Spruch:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die klagenden Parteien sind schuldig, der beklagten Partei die mit 2.000,99 EUR (darin enthalten 333,50 EUR an USt) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Text
Entscheidungsgründe:
Im Jahr 1993 wurde in Österreich von Unternehmern der Markenartikelindustrie, des Handels und der Verpackungswirtschaft unter der Ägide der Wirtschaftskammer Österreich der Altstoffrecycling Austria Verein (ARA-Verein) gegründet, dem jedes Unternehmen beitreten kann, welches direkt von der damals geplanten Verpackungsverordnung betroffen ist und dessen überwiegender Geschäftszweck nicht im Entsorgen von Verpackungsmaterial besteht. Zielsetzung dieses Vereins war es, ein nicht auf Gewinn orientiertes Unternehmen zu schaffen, das den Vertragspartnern eine möglichst kostengünstige und verlässliche Entpflichtung von den Verbindlichkeiten aus der VerpackVO ermöglicht (Non-Profit-Prinzip). Der Verein gründete (zunächst als Alleinaktionär) mit Satzung vom 5. 2. 1993 die Beklagte (in den Verträgen mit „ARA“ bezeichnet).
Im Jahr 1996 erließ der (damalige) Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie auf Grund des Abfallwirtschaftsgesetzes (AWG) die Verpackungsverordnung (VerpackVO 1996, BGBl 1996/648; zuletzt geändert durch BGBl II 2006/364), mit der den Herstellern, Importeuren, Abpackern und Vertreibern von Transport- und Verkaufsverpackungen die Verpflichtung auferlegt wird, ihre Verpackungen nach dem Gebrauch unentgeltlich zurückzunehmen und diese wieder zu verwenden oder zu verwerten. Von dieser Verpflichtung können sie sich dadurch entbinden, dass sie diese an dafür geeignete Sammel- und Verwertungssysteme übertragen.
Die Beklagte schloss mit acht Branchenrecyclinggesellschaften (BRG) hinsichtlich der verschiedenen Materialien Entsorgungsverträge ab (Organisation der Sammlung, Sortierung, Transport und Verwertung). Die BRG trafen ihrerseits Vereinbarungen mit Regionalpartnern (Unternehmen oder Gebietskörperschaften), welche die tatsächliche Sammlung leisteten. Eine Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb eines Sammel- und Verwertungssystems kam nur den einzelnen BRG zu. Die Beklagte bildet mit diesen gemeinsam das sogenannte ARA-System. Dieses bietet Leistungen sowohl für Haushalte als auch für gewerblich anfallende Verpackungsabfälle an, wobei es auf dem Gebiet der haushaltsnah anfallenden Gebrauchsverpackungen österreichweit der einzige Anbieter ist, nicht aber beim gewerblichen Verpackungsrecycling. Das ARA-System ist als Selbstmeldesystem ausgestaltet. Die Lizenznehmer verpflichten sich, alle meldepflichtigen Verpackungen einer bestimmten Abrechnungsperiode zu ermitteln, die in Österreich in Verkehr gesetzte Gesamtmenge je nach Packstoff und Tarifkategorie zu melden und das Lizenzentgelt unter Anwendung der jeweils gültigen Tarife selbst zu berechnen und im Voraus abzuführen. Die von ihnen tatsächlich in Verkehr gesetzten Mengen sind für das abgelaufene Kalenderjahr jeweils bis zum 31. 3. des folgenden Jahres mit einer Jahresabschlussmeldung bekannt zu geben. Das Entgelt wird anhand von Tarifen berechnet, die jeweils von der Beklagten für ein Kalenderjahr im Voraus festgelegt werden. Dafür werden jährlich die zu erwartenden Kosten den zu erwartenden Verpackungsmengen gegenübergestellt. Daraus wird ein für sämtliche Groß- und Kleinkunden gleichermaßen gültiger Tarif - ohne Gewinnaufschlag - kalkuliert. Da zu diesem Zeitpunkt keine abschließenden Daten für das Vorjahr vorliegen, ist diese Vorausberechnung nicht zu 100 % exakt und es kann bei einer Jahresendabrechnung zu Überschüssen oder Verlusten kommen. Vor allem in den Jahren 1998 bis 2000 gab es beträchtliche Überschüsse, die aber nicht ausbezahlt wurden, sondern in den Folgejahren zu Tarifsenkungen führten. Diese Vorgangsweise ist in den 1993 geschlossenen Entsorgungsverträgen zwischen der Beklagten und den BRG in § 6 Abs 2 („Entgelt“) festgelegt:
„Etwaige Gewinne, die trotz der nicht auf Gewinn ausgerichteten Kalkulation durch die ARA oder die BRG erzielt werden, werden nicht an die Lizenznehmer ausgeschüttet, sondern in die laufende Tarifkalkulation miteinbezogen.“
Die Kläger stellen Verpackungsmaterial her. Sie schlossen mit der Beklagten am 9. 2. 1996 eine allgemeine Entpflichtungs- und Lizenzvereinbarung (in der Folge: ELV) und eine ELV für Serviceverpackungen. In der Präambel wird auf die VerpackVO und die VerpackungszielVO Bezug genommen. Die Kläger werden (wie alle der VerpackVO unterliegenden Unternehmen und Vertragspartner der Beklagten) als Lizenznehmer (in der Folge: LN) bezeichnet.
