Rechtssatz
Das rechtliche Interesse an der alsbaldigen gerichtlichen Feststellung des Bestehens des Rechtsverhältnisses oder Rechtes ist vom Kläger zu behaupten und (erforderlichenfalls) zu beweisen.
5 Ob 46/81 | OGH | 01.12.1981 |
Auch; nur: Das rechtliche Interesse an der alsbaldigen gerichtlichen Feststellung des Bestehens des Rechtsverhältnisses oder Rechtes ist vom Kläger zu behaupten. (T1)<br/>Beisatz: Durch Geltendmachung konkreter Umstände. (T2) <br/>Veröff: SZ 54/180 |
6 Ob 651/83 | OGH | 28.02.1985 |
Auch; Beisatz: Hier: Feststellung eines bereits beendeten Jagdpachtverhältnisses. (T3) |
2 Ob 31/07h | OGH | 27.03.2008 |
Beisatz: Dies gilt besonders in Fällen, in denen die Rechtsbeziehung zwischen den Streitteilen bereits beendet ist. (T4)<br/>Beis wie T2 |
3 Ob 150/13z | OGH | 08.10.2013 |
nur T1; Beis wie T2; Beisatz: Hier: Feststellungsklage, dass ein Kaufvertrag nicht (mehr) besteht: Das rechtliche Interesse an der Feststellung wurde verneint. (T5) |
Dokumentnummer
JJR_19801009_OGH0002_0070OB00049_8000000_002
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