OGH 7Ob27/03a

OGH7Ob27/03a19.3.2003

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schalich als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon.-Prof. Dr. Danzl, Dr. Schaumüller, Dr. Hoch und Dr. Kalivoda als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Gerlinde S*****, vertreten durch Dr. Gerhard Lebitsch, Rechtsanwalt in Salzburg, als Verfahrenshelfer, gegen die beklagte Partei Annemarie P*****, vertreten durch Mag. Albert Reiterer, Rechtsanwalt in Salzburg, wegen EUR 145.345,65 sA, über die außerordentliche Revision der Klägerin gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgericht vom 12. Dezember 2002, GZ 2 R 209/02x-24, den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Das Recht, den Pflichtteil oder dessen Ergänzung zu fordern, verjährt gemäß § 1487 ABGB in drei Jahren. Der gesetzgeberische Grund für diese kurze Verjährungsfrist besteht darin, dass dem Testamentserben möglichst rasch Gewissheit verschafft werden soll, ob der letzte Wille des Erblassers einer Anfechtung durch dritte Personen unterliegt (SZ 57/170 mwN; 6 Ob 189/98g mwH).

Eine spezielle gesetzliche Regel für den Beginn der Verjährungsfrist des § 1487 ABGB fehlt. Ausgehend von der Bestimmung des § 1478 ABGB und der daraus abgeleiteten allgemeinen Regel des Verjährungsrechtes, nach der die Verjährung beginnt, sobald das Recht geltend gemacht werden kann, wird in stRsp und von der ganz überwiegenden Lehre gefolgert, dass die kurze Frist des § 1487 ABGB für den auf das Gesetz gestützten Pflichtteilsanspruch mit der Kundmachung des Testamentes zu laufen beginnt, weil damit der Pflichtteilsanspruch fällig wird (1 Ob 547/90, JBl 1991, 190 mwN; 4 Ob 511/93, NZ 1993, 263; 6 Ob 189/98g, SZ 71/166; 1 Ob 255/99b, SZ 73/5; 5 Ob 164/00d; RIS-Justiz RS0034302). Subjektive Unkenntnis des Anspruchsberechtigten betreffend die Anspruchsvoraussetzungen hindert dabei den Beginn des Fristenlaufes, wie in allen Fällen außerhalb des § 1489 ABGB, nach stRsp nicht (vgl etwa auch Mader in Schwimann 2 VII Rz 6 zu § 1487), es wäre denn, die Unkenntnis beruhte auf einem arglistigen Verhalten des Anspruchsgegners (vgl etwa EFSlg 29.478; SZ 40/117; EvBl 1993/177 ua).

Auf den ursprünglich erhobenen, nach den vom Berufungsgericht gebilligten erstgerichtlichen Feststellungen allerdings unberechtigten Vorwurf der Arglist kommt die Revisionswerberin allerdings ohnehin nicht mehr zurück. Sie vertritt vielmehr die - im Widerspruch zur zitierten gesicherten Judikatur, der das Berufungsgericht gefolgt ist, stehende - Ansicht, der Beginn der Verjährungsfrist des § 1487 ABGB sei in Analogie zu § 1489 ABGB erst bei Kenntnis oder Kennenmüssen des Anspruchsberechtigten von allen Voraussetzungen für die Geltendmachung des Pflichtteilsanspruches anzunehmen, ohne allerdings die der zitierten Judikatur zugrundeliegenden Erwägungen widerlegen zu können. Die Revisionswerberin vermag daher damit keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO aufzuzeigen.

Auch mit den weiteren Ausführungen der Rechtsrüge in Richtung Schadenersatz und Bereicherung wird kein tauglicher Zulassungsgrund dargetan. Liegt doch auf der Basis der vom Erstgericht getroffenen und vom Berufungsgericht gebilligten Feststellungen auf der Hand, dass der Beklagten kein Schuldvorwurf gemacht werden kann und sich das Klagebegehren auch nicht bereicherungsrechtlich begründen lässt.

Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 510 Abs 3 ZPO).

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