Auszugsweise lauten die ELV wie folgt:
„I. Lizenzrecht
1. Die ARA nimmt als Treuhänderin des LN dessen Interessen gegenüber den BRG wahr. Der LN beauftragt und ermächtigt die ARA, in seinem Interesse möglichst kostengünstige Entsorgungsverträge mit den BRG abzuschließen, diese abzuändern sowie neue Entsorgungsverträge mit neu hinzugekommenen BRG abzuschließen. ...
Die BRG sind in den Entsorgungsverträgen zu einer sach- und fachgerechten und den Verpackungsverordnungen entsprechenden Sammlung und/oder Verwertung (je nach BRG) aller Verpackungen, für die Sammel- und/oder Verwertungsgarantien vorliegen, zu verpflichten. ... Die Rechte des LN gegenüber den BRG werden ausschließlich von der ARA als Treuhänderin des LN im eigenen Namen, aber auf Rechnung und im Interesse des LN wahrgenommen. Leistungen der BRG empfängt die ARA als Vertragspartner der BRG zwar im eigenen Namen, aber auf Rechnung und im Interesse des LN.
...
II. Lizenzentgelt
1. Die vom LN an die ARA für die im Punkt 1. umschriebenen Tätigkeiten bzw eingeräumten Rechte laufend zu leistenden Lizenzentgelte werden von letzterer eingehoben und nach Abzug ihrer Aufwendungen an die BRG entsprechend den materialspezifischen Anteilen weitergeleitet.
Das vom einzelnen LN zu leistende Lizenzentgelt bemisst sich unter Anwendung der von der ARA jeweils veröffentlichten Lizenzentgeltsätze nach den vom LN im Inland in Verkehr gebrachten (Service-)Verpackungsmaterialien.
...
2. Der LN verpflichtet sich, die vertragsgegenständlichen (Service-)Verpackungsmaterialien auf Verkaufseinheitenbasis, packstoffspezifisch zu ermitteln und diese Werte jeweils als Grundlage für die Berechnung des von ihm zu leistenden Lizenzentgelts zu verwenden. ...
Gleichzeitig wird der LN der ARA seine in Packstoffgruppen gegliederten Planannahmen für die im ersten vollen Kalenderjahr zu entsorgenden (Service-)Verpackungsmaterialen ... übermitteln.
Für die darauffolgenden Kalenderjahre hat die ARA das Recht, vom LN auf schriftliche Anfrage einmal pro Jahr eine aktualisierte 'Produktspezifische Packstoffmeldung' zu verlangen, für deren Übermittlung dem LN eine Frist von sechs Wochen ab Einlangen der Anfrage eingeräumt wird.
3. Der LN ist verpflichtet, der ARA monatlich die von ihm im Abrechnungsmonat in Verkehr gebrachten Mengen an (Service-)Verpackungsmaterialien mittels der 'Laufenden Meldung' … bekannt zu geben und gleichzeitig das auf diesen Abrechnungsmonat entfallende Lizenzentgelt zu überweisen. ...
4. Die ARA wird die in Abs 1 erwähnten Lizenzentgeltsätze je Packstoffkategorie sowie die Tarifstruktur höchstens einmal jährlich ändern, wobei die neuen Sätze mindestens drei Monate vor Inkrafttreten bekannt gegeben werden.
Die geänderten Lizenzentgelte werden danach jeweils ab dem 01. 01. des Folgejahres in Rechnung gestellt. ...
