Spruch:
Der Revision wird Folge gegeben.
Das angefochtene Urteil wird dahin abgeändert, dass das Urteil des Erstgerichts mit der Maßgabe wiederhergestellt wird, dass es in der Hauptsache zu lauten hat:
„Die beklagte Partei ist schuldig, in die grundbücherliche Einverleibung der bereits für das herrschende Grundstück 693/2, EZ 89 KG R*****, Grundbuch *****, beim dienenden Grundstück 693/1 EZ 119 KG R*****, Grundbuch *****, einverleibten Dienstbarkeit der Wasserrohrleitung vom Brunnen auch für das vom Grundstück 693/2 abgetrennte weitere herrschende Grundstück .268 EZ 703 KG R*****, Grundbuch *****, einzuwilligen.
Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit 3.059,20 EUR (darin enthalten 304,20 EUR USt und 1.234 EUR Barauslagen) bestimmten Kosten des Rechtsmittelverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Text
Entscheidungsgründe:
Die Klägerin ist Alleineigentümerin der Liegenschaft EZ 703 KG ***** R***** mit dem Grundstück .268. Sie hat die Liegenschaft mit Kaufvertrag vom 21. 12. 2006 erworben. Zuvor war dem Grundstück .268 ein Trennstück („Teilstück 1“) des mit Teilungsplan vom 2. 11. 2005 geteilten, der EZ 89 KG R***** inneliegenden, Grundstücks 693/2 zugeschrieben worden. Der nach Schluss des erstinstanzlichen Verfahrens verstorbene, ursprünglich beklagte Dr. W***** A***** (im Folgenden auch Beklagter genannt) war Alleineigentümer der Liegenschaft EZ 119 KG R***** mit dem Grundstück 693/1. Er hatte, als er das Grundstück im Jahr 1961 erwarb, für sich und seine Rechtsnachfolger im Besitz dieser Liegenschaft als dienendem Gut den Eigentümern des benachbarten Grundstücks 693/2 als herrschendem Gut und deren Rechtsnachfolgern das Recht eingeräumt, von einem auf seinem Grundstück befindlichen Brunnen über eine Rohrleitung Wasser zu entnehmen. Diese Dienstbarkeit ist im Lastenblatt der EZ 119 einverleibt und im Gutsbestandsblatt der EZ 89 ersichtlich gemacht. Anlässlich der Teilung des Grundstücks 693/2 wurde die Mitübertragung der Dienstbarkeit auf das Grundstück .268 unterlassen. Im Gutsbestandsblatt der EZ 703 ist daher die Dienstbarkeit der Wasserrohrleitung vom Brunnen auf Grundstück 693/1 nicht ersichtlich gemacht; im Lastenblatt der Liegenschaft EZ 119 ist als herrschendes Gut nur das (restliche) Grundstück 693/2, nicht aber das Grundstück .268 der Klägerin angeführt. Durch die Teilung des Grundstücks 693/2 wurden Art und Umfang der Ausübungsmöglichkeit der Dienstbarkeit nicht berührt. Die Wasserrohrleitung ist so verlegt, dass eine Wasserentnahme nur auf dem Grundstück der Klägerin, nicht aber auf dem Grundstück 693/2 möglich ist, dessen Eigentümer seit 18. 3. 2006 G***** C***** und R***** G***** sind.
Die Klägerin erhob das Klagebegehren, den Beklagten schuldig zu erkennen, „in die Einverleibung der Dienstbarkeit der Wasserrohrleitung vom Brunnen im Sinne des zu Gunsten des Grundstücks .268 inneliegend EZ 703 KG ***** R***** als herrschendem Grundstück, an dem Grundstück 693/1 inneliegend EZ 119 KG ***** R***** als dienendem Grundstück, einzuwilligen“. Der Beklagte sei vertraglich verpflichtet, der Einverleibung der Dienstbarkeit auch zu Gunsten ihres Grundstücks zuzustimmen. Die Dienstbarkeit sei offenkundig, dem Beklagten seien die tatsächlichen Verhältnisse und insbesondere der Lauf der Wasserleitung bekannt. Die Dienstbarkeit diene seit mehr als vier Jahrzehnten (auch) der in das Grundstück .268 einbezogenen Fläche.
