OGH 9ObA172/01m

OGH9ObA172/01m11.7.2001

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Maier als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Steinbauer und Dr. Hradil sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Reinhard Drössler und Karl Lewisch als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Ing. Gerhard E*****, Angestellter, *****, vertreten durch Dr. Charlotte Böhm, Rechtsanwältin in Wien, gegen die beklagte Partei M***** AG, *****, vertreten durch Dr. Wolfgang W. Richter, Rechtsanwalt in Wien, wegen Feststellung, über die außerordentliche Revision (Revisionsinteresse S 300.000) und den außerordentlichen Revisionsrekurs (Rekursinteresse S 294.000) der klagenden Partei gegen das Urteil und den Beschluss des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungs- und Rekursgericht in Arbeits- und Sozialrechtsachen vom 25. April 2001, GZ 9 Ra 337/00w-27, den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision und der außerordentliche Revisionsrekurs werden gemäß § 508a Abs 2 ZPO bzw § 526 Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 46 Abs 1 (iVm § 47 Abs 1) ASGG zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO; auch in Verbindung mit § 528a ZPO).

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

1.) Zum außerordentlichen Revisionsrekurs:

Ob in der Notwendigkeit einer Beweisaufnahme über das geänderte Klagebegehren eine erhebliche Erschwerung oder Verzögerung der Verhandlung zu erblicken ist, hängt - wie überhaupt die Beurteilung der Sachdienlichkeit der Zulassung einer Klagsänderung aus Gründen der Prozessökonomie - stets von den besonderen Umständen des jeweiligen Einzelfalles ab (RIS-Justiz RS0042758). Im vorliegenden Fall machte der Kläger nach mehr als einjähriger Anhängigkeit der Feststellungsklage erstmals Schadenersatzansprüche geltend, zu deren Beweis er sich auch auf die Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens stützte. Soweit das Rekursgericht dies als eine unzulässige Klageänderung beurteilte, liegt darin jedenfalls keine auffallende, zur Anrufung des Obersten Gerichtshofes berechtigende Fehlbeurteilung.

2.) Zur außerordentlichen Revision:

Das rechtliche Interesse an der alsbaldigen gerichtlichen Feststellung des Bestehens des Rechtsverhältnisses oder Rechts ist vom Kläger durch Geltendmachung konkreter Umstände zu behaupten und (erforderlichenfalls) zu beweisen (RIS-Justiz RS0039239). Mögen hier die Beeinträchtigungen des Fortkommens des Klägers während der einjährigen Dauer des von ihm bekämpften Konkurrenzverbotes noch evident gewesen sein, so wurde für die Folgezeit nur vorgebracht, dass das Interesse über den gesetzten Zeitrahmen hinauswirke. Soweit das Berufungsgericht diese auch nicht annähernd konkretisierte Behauptung für nicht ausreichend angesehen hat, liegt darin keine auffallende Fehlbeurteilung. Somit bedarf es aber auch keiner weiteren Erwägungen dazu, ob überdies § 36 AngG iSd herrschenden Rechtsprechung ausgelegt wurde.

Zur angeblichen Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens ist lediglich auszuführen, dass bereits vom Berufungsgericht verneinte Mängel des Verfahrens erster Instanz in der Revision nicht mehr gerügt werden können (Kodek in Rechberger ZPO**2 Rz 3 zu § 503 ZPO).

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