Unabhängig von der einmaligen ordentlichen Lizenzentgeltänderung pro Jahr hat die ARA (im Hinblick auf gleichartige Bestimmungen in den Entsorgungsverträgen) das Recht, außerhalb der genannten Perioden eine außerordentliche Lizenzentgeltanpassung vorzunehmen, wenn sich die Kostensituation oder die Grundlagen der Planannahmen für die Berechnung der Höhe der Lizenzentgelte maßgeblich ändern. Auch in diesem Fall werden die Änderungen der Lizenzentgeltsätze dem LN nach Möglichkeit drei Monate vor Inkrafttreten bekannt gegeben.
...
III. Vertragsdauer
1. Diese Vereinbarung ... wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen.
Dem LN steht das Recht zu, diese Vereinbarung ohne Angabe von Gründen unter Einhaltung einer sechsmonatigen Kündigungsfrist zum Ende eines jeden Kalenderjahres mittels eingeschriebenen Briefes aufzukündigen ('ordentliche Kündigung'). Die ARA verzichtet auf ein ordentliches Kündigungsrecht.
...
V. Schlussbestimmungen
...
3. ...
Die ARA ist weiters berechtigt, diesen Vertrag ohne Zustimmung des LN zu ändern oder zu ergänzen, insbesondere was die Bekanntgabe der jeweils gültigen Formulare und anderen Vertragsanlagen betrifft, soweit die ARA nicht offenbar unbillig handelt und soweit die Änderungen oder Ergänzungen keine wesentlichen Vertragspunkte betreffen und im Interesse des Funktionierens des ARA-Systems notwendig oder sinnvoll sind. Dieses vereinfachte Änderungsrecht gilt nicht für Änderungen des Tarifs sowie der Tarifstrukturen. Hierfür gelten die Bestimmungen des Punktes II. 4. des Vertrages.
Die Tatsache der Änderung oder Ergänzung dieses Vertrags ist dem LN von der ARA unter Anführung der geänderten oder neuen Vertragsbestimmungen und des Datums des Inkrafttretens schriftlich mitzuteilen. Die Änderung oder Ergänzung wird jedoch frühestens mit Mitteilung an den LN wirksam.
...“
Am 29. 12. 2003 schlossen die Parteien weitere ELV für Serviceverpackungen, die hinsichtlich der wesentlichen Bestimmungen keine Änderungen brachten. Der LN wurde als Lizenzpartner (LP; in der Folge zur besseren Verständlichkeit aber weiter LN) bezeichnet. Die Rechte und Pflichten aus den Verträgen sollten den Klägern solidarisch zustehen.
In den mit den Klägern geschlossenen Verträgen finden sich keine Regelungen, nach denen geleistete Tarifentgelte an die LN zurückzuzahlen wären oder der Beklagten das Recht zustünde, Nachforderungen an die LN zu stellen. Das Non-Profit-System wird nicht erwähnt.
In der Satzung der Beklagten regelt § 3 (Grundsätze der Unternehmensführung) lit b), dass im Kerngeschäft (Verpackungsentpflichtung in Österreich) keine Gewinnerzielungsabsicht besteht. Die Beklagte hat beginnend mit 1998 regelmäßig in diversen öffentlichen oder direkt an Kunden gerichteten Aussendungen, jährlichen Geschäftsberichten, Tarifaussendungen, Informationsbroschüren und dergleichen auf diese Vorgangsweise (gemeint, dass Überschüsse nicht an die LN ausgeschüttet, sondern in laufende Tarifkalkulationen miteinbezogen würden) hingewiesen.
In den „Ergänzungen zum Syndikatsvertrag“ zwischen der Beklagten einerseits und dem Verein Österreichischer Kunststoffkreislauf (ÖKKV) und der ÖKK Österreichischer Kunststoffkreislauf AG andererseits vom 25. 11. 2002 ist unter § 5 zu den Lizenzentgelten vermerkt: „ÖKV, ÖKK AG und ARA AG halten fest, dass die sich bei ÖKK AG jeweils befindlichen, passivierten Überschüsse de facto vorausbezahlte Lizenzentgelte sind, die im Falle einer Beendigung des Entsorgungsvertrags in geeigneter Form über den Treuhänder ARA AG an die Lizenzpartner zurückgeführt werden müssen.“
Die Tarife konnten seit 1996 stetig gesenkt werden und liegen selbst nach der Erhöhung am 1. 7. 2009 noch unter den ursprünglichen Werten. Die Altstofferlöse hingegen unterliegen sehr starken Schwankungen.