Der Beklagte beantragte Klagsabweisung. Soweit im Revisionsverfahren noch wesentlich, wendete er ein: Richtig sei, dass die Dienstbarkeit nur von Grundstück .268 aus wahrgenommen werden könne. Das „Wasserrohrleitungsrecht“ für dieses Grundstück sei unstrittig. Zur Unterfertigung einer einverleibungsfähigen Urkunde sei er aber nicht verpflichtet. Ein für J***** A***** einverleibtes Veräußerungs- und Belastungsverbot verwehre es ihm, eine derartige Zustimmungserklärung abzugeben. Darüber hinaus sei eine neuerliche Einverleibung der Dienstbarkeit nicht notwendig. Durch die Teilung des herrschenden Grundstücks sei es außerbücherlich zu einem Übergang der Dienstbarkeitsberechtigung auf das neue herrschende Gut gekommen. Eine entsprechende Berichtigung sei auf Antrag der Klägerin gemäß § 136 GBG vorzunehmen. Die Zustimmung des Eigentümers des dienenden Guts zur Ersichtlichmachung der Dienstbarkeit sei nicht notwendig; die Klägerin habe darauf keinen Anspruch. Außerdem sei die von der Klägerin geforderte Zustimmungserklärung zu weitgehend und nehme nicht Bezug auf die ursprüngliche Dienstbarkeit aus dem Jahr 1961.
Das Erstgericht gab dem Klagebegehren statt. Durch die Teilung des herrschenden Grundstücks 693/2 seien Art und Umfang der Dienstbarkeit nicht berührt worden, diese bestehe mangels anderer Vereinbarung zu Gunsten aller Teile als Mehrheit selbständiger Dienstbarkeiten gemäß § 844 ABGB fort. Die Servitut hätte daher zu Gunsten des neuen Grundstücks .268 mitübertragen werden müssen, was unterblieben sei. Die Berichtigung des Grundbuchs nach § 136 GBG stehe hiefür nicht zur Verfügung, weil diese voraussetze, dass die Unrichtigkeit des Grundbuchs offenkundig sei oder durch öffentliche Urkunden im Sinn des § 33 GBG nachgewiesen werde. Die erforderliche Offenkundigkeit der Unrichtigkeit des Grundbuchstands liege nicht vor, weil es denkmöglich sei, dass die Servitutsrechte vom neu geschaffenen Grundstück .268 gar nicht ausgeübt werden könnten.
Das Berufungsgericht änderte die Entscheidung des Erstgerichts dahin ab, dass es das Klagebegehren abwies. Nach § 844 ABGB sei eine Dienstbarkeit keiner Teilung fähig. Werde das herrschende Gut geteilt, bestehe eine Grunddienstbarkeit mangels anderer Vereinbarung zu Gunsten aller Teile fort. Dies gelte auch dann, wenn eine bücherliche Übertragung unterblieben sei, weil der Übergang außerbücherlich erfolge. Die Angabe des herrschenden Grundstücks im Lastenblatt des dienenden Grundstücks unterliege daher der Buchberichtigung. Bei Teilung des herrschenden Guts könnten Grunddienstbarkeiten auch ohne Zustimmung des Verpflichteten vom herrschenden Gut auf einen aus Trennstücken gebildeten neuen Grundbuchskörper übertragen werden. Die Teilung des herrschenden Grundstücks sei lediglich - ohne konstitutive Wirkung - beim dienenden Grundstück ersichtlich zu machen. Die Frage, ob eine derartige Ersichtlichmachung ein Fall für die Berichtigung des Grundbuchs nach § 136 GBG sei oder ob es diesbezüglich der Abgabe einer von der Klägerin angestrebten Aufsandungserklärung bedürfe, brauche hier nicht beantwortet zu werden, weil die Klägerin ja nicht die Zustimmung der Beklagten zur Berichtigung des Grundbuchs gemäß § 136 GBG begehrt habe. Ihr Klagebegehren gehe vielmehr auf Einwilligung in die Einverleibung der Dienstbarkeit der Wasserrohrleitung vom Brunnen im Sinn des § 497 ABGB zu Gunsten des Grundstücks der Klägerin als herrschendem Gut. Das Begehren - das Grundlage einer Grundbuchseintragung werden solle und daher an den Formalkriterien des GBG zu messen sei - enthalte keinerlei Bezugnahme auf die ursprünglich einverleibte Dienstbarkeit aus dem Jahr 1961; es werde offensichtlich die Einverleibung im laufenden Rang ob der dienenden Liegenschaft