Normen
AUVB 1999/SS 11 Art18
VersVG §16 Abs1
VersVG §16 Abs3
7 Ob 30/05w | OGH | 11.05.2005 |
Veröff: SZ 2005/69 |
7 Ob 36/07f | OGH | 18.04.2007 |
Auch; nur: Nicht ausdrücklich nachgefragte Umstände sind nicht schon wegen ihrer objektiven Gefahrenerheblichkeit mitzuteilen, sondern nur dann, wenn sich eine Frage konkludent auch auf sie bezieht, oder wenn ihre Mitteilung als selbstverständlich erscheint. (T1)<br/>Beisatz: Hier: Versicherer war zum Vertragsrücktritt berechtigt, da der Versicherungsnehmer dem Versicherer einen Gefahrenumstand, nach dem nicht ausdrücklich gefragt wurde, arglistig verschwieg. (T2) |
7 Ob 146/14t | OGH | 17.09.2014 |
Vgl auch; Beisatz: Auch solche Fälle, in denen der Versicherer dem Versicherungsnehmer gar keine Fragen oder auch keine Fragen stellte, die den gesetzlichen Anforderungen entsprechen, können die sogenannte „spontane Anzeigepflicht“ auslösen. Der Versicherungsnehmer hat nicht nachgefragte Umstände dem Versicherer dann mitzuteilen, wenn ihre Mitteilung als selbstverständlich erscheint. (T3) |
7 Ob 131/15p | OGH | 02.09.2015 |
nur T1 |
7 Ob 50/16b | OGH | 27.04.2016 |
Auch; Beis wie T1; Beisatz: Hier: Verschweigen von mehreren stationären Aufenthalten wegen massiver depressiver Symptomatik mit angekündigtem Selbstmord (bei Angabe von bloß: Depression). (T4) |
7 Ob 34/16z | OGH | 06.07.2016 |
Auch; Beis ähnlich wie T3 |
7 Ob 209/16k | OGH | 25.01.2017 |
Auch; nur T1 |
7 Ob 175/17m | OGH | 20.12.2017 |
Auch; nur T1 |
7 Ob 159/18k | OGH | 21.11.2018 |
Auch; nur wie T1 |
7 Ob 54/19w | OGH | 24.04.2019 |
Auch; Beis wie T3 |
7 Ob 91/21i | OGH | 23.06.2021 |
nur T1; Beisatz: Krankenversicherung: Wird nach bestimmten Erkrankungen gefragt, ist eine zu diesem Zeitpunkt beim Versicherungsnehmer diagnostizierte Erkrankung anzugeben. Darauf, ob sich die Diagnose später als unrichtig herausstellen sollte, kommt es hingegen nicht an. (T5) |
Dokumentnummer
JJR_20050511_OGH0002_0070OB00030_05W0000_002
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