Im Jahr 2008 erfolgte eine umfassende Strukturreform des ARA-Systems. Sechs der acht BRG wurden mit der Beklagten fusioniert oder von dieser durch Einzelrechtsnachfolge übernommen. Die Firmenbucheintragungen erfolgten am 20. 10. und 24. 12. 2008. In diesem Zusammenhang übersandte die Beklagte den LN ein „Informationsblatt zur Strukturreform des ARA-Systems und den Neuerungen in der Entpflichtungs- und Lizenzvereinbarung (ELV) bzw der ELV für Serviceverpackungen“. Sie erklärte darin, dass die Neuordnung dazu führe, „dass die ARA in Kürze selbst Sammel- und Verwertungssysteme nach den Bestimmungen des AWG und der VerpackVO betreiben und Ihnen daher auf direktem Weg die Entpflichtung im Sinne der Bestimmungen der VerpackVO bieten kann. Daneben kann jedoch auch weiterhin die Entpflichtung durch die Beauftragung von Branchenrecycling-Gesellschaften bewirkt werden, wobei die ARA in diesem Fall weiterhin als Ihr Treuhänder agiert.
Wesentlich bei der bevorstehenden Reform ist, dass die im ARA-System seit nunmehr 15 Jahren bestehenden Grundprinzipien, insbesondere das seit 1993 geltende Non-Profit-Prinzip, unverändert ihre Gültigkeit behalten.
Zur Vorbereitung der in Ihrem Interesse geplanten Reformschritte sind gewisse Änderungen im Text der mit Ihnen geschlossenen Entpflichtungs- und Lizenzvereinbarungen (ELV) bzw ELV für Serviceverpackungen erforderlich. Außerdem wollen wir bei dieser Gelegenheit einige administrative Erleichterungen in der Vertragsabwicklung für Sie einführen; ...
Um all dies umsetzen zu können, machen wir von dem in Punkt V. 3. der mit Ihnen geschlossenen ELV eingeräumten Recht Gebrauch und ändern bzw ergänzen die mit Ihnen geschlossenen Verträge mit Wirkung 30. 9. 2008.“
Die Beklagte verwies auf das seit 1993 bestehende Non-Profit-Prinzip, nach dem sich die Gesellschaften des ARA-Systems verpflichtet hätten, etwaige ungeplante Überschüsse, die trotz der nicht auf Gewinn ausgerichteten Kalkulation erzielt würden, und Unterdeckungen in die Tarifkalkulation der Folgeperioden miteinzubeziehen und auf diesem Weg wieder an die LN weiter zu geben. Der angeschlossene Vertragstext lautet auszugsweise:
„I. Lizenzrecht
1. Die ARA betreibt ein Sammel- und Verwertungssystem für Transport- und Verkaufsverpackungen nach den Bestimmungen des AWG und der VerpackVO. Als solches hat die ARA die Sammlung und Verwertung von solchen Verpackungen sicherzustellen, für die Verträge mit den Lizenzpartnern abgeschlossen wurden. Solange die ARA über eine aufrechte Genehmigung als Sammel- und Verwertungssystem für Verpackungen verfügt, kann sie im Umfang dieser Genehmigung eine rechtswirksame Entpflichtung der Lizenzpartner bewirken.
Die ARA kann die Entpflichtung der LP (Anm. = LN) auch durch den Abschluss von Entsorgungsverträgen mit den BRG bewirken. Die ARA nimmt dabei als Treuhänderin des LP dessen Interessen gegenüber den BRG wahr. Der LP beauftragt und ermächtigt die ARA, in seinem Interesse möglichst kostengünstige Entsorgungsverträge mit den BRG abzuschließen, diese abzuändern sowie neue Entsorgungsverträge mit neu hinzugekommenen BRG abzuschließen.
…
II. Lizenzentgelte
…
5. a.:
Die ARA verwendet die von ihr vereinnahmten
Mittel nach den Grundsätzen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit. Etwaige Überschüsse, die trotz der nicht auf Gewinn ausgerichteten Kalkulation durch die ARA erzielt werden, sind nicht an die Lizenzpartner auszubezahlen, sondern werden ebenso wie etwaige Unterdeckungen in die Tarifkalkulation der Folgeperioden miteinbezogen.
Die Kläger widersprachen diesem Punkt II. 5. a. und erklärten ausdrücklich, dass sie die einseitig durchgeführte Vertragsänderung der Beklagten nicht akzeptieren wollten. Insbesondere stützten sie sich darauf, dass eine Besteuerung des Gewinns der Beklagten (die den Überschuss für die LN mindere) dem Prinzip der Sparsamkeit, Zweckmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit widerspreche.