begehrt, dies ungeachtet des Umstands, dass ein Belastungs- und Veräußerungsverbot für J***** A***** einverleibt sei, das dem verbücherten Verbot widersprechende Belastungen etwa durch eine Eintragung einer Dienstbarkeit im laufenden Rang unzulässig erscheinen lasse. Zwar berühre das Veräußerungs- und Belastungsverbot vorrangige Rechte nicht. Aus dem Klagebegehren sei aber nicht abzuleiten, dass die vorrangige Einverleibung der Dienstbarkeit begehrt worden wäre. Die Frage der Formulierung des Klagebegehrens wäre zwar allenfalls im Sinn der §§ 182, 182a ZPO erörterungsbedürftig gewesen. Einen Erörterungsmangel habe die Klägerin in ihrer Berufungsbeantwortung aber nicht geltend gemacht, obwohl sie gemäß § 468 Abs 2 ZPO dazu gehalten gewesen wäre. Die Beklagte habe sich in ihrer Berufung auf die erstgerichtlichen Feststellungen in Bezug auf das Belastungs- und Veräußerungsverbot berufen und die Unzulässigkeit der Einverleibung einer neuen Dienstbarkeit eingewendet. Dies hätte die Pflicht der Klägerin, Verfahrensmängel - wie etwa allfällige Erörterungsmängel - im Sinn des § 468 Abs 2 ZPO zu rügen, ausgelöst. Einer Vorgangsweise des Berufungsgerichts nach § 473a Abs 1 ZPO habe es damit nicht bedurft. Es bestehe jedenfalls kein Anspruch der Klägerin, von der Beklagten eine Aufsandungserklärung im Sinn des Klagebegehrens zu verlangen, weil sie schon nach ihrem Sachvorbringen lediglich Anspruch auf eine Zustimmungserklärung zu einer Vorgangsweise nach § 136 GBG in Bezug auf die Dienstbarkeit aus dem Jahr 1961 hätte, nicht aber einen Anspruch auf Einverleibung einer neuen Dienstbarkeit im laufenden Rang, der das einverleibte Belastungs- und Veräußerungsverbot entgegenstehe. Zwar sei eine räumliche Beschränkung der Wasserleitungsservitut dem Grundbuchstand nicht zu entnehmen gewesen; dies würde aber lediglich bewirken, dass im Zweifel die Servitut nicht erloschen wäre, sondern zu Gunsten sämtlicher (nun herrschender) Grundstücksteile fortbestünde. Mangels einer anderen Vereinbarung wäre daher jedenfalls die Teilung des herrschenden Grundstücks beim dienenden Grundstück ersichtlich zu machen gewesen, was - bei ordnungsgemäßer Vorgangsweise anlässlich der Verbücherung der Teilung - jedenfalls auch ohne Zustimmung des Beklagten erfolgen hätte können. Ein Anspruch der Klägerin auf Abgabe einer Einwilligungserklärung zur Einverleibung einer Wasserleitungsservitut könne daraus nicht abgeleitet werden. Die behauptete vertragliche Grundlage für die Abgabe einer derartigen Erklärung sei nicht hervorgekommen und nicht festgestellt worden; darauf komme die Klägerin auch nicht mehr zurück.
Das Berufungsgericht sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands 5.000 EUR, nicht aber 30.000 EUR übersteige; weiters, dass die ordentliche Revision zulässig sei, weil auch die Meinung vertreten werden könnte, ungeachtet der sehr weit gehaltenen Formulierung des Klagebegehrens wolle die Klägerin tatsächlich nur die Zustimmung der Beklagten zur Ersichtlichmachung des neuen herrschenden Grundstücks im Klagsweg erreichen, was dann nicht als „Aliud“, sondern als bloßes „Minus“ zu ihrem Klagebegehren angesehen werden könnte.
Gegen das Urteil des Berufungsgerichts richtet sich die Revision der Klägerin, die unrichtige rechtliche Beurteilung geltend macht und beantragt, die angefochtene Entscheidung im Sinn einer Klagsstattgebung abzuändern (und damit das Ersturteil wiederherzustellen). Hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Die Beklagte beantragt in der Revisionsbeantwortung, das (nach Wiedereinsetzung in den vorigen Stand rechtzeitige) Rechtsmittel ihrer Prozessgegnerin entweder zurückzuweisen oder ihm keine Folge zu geben.
Rechtliche Beurteilung
Die Revision ist zulässig und berechtigt.
