OGH 7Ob49/23s; 7Ob88/24b (RS0134381)

OGH7Ob49/23s; 7Ob88/24b28.8.2024

Rechtssatz

Bei der Gruppenversicherung wird durch einen Vertrag einer Mehrzahl versicherter Personen für eine diese gemeinsam treffende Gefahr Versicherungsschutz gewährt. Schließt der Versicherungsnehmer den Versicherungsvertrag zu Gunsten der Gruppenmitglieder, wird dies als "echte Gruppenversicherung" bezeichnet. Diese stellt eine besondere Form der Versicherung für fremde Rechnung dar (vgl 7 Ob 206/22b mwN). Bei der unechten Gruppenversicherung schließt eine Person hingegen nur einen Rahmenvertrag, der die Eckpunkte darauf beruhender Versicherungsverträge festlegt. Die Versicherungsverträge werden dann vom Versicherungsnehmer im eigenen Namen und im eigenen Interesse abgeschlossen.

Normen

VersVG §178m

7 Ob 49/23sOGH24.05.2023
7 Ob 88/24bOGH28.08.2024

Beisatz: Hier: Rahmenvereinbarung der Ärztekammer für Kärnten. (T1)

Dokumentnummer

JJR_20230524_OGH0002_0070OB00049_23S0000_000

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