OGH 7Ob36/07f

OGH7Ob36/07f18.4.2007

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofes Dr. Huber als Vorsitzende und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Danzl, Dr. Schaumüller, Dr. Hoch und Dr. Kalivoda als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Markus S*****, vertreten durch Dr. Herwig Frei, Rechtsanwalt in Innsbruck, und der Nebenintervenientin auf Seiten der klagenden Partei V***** GmbH, ***** vertreten durch Mag. Helmut Gruber, Rechtsanwalt in Fieberbrunn, gegen die beklagte Partei A***** Versicherung AG, ***** vertreten durch Alix Frank Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen EUR 30.000 sA, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgericht vom 6. Oktober 2006, GZ 4 R 179/06i-70, den Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Nicht ausdrücklich nachgefragte Umstände sind nicht schon wegen ihrer objektiven Gefahrenerheblichkeit mitzuteilen, sondern nur dann, wenn sich eine Frage konkludent auch auf sie bezieht oder wenn ihre Mitteilung als selbstverständlich erscheint (RIS-Justiz RS0119955). Verschweigt aber der Versicherungsnehmer dem Versicherer einen Gefahrenumstand, nach dem nicht ausdrücklich gefragt wurde, arglistig, so berechtigt dies den Versicherer zum Vertragsrücktritt (RIS-Justiz RS0080811).

Die Rechtsansicht des Berufungsgerichtes, dass der Anspruch aus dem Versicherungsvertrag nicht zu Recht bestehe, weil der Kläger arglistig einen Gefahr erhöhenden Umstand nicht angeben habe, hält sich im Rahmen der Judikatur. Der Kläger führte nämlich schon in seinem Antrag zur Frage nach seinen körperlichen Gebrechen nur Unfalldaten an. Weiters verschwieg er bewusst die Ausübung einer Extremsportart (Hochgeschwindigkeitsbiker), weil er wusste, dass ein Unfallversicherer „hellhörig wird", wenn diese Umstände im Versicherungsantrag zum Ausdruck kommen. Er unterließ bewusst jeden Hinweis auf die gefährliche Sportart, damit der Versicherungsantrag nicht abgelehnt würde. Er verschwieg also einen Gefahr erhöhenden Umstand, von dem er wusste, dass er Einfluss auf die Entscheidung des Versicherers, den Versicherungsantrag in dieser Form anzunehmen, haben würde (7 Ob 224/05z, 7 Ob 277/04t). Davon, dass der Versicherer die Täuschung geradezu herausgefordert habe, kann im vorliegenden Rechtsfall keine Rede sein.

Es wurden keine erheblichen Rechtsfragen geltend gemacht. Einer weiteren Begründung bedarf diese Entscheidung nicht (§ 510 Abs 3 ZPO).

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