Spruch:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Nicht ausdrücklich nachgefragte Umstände sind nicht schon wegen ihrer objektiven Gefahrenerheblichkeit mitzuteilen, sondern nur dann, wenn sich eine Frage konkludent auch auf sie bezieht oder wenn ihre Mitteilung als selbstverständlich erscheint (RIS-Justiz RS0119955). Verschweigt aber der Versicherungsnehmer dem Versicherer einen Gefahrenumstand, nach dem nicht ausdrücklich gefragt wurde, arglistig, so berechtigt dies den Versicherer zum Vertragsrücktritt (RIS-Justiz RS0080811).
Die Rechtsansicht des Berufungsgerichtes, dass der Anspruch aus dem Versicherungsvertrag nicht zu Recht bestehe, weil der Kläger arglistig einen Gefahr erhöhenden Umstand nicht angeben habe, hält sich im Rahmen der Judikatur. Der Kläger führte nämlich schon in seinem Antrag zur Frage nach seinen körperlichen Gebrechen nur Unfalldaten an. Weiters verschwieg er bewusst die Ausübung einer Extremsportart (Hochgeschwindigkeitsbiker), weil er wusste, dass ein Unfallversicherer „hellhörig wird", wenn diese Umstände im Versicherungsantrag zum Ausdruck kommen. Er unterließ bewusst jeden Hinweis auf die gefährliche Sportart, damit der Versicherungsantrag nicht abgelehnt würde. Er verschwieg also einen Gefahr erhöhenden Umstand, von dem er wusste, dass er Einfluss auf die Entscheidung des Versicherers, den Versicherungsantrag in dieser Form anzunehmen, haben würde (7 Ob 224/05z, 7 Ob 277/04t). Davon, dass der Versicherer die Täuschung geradezu herausgefordert habe, kann im vorliegenden Rechtsfall keine Rede sein.
Es wurden keine erheblichen Rechtsfragen geltend gemacht. Einer weiteren Begründung bedarf diese Entscheidung nicht (§ 510 Abs 3 ZPO).
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