Auf Grundlage der ELV brachten die Kläger diverse Verpackungen in Österreich in Verkehr, meldeten diese der Beklagten und zahlten entsprechend den jeweils gültigen Tarifen. Nach zunächst nur geringen Mengen in Verkehr gesetzter Verpackungsmaterialien stieg der Umsatz beginnend mit 2000 massiv an. Bis zur Änderung der Lizenzvereinbarung durch die Beklagte im Jahr 2008 beanstandeten die Klägern die Abrechnungsvorgänge nie. Die Beklagte schüttete seit dem Jahr 1993 weder Überschüsse aus noch stellte sie Nachforderungen an LN. Sie hatte im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses mit den Klägern im Jahr 1996 ca 10.000 LN, mittlerweile sind es ca 15.000.
Die Kläger erhoben für den Zeitraum 1. 1. 2004 bis 30. 9. 2008 eine Stufenklage, in der sie begehrten, I. die Beklagte schuldig zu erkennen, nach Tarifposten und Jahren geordnet Rechnung zu legen über a) die Kosten, die tatsächlich für die Sammlung und Verwertung aufgewendet wurden, b) die Mengen, die von den Lizenzpartnern zur Entpflichtung gemeldet wurden und c) die Kosten der Sammlung und Verwertung je Kilo, sowie sämtliche Belege zu dieser Rechnungslegung vorzulegen und die Prüfung dieser Abrechnung durch einen gerichtlich beeideten Sachverständigen auf Vollständigkeit und Richtigkeit zu dulden sowie II. die sich daraus ergebenden Guthabensbeträge an die Kläger auszuzahlen (die Abweisung der Punkte I. und II. des Begehrens durch das Erstgericht blieb unbekämpft). Weiters begehrten die Kläger für den Zeitraum ab dem 1. 10. 2008, die Beklagte schuldig zuerkennen, es zu unterlassen, Überschüsse, die dadurch entstünden, dass die von den Klägern auf Grundlage der ELV bezahlten Lizenzentgelte die Kosten der Sammlung und Verwertung der Verpackungen, für welche die Lizenzentgelte bezahlt würden, überstiegen, in Tarife für mehrere Tarifperioden einzurechnen (Punkt III. des Begehrens) und die Feststellung, dass die Beklagte während der Dauer des zwischen den Parteien bestehenden Rechtsverhältnisses verpflichtet sei, den Klägern über die genannten Überschüsse jeweils für ein Kalenderjahr bis zum 30. 6. des folgenden Jahres auf die unter Punkt I. des Begehrens festgelegte Weise Rechnung zu legen und diese Überschüsse an die Kläger zurückzuzahlen (Punkt IV. des Begehrens). Die Beklagte sei zunächst als Treuhänderin der LN, und damit auch der Kläger, tätig geworden und habe deren Interesse gegenüber den BRG wahrzunehmen gehabt. Am 1. 10. 2008 seien die BRG mit einer Ausnahme in die Beklagte fusioniert worden, weshalb die Treuhandschaft weggefallen sei. Die Beklagte habe auf Grund ihrer Tarifgestaltung deutliche Überschüsse angehäuft, was ihrem sich aus der Satzung und den ELV ergebenden Non-Profit-Prinzip sowie dem Prinzip der Kostendeckung nach § 11 VerpackVO und der Sparsamkeit nach § 29 AWG widerspreche. Aus den ELV gehe hervor, dass es nur auf die tatsächlich anfallenden Kosten ankomme. Da erst nach Ablauf eines Kalenderjahres feststehe, wie hoch die tatsächlich aufgelaufenen Kosten seien, könnte es sich bei den bezahlten Entgelten nur um Vorauszahlungen handeln, welche gemäß § 1431 ABGB zurückzuzahlen seien, sobald feststehe, dass sie die Schuld übersteigen würden. Im Zuge der Unternehmensumstrukturierung im Jahr 2008 habe die Beklagte einen Änderungsvorschlag zu den ELV versandt, in der sich eine neue Klausel befunden habe, mit der die Kläger nicht einverstanden seien. Da es sich um einen wesentlichen Vertragspunkt handle, könne sich die Beklagte nicht auf Punkt V. 3. ELV berufen. Die Vorgehensweise der Einrechnung in künftige Tarife sei gesetz- und vertragswidrig. Da