Kontrollrechnung insgesamt als Naturalunterhalt angerechnet werden darf. Voraussetzung für die Kontrollrechnung ist freilich, dass ein Naturalunterhalt überhaupt zu berücksichtigen ist.
2.8 Im Anlassfall scheitert die Berücksichtigung des fiktiven Mietwerts daran, dass der Beklagte einen solchen nicht geltend gemacht hat. Noch in der Berufung beharrte er darauf, dass die Kreditverbindlichkeiten bzw Tilgungen des Wohnbauförderungsdarlehens entgegen der Ansicht des Erstgerichts sehr wohl in Abzug zu bringen seien. Der Vorwurf des Beklagten, die Entscheidung des Berufungsgerichts laufe darauf hinaus, dass die Klägerin „gratis“ in seinem Haus hätte wohnen dürfen, ist insoweit unberechtigt, als er bis zum Auszug der Klägerin den fiktiven Mietwert hätte geltend machen können.
2.9 Hinsichtlich der Betriebskosten lässt sich der Revision nicht schlüssig entnehmen, inwieweit sich der Beklagte durch die Entscheidung des Berufungsgerichts als beschwert erachtet, zumal eine Anrechnung der Betriebskosten ohnedies stattgefunden hat. Auf die Rechtsprechung zur Aufteilung der Wohnkosten nach Kopfteilen (bis zur Rechtskraft der Scheidung) wurde bereits hingewiesen.
3.1 Mit den auch in der Revision aufrecht erhaltenen Standpunkten des Beklagten, wonach die Klägerin die Erdgeschoßwohnung im Haus in B* hätte vermieten können und überdies die Kapitalerträge aus der Ausgleichszahlung zu berücksichtigen seien, hat sich das Berufungsgericht ebenfalls ausführlich auseinandergesetzt.
Zur (Nicht‑)Vermietung hat es darauf hingewiesen, dass sich die Klägerin immer wieder besuchsweise in Deutschland aufgehalten habe. Außerdem sei das Schicksal der Ehewohnung, also der Verbleib der Klägerin in dieser, unsicher gewesen.
Gegen diese Beurteilung bestehen keine Bedenken. Der Beklagte vermag auch keine stichhaltigen Argumente dagegen anzuführen.
3.2 Zur Verzinsung der Ausgleichszahlung hat das Berufungsgericht ausgeführt, dass nicht gezogene Erträge aus dem Vermögen bzw Einkünfte aus dem Kapital dann angemessen zu berücksichtigen seien, wenn der unterhaltsfordernde Ehegatte diese vertretbarerweise hätte ziehen können (RIS‑Justiz RS0122837; RS0122836). Dies gelte aber nicht, wenn rücksichtswürdige Gründe vorliegen würden. Außerdem blieben bei einer bloß vorübergehenden Veranlagung der Ausgleichszahlung auch die Zinsen unberücksichtigt, wenn eine widmungsgemäße Verwendung der Ausgleichszahlung zu erwarten sei (8 Ob 60/10x). Die Voraussetzungen für eine Nichtanrechnung seien im Anlassfall gegeben. Der Klägerin sei nicht vorwerfbar, dass sie im Hinblick auf die geringe Höhe des Eigeneinkommens einen Teil der Ausgleichszahlung für ihren Lebensunterhalt verwendet habe. Der an die gemeinsamen Kinder verschenkte Betrag stehe nicht fest. Gehe man nach § 273 ZPO von einem Drittel des Kapitalbetrags aus, so würden sich allfällige geringfügige Mehreinnahmen aus einer Verzinsung auf die Unterhaltshöhe rechnerisch nicht auswirken.
Bei Verwendung der Ausgleichszahlung ist dem Unterhaltsberechtigten ein Ermessensspielraum einzuräumen. Eine Nachlässigkeit in der Vermögensverwaltung oder gar ein Missbrauchsvorwurf kann der Klägerin in der konkreten Situation nicht gemacht werden. Der Beklagte vermag auch zu dieser Frage keine nachvollziehbaren Argumente gegen die Entscheidung des Berufungsgerichts vorzutragen.
4. Soweit der Beklagte in der Revision seine Rechtsrüge aus der Berufung wörtlich wiedergibt, ist nicht erkennbar, welche Argumente konkret gegen die Entscheidung des Berufungsgerichts ins Treffen geführt werden sollen.
5.1 Zusammenfassend ergibt sich:
Bei der Selbstversicherung wegen geringfügiger Beschäftigung nach § 19a ASVG handelt es sich um eine besondere Sozialversicherungsmöglichkeit, die in Auswirkung und Funktion der gesetzlichen Pflichtversicherung gleichgestellt ist. Beiträge zu dieser Selbstversicherung sind daher von der Unterhaltsbemessungsgrundlage ‑ bzw hier vom Eigeneinkommen des unterhaltsberechtigten Ehegatten - abzuziehen, wenn nicht schon eine (Mit‑)Versicherung in der gesetzlichen Kranken- oder Pensionsversicherung besteht.
Für die Überlassung einer Wohnung an den Unterhaltsberechtigten ist (nur) der fiktive Mietwert der Wohnung wegen der damit verbundenen Verminderung des Unterhaltsbedarfs aufgrund der Wohnkostenersparnis ganz oder teilweise als Naturalunterhalt anzurechnen. Eine Berücksichtigung von Kreditrückzahlungen kommt nicht in Betracht. Der behauptungs‑ und beweisbelastete Unterhaltspflichtige muss vorbringen, dass und mit welcher Höhe er den fiktiven Mietwert geltend macht.
5.2 Die Entscheidung des Berufungsgerichts steht mit diesen Grundsätzen im Einklang. Die Revision des Beklagten erweist sich demnach als nicht berechtigt, weshalb dieser der Erfolg zu versagen war.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf §§ 50, 41 ZPO.
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