Auch die Beklagte geht davon aus, dass die zu Gunsten der Liegenschaft 693/2 seit 1961 bestehende, verbücherte Dienstbarkeit der „Wasserrohrleitung vom Brunnen“ nach Teilung dieser Liegenschaft auch hinsichtlich des Grundstücks .268 der Klägerin besteht. Diese Ansicht folgt der ständigen Rechtsprechung, dass Grunddienstbarkeiten bei Teilung des herrschenden Guts, wenn nichts anderes vereinbart ist, zu Gunsten aller Teile auch dann fortbestehen, wenn - wie hier - keine bücherliche Übertragung stattgefunden hat (7 Ob 35/89 RPflSlgG 2219 ua). Die Teilung des herrschenden Grundstücks ist bei diesem lediglich - ohne konstitutive Wirkung (1 Ob 515/90 SZ 63/73 = JBl 1991, 445 mwN ua) - ersichtlich zu machen (5 Ob 195/02s NZ 2004/566 [Hoyer], RIS-Justiz RS0011726 [T4]). Nicht jede derartige Ersichtlichmachung ist jedoch ein Fall für die Berichtigung des Grundbuchs nach § 136 GBG (5 Ob 78/07t, RIS-Justiz RS0011726 [T6]).
Im vorliegenden Fall wurde es anlässlich der Teilung des Grundstücks 693/2 unterlassen, den außerbücherlichen Übergang der Dienstbarkeit auf das Grundstück .268 durch eine entsprechende Einverleibung im Lastenblatt des dienenden Grundstücks bücherlich durchzuführen. Dass die Klägerin mit der vorliegenden Klage anstrebt, dieses Versäumnis nachzuholen, unterliegt aufgrund des Klagsvorbringens keinerlei Zweifel, mag dies auch dem Wortlaut des Klagebegehrens nicht klar und deutlich zu entnehmen sein. Dies hat allerdings entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts nicht zur Abweisung des Klagebegehrens zu führen. Denn ein Klagebegehren ist nach ständiger Rechtsprechung so zu verstehen, wie es im Zusammenhalt mit der Klagserzählung vom Kläger gemeint ist (RIS-Justiz RS0037440). Bei der Fassung des Urteilsspruchs ist daher nicht nur der Wortlaut des Klagebegehrens, sondern auch der Inhalt der Prozessbehauptungen des Klägers, auf die sich das Begehren stützt, zu beachten (RIS-Justiz RS0041165). Nach ständiger Judikatur ist das Gericht - auch noch in höherer Instanz (4 Ob 336/74, RIS-Justiz RS0039357 [T10] uva) - berechtigt, ja verpflichtet (4 Ob 51/88, RIS-Justiz RS0039357 [T19]), dem Urteilsspruch eine klare und deutliche, auch vom Begehren abweichende Fassung zu geben, sofern die Neufassung in den Behauptungen des Klägers ihre eindeutige Grundlage findet und sich im Wesentlichen mit seinem Begehren deckt (RIS-Justiz RS0039357; RS0037440). Bei der Neufassung des Urteilsspruchs hat sich das Gericht aber stets im Rahmen des vom Kläger Gewollten und damit innerhalb der von § 405 ZPO gezogenen Grenzen zu halten (4 Ob 32/03i mwN ua). Gegen § 405 ZPO wird verstoßen, wenn ein „Plus“ oder „Aliud“ zugesprochen wird. Maßgebend ist in diesem Zusammenhang also nicht allein der Wortlaut des Klagebegehrens, sondern auch der Inhalt der Prozessbehauptungen (RIS-Justiz RS0041078; RS0041165; RS0041254).
Ausgehend von diesen Grundsätzen kann die Ansicht des Berufungsgerichts, die Klägerin habe mit ihrem Klagebegehren nicht eindeutig auf die seit 1961 bestehende Dienstbarkeit Bezug genommen, sondern die Einverleibung einer neuen Servitut begehrt, nicht geteilt werden. Versteht man das Klagebegehren so, wie es von der Klägerin nach der Klagserzählung zweifellos gemeint war, geht die Dienstbarkeit, deren Verbücherung hinsichtlich des Grundstücks .268 begehrt wird, dem für J***** A***** einverleibten Veräußerungs- und Belastungsverbot im Rang vor. Der Einwand der Beklagten, dieses Veräußerungs- und Belastungsverbot stehe ihrer Einwilligung zur begehrten Einverleibung entgegen, geht daher ins Leere.