keine ausdrückliche oder konkludente (den Klägern sei diese Vorgangsweise der Einrechnung nicht bekannt gewesen) vertragliche Regelung bestehe, sei die Vertragslücke primär durch dispositives Recht zu schließen. Keinesfalls könne ein Pauschalentgelt angenommen werden, da dies dem Non-Profit-Prinzip (Kostendeckungsprinzip) widerspreche. Die von der Beklagten vorgeschlagene Regelung stelle nicht den hypothetischen Parteiwillen dar, weil die Kläger die Einrechnung ausdrücklich abgelehnt hätten. Auf Grund der ergänzenden Vertragsauslegung komme man zu dem Ergebnis, dass die Beklagte die Überschüsse jährlich ausbezahlen müsse. Lehne man dies ab, so hätten die Kläger Bereicherungsansprüche. Das Lizenzentgelt diene der Deckung der tatsächlichen Kosten. Stehe fest, dass die bezahlten Lizenzbeträge die tatsächlich angefallenen Entsorgungskosten eines Jahres überstiegen, diene der Mehrbetrag nicht mehr der Deckung und es sei daher der Geschäftszweck für ein Behalten weggefallen. Zudem seien die bei der Beklagten bestehenden Überschüsse vom Finanzamt als Einkünfte aus Gewerbebetrieb behandelt worden und seien daher zu versteuern. Dies widerspreche dem Sparsamkeitsprinzip, das in § 29 AWG festgesetzt sei. Eine Besteuerung könne durch Rückzahlung an die LN vermieden werden. Die von der Beklagten vorgenommene Methode der Einrechnung führe zu einer Ungleichbehandlung der Vertragspartner, je nachdem, in welchem Ausmaß sie in den Folgejahren am Sammel- und Verwertungssystem beteiligt seien. Außerdem sei die Vorgangsweise nachteilig, wenn man aus dem System ausscheide.
Die Beklagte beantragt die Abweisung des Klagebegehrens. Die Tarifgestaltung erfolge nach den in § 11 Abs 3 Z 1 bis 3 VerpackVO angeführten Kriterien der allgemein gültigen Tarife und der Gleichbehandlung aller Vertragspartner. Die jährlich zu erwartenden Kosten der Sammlung und Verwertung von Verpackungen einer Tarifkategorie würden kalkuliert und den erwarteten, am System teilnehmenden Verpackungsmengen gegenübergestellt. Daraus errechne sich der für dieses Jahr von den Vertragspartnern zu bezahlende Tarif. Von Beginn der Tätigkeit an sei klar gewesen, dass es trotz einer auf exakte Kostendeckung angelegten Kalkulation bei der Finanzierung der Sammlung und Entsorgung der Verpackungen über im Voraus kalkulierte Tarife immer wieder entweder zu nicht geplanten Überschüssen oder zu Verlusten kommen werde. Es sei nämlich eine Reihe von im Vorhinein ungewissen Parametern einzubeziehen. Die Überschüsse in den Jahren 1998 bis 2000 seien in den Folgejahren durch Tarifsenkungen kontinuierlich abgebaut worden. Die Beklagte gehe mit den Überschüssen nach dem Non-Profit-Prinzip vor, wobei ihr Ziel die möglichst kostengünstige Entpflichtung und Entsorgung sei. Es sei bereits in den Verträgen mit den BRG 1993 festgehalten worden, dass etwaige Gewinne nicht an die LN ausgeschüttet, sondern in die laufende Tarifkalkulation miteinbezogen würden. Damit werde kein steuerrechtlich relevanter Gewinn erzielt. Die ELV sähen kein Recht der Beklagten vor, für ein Verlustjahr Nachzahlungen zu verlangen, und auch keine Pflicht, Überschüsse an die LN zurückzuzahlen. Würden Rückzahlungen erfolgen, sei nicht anzunehmen, dass diese an die nächstfolgenden Vertriebsstufen refundiert würden. Umgekehrt könne es auch nicht zu einer Nachverrechnung gegenüber den Abnehmern des Vorjahres kommen. Nur fixe Tarife ermöglichten daher eine verlässliche Kalkulation und Weiterverrechnung. Die Kläger hätten von den Tarifsenkungen in den Jahren 2004 bis 2008 infolge ihres steigenden Umsatzes sogar überdurchschnittlich profitiert. Sie seien auch durch verschiedene Aussendungen mit der Vorgangsweise der Beklagten vertraut gewesen und hätten dieser jedenfalls konkludent zugestimmt. Um zu verhindern, dass infolge Konfusion zwischen der Beklagten und den BRG die Non-Profit-Zusage untergehe, habe die Beklagte berechtigterweise durch einseitige Vertragsänderung den entsprechenden Passus aus den Entsorgungsverträgen in die ELV aufgenommen. Dass sie Überschüsse bei der Kalkulation der Tarife der Folgeperioden tarifmindernd berücksichtige, gehe aus unzähligen öffentlichen und direkt an die LN gerichteten Äußerungen, beginnend mit dem Jahr 1998, hervor. Den Klägern stehe daher kein vertraglicher Anspruch auf Auszahlung von Überschüssen und damit auch nicht auf Rechnungslegung und Rückzahlung zu. Bereicherungsansprüche schieden auf Grund der vertraglichen Regelungen aus. Weiters sei zu beachten, dass sich die Beklagte nicht verpflichtet habe, gerade die vom jeweiligen LN in Verkehr gebrachten Verpackungen zu sammeln und zu verwerten. Diese seien lediglich ein preisbestimmender Faktor für die Beteiligung an den Gesamtkosten. Das Non-Profit-Prinzip ergebe sich weder aus dem AWG noch aus der VerpackVO. Das Prinzip der Kostendeckung des § 11 VerpackVO sei nicht mit einem gesetzlichen Gewinnverbot gleichzusetzen. Auf Grund eines massiven und nicht vorhersehbaren Einbruchs der Altstoffmärkte Ende 2008/Anfang 2009 habe die Beklagte am 1. 7. 2009 mit einer Tariferhöhung - ohne Nachforderung - reagieren müssen, wobei die aktuellen Tarife aber noch immer unter denen aus 1996 lägen.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Das Non-Profit-Prinzip sei kein im österreichischen Recht normiertes Institut. In die ELV habe das Non-Profit-System keinen Eingang gefunden. Die Beklagte habe sich darin nur verpflichtet, im Interesse der LN möglichst kostengünstige Entsorgungsverträge abzuschließen. Bei den Bestimmungen zur Berechnung des Lizenzentgelts sei nicht einmal auf die Kostendeckung Bezug genommen worden. Das Non-Profit-Prinzip ergebe sich lediglich aus § 3 der Satzung der Beklagten sowie aus den identen Bestimmungen aus den im Jahr 1993 geschlossenen Entsorgungsverträgen mit den BRG. Da das Non-Profit-System der Beklagten eine Besonderheit dieser Gesellschaft und nicht gesetzlich vorgeschrieben sei, müssten die Kläger dieses in seiner konkreten Ausformung entsprechend den ELV gegen sich gelten lassen. Ob sie davon bei Vertragsabschluss Kenntnis gehabt hätten, sei nicht von Bedeutung. Sie seien im Jahr 1996, ohne dazu verpflichtet zu sein, einer seit drei Jahren bestehenden und operativ tätigen Selbsthilfeorganisation mit ca 10.000 Lizenznehmern beigetreten, deren Grundsätze nach außen hin offen gelegt worden seien. Auf die Entsorgungsverträge sei in den ELV, wenn auch im anderen Zusammenhang, Bezug genommen worden. Wenn sich die Kläger für die näheren Modalitäten nicht interessiert hätten, falle dies in ihre Sphäre. Die Bestimmung in der „Ergänzung zum Syndikatsvertrag“ beziehe sich nur auf die Beendigung des Entsorgungsvertrags. Das Bereicherungsrecht diene nicht dazu, Verträge zu korrigieren. Es sei evident, dass durch eine jährliche Endabrechnung im Nachhinein nicht eo ipso die ursprüngliche Vertragsgrundlage wegfalle. Den einzelnen LN stehe weder ein gesetzlicher noch ein vertraglicher Anspruch auf Auszahlung allfälliger Überschüsse zu, weshalb auch kein Rechnungslegungsanspruch bestehe. Die Beklagte und auch der ARA-Verein als deren Hauptaktionärin unterlägen eigenen gesetzlichen Rechnungslegungsvorschriften, deren schuldhafte Verletzung sanktioniert sei.