Auch der weitere Einwand, die Klägerin könne die von ihr begehrte bücherliche Einverleibung ohne Zustimmung der Beklagten im Wege einer Grundbuchsberichtigung nach § 136 GBG erreichen, ist nicht stichhältig: Voraussetzung für eine Grundbuchsberichtigung auf Antrag nach § 136 GBG ist die mangelnde Übereinstimmung des Grundbuchs mit der wirklichen Rechtslage. Sie kommt dann zur Anwendung, wenn nachträglich eine Rechtsänderung außerbücherlich eingetreten, grundbücherlich aber noch nicht durchgeführt worden ist, die begehrte Eintragung also nur deklarative Bedeutung hat. Zweck des Berichtigungsverfahrens ist die erleichterte Nachführung des Grundbuchstands an die wahre Rechtslage (RIS-Justiz RS0060992; RS0079847; RS0061010). Als Grundlage der Eintragung genügt im Fall des § 136 GBG der „Nachweis der Unrichtigkeit“; er tritt an die Stelle der sonst (§§ 31 ff GBG) geforderten urkundlichen Unterlagen. Dieser Nachweis ist allerdings nur dann erbracht, wenn die Unrichtigkeit offenkundig oder durch öffentliche Urkunden nachgewiesen ist (RIS-Justiz RS0061010; vgl RS0060992). Unter diesen Voraussetzungen kann eine Grunddienstbarkeit auch ohne Zustimmung des Verpflichteten vom herrschenden Gut auf einen aus Trennstücken gebildeten neuen Grundbuchskörper übertragen werden (RIS-Justiz RS0011726).
Bei der Beantwortung der Frage, ob im vorliegenden Fall das Bestehen der auch von der Beklagten eingeräumten Dienstbarkeit in diesem Sinne offenkundig oder durch öffentliche Urkunden nachgewiesen ist, ist zu bedenken, dass die Ausübung einer Dienstbarkeit auch nur einzelnen Teilen eines herrschenden Guts zukommen kann. In einem solchen Fall erlischt das Recht hinsichtlich der übrigen Teile von selbst (§ 844 Satz 5 ABGB; Gamerith in Rummel 3 § 844 Rz 11). Um mit der im Grundbuchsverfahren herrschenden formalen Strenge die offenkundige Unrichtigkeit des Grundbuchs bezüglich der Dienstbarkeit annehmen zu können, müsste daher aus den Dokumenten betreffend die Einräumung der Dienstbarkeit für das Grundstück 693/2 und dessen Teilung eindeutig ersichtlich sein, dass die Dienstbarkeit der Wasserrohrleitung vom Brunnen sich jedenfalls auch auf das dem Grundstück .268 zugeschriebene Teilstück bezieht. Dies würde entsprechende Pläne oder Beschreibungen des Verlaufs der Wasserrohrleitung voraussetzen, die eine Zuordnung zum Grundstück der Klägerin erlauben. Dass solche spezifische Urkunden vorhanden sind, wurde von der Beklagten allerdings nicht behauptet und ist auch nicht aktenkundig. Es ist daher der Ansicht des Erstgerichts beizupflichten, dass es auf der Grundlage der allein maßgeblichen Unterlagen denkmöglich ist, dass die Servitutsrechte vom neu geschaffenen Grundstück .268 aus gar nicht ausgeübt werden könnten. Dies würde bedeuten, dass eine offenkundige Unrichtigkeit des Grundbuchstands nicht vorläge. Damit verbietet es sich aber, die Klägerin auf eine Grundbuchsberichtigung nach § 136 GBG zu verweisen. Da die Beklagte nicht bereit war, eine entsprechende Zustimmungserklärung außergerichtlich abzugeben, muss der Klägerin eingeräumt werden, deren Abgabe im Rechtsweg zu erzwingen (vgl RIS-Justiz RS0045887). Ob selbst die Bejahung der Möglichkeit eines Berichtigungsantrags nach § 136 GBG ohnehin lediglich Kostenfolgen hätte, der Klägerin aber die Legitimation zur Einbringung der vorliegenden Klage dennoch zugebilligt werden müsste (vgl 4 Ob 516/96 betreffend eine Löschungsklage), kann daher dahingestellt bleiben.
Damit erweist sich die klagsstattgebende Entscheidung des Erstgerichts grundsätzlich als richtig. Um den Urteilsspruch an den sachlichen Inhalt des Klagebegehrens, der in dessen Wortlaut nicht genügend zum Ausdruck kommt, anzupassen, ist allerdings von Amts wegen (1 Ob 239/97x, RIS-Justiz RS0041254 [T16] ua) eine, wie erwähnt, auch in dritter Instanz mögliche Neufassung des Urteilsspruchs vorzunehmen. Mit dieser Maßgabe ist die Entscheidung des Erstgerichts daher wiederherzustellen.
Die Entscheidung über die Kosten des Berufungs- und des Revisionsverfahrens gründet sich auf die §§ 41 und 50 ZPO.
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