Das Berufungsgericht (die Kläger ließen die Abweisung ihres Begehrens für den Zeitraum 1. 1. 2004 bis 30. 9. 2008 [Punkte I. und II.] unbekämpft in Rechtskraft erwachsen) bestätigte das angefochten Urteil in seinen Punkten III. und IV. Es erachte sich infolge Rechtskraft der Abweisung der Begehren .I und II. an die rechtliche Beurteilung des Erstgerichts gebunden, sodass es im Berufungsverfahren unerheblich sei, ob die Kläger Kenntnis von der Einrechnungspraxis gehabt hätten. Ein allfälliges Treuhandverhältnis in den Jahren 1996 bis 2008 sei nicht mehr Verfahrensgegenstand. Ab Fusionierung betrachte sich die Beklagte offenbar selbst nicht mehr als Treuhänderin. Die Beklagte habe an die Kläger ein Anbot auf Abänderung des Vertrags gestellt (sie könne sich, da es sich um eine wesentliche Änderung handle, nicht auf Art V. 3. ELV berufen), das die Kläger jedoch ausdrücklich abgelehnt hätten. Ein neuer Vertrag sei nicht zustande gekommen. Dies habe zur Folge, dass die ursprünglich zwischen den Streitteilen geschlossene Vereinbarung aufrecht bleibe. Zu dieser stehe aber für das Berufungsgericht bindend fest, dass die Kläger die strittige Klausel gegen sich gelten lassen müssten. Dies müsse auch für die Folgezeiträume gelten. Allerdings könnte man auch die Auffassung vertreten, die Kläger hätten erklärt, weiter vertraglich an die Beklagte gebunden sein zu wollen, allerdings ohne die strittige Bestimmung und dass die Beklagte damit schlüssig einverstanden gewesen sei, weil sie auch nach der Ablehnungserklärung ihre Leistungen gegenüber den Klägern erbracht habe. In diesem Fall wäre eine ergänzende Vertragsauslegung vorzunehmen, wobei es nicht darauf ankomme, ob die Parteien den zu entscheidenden Fall absichtlich oder deshalb nicht geregelt hätten, weil sie an diesen überhaupt nicht gedacht hätten. Die Auslegung habe nach der Übung des redlichen Verkehrs zu erfolgen. Es sei zu erkunden, welche Lösung redliche und vernünftige Parteien vereinbart hätten. Es liege auf der Hand, dass für die Beklagte im Vorhinein nicht exakt abschätzbar sei, welche Mengen an Verpackungen im Folgejahr in Verkehr gebracht würden. Daraus resultiere zwangsläufig, dass in der darauffolgenden Abrechnung im Nachhinein ein Überschuss oder ein Fehlbetrag entstehe. Einen Gewinn habe die Beklagte aus dem System nicht ziehen wollen, da sie eine Non-Profit-Organisation sei. Solle ein gerechter Interessenausgleich hergestellt werden, sei der Beklagten zuzustimmen, dass dies viel eher durch das von ihr gehandhabte System erreicht werde. Die Rückzahlung würde einen erhöhten Verwaltungsaufwand erfordern, während die Berücksichtigung der Überschüsse oder Fehlbeträge bei der Tariffestsetzung zweckmäßig und ohne besonderen Aufwand für alle Beteiligten erscheine. Gehe man davon aus, dass die LN die Entsorgungskosten auf ihre Kunden überwälzen würden, würden sie durch das Auszahlen von Überschüssen mangels Rückzahlung an ihre Vertragspartner für die Vergangenheit bereichert werden. Umgekehrt könnten sie von Käufern, sollten sie nachtragspflichtig werden, keine Nachzahlungen verlangen. Auch eine allfällige Steuerpflicht der Beklagten, die aber gar nicht feststehe, würde daran nichts ändern. Diese sei im Wirtschaftsleben üblich und gewöhnlich. Sie würde nicht von den Klägern selbst getragen werden. Sie würde sich nur durch Erhöhung der Preise der von ihnen in Verkehr gebrachten Produkte niederschlagen.
Das Berufungsgericht sprach aus, dass die ordentliche Revision zulässig sei. Im Hinblick auf die in Österreich mit einer Vielzahl von LN geschlossenen Verträge komme der Frage der (ergänzenden) Auslegung der ELV eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zu.
Dagegen richtet sich die Revision der Kläger mit einem Abänderungsantrag, hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Die Beklagte beantragt, der Revision nicht Folge zu geben.
Rechtliche Beurteilung
Die Revision ist zulässig, sie ist aber nicht berechtigt.
Einleitend ist festzuhalten, dass Verweisungen in der Revision auf andere Schriftsätze für den Obersten Gerichtshof unbeachtlich sind (RIS-Justiz RS0043579, RS0043616, RS0007029).
Zu Recht wendet sich die Revision zunächst gegen die Ansicht des Berufungsgerichts, dass aus der rechtskräftigen Abweisung des Klagebegehrens zu Punkt I. und II. eine Bindungswirkung für das den Gegenstand des Revisionsverfahrens bildende Klagebegehren abzuleiten sei.
Die Rechtskraft eines Urteils erstreckt sich nach ständiger Rechtsprechung grundsätzlich nur auf den Spruch. Nur soweit es für die Individualisierung des Anspruchs und dessen Tragweite erforderlich ist, sind auch die Entscheidungsgründe heranzuziehen (RIS-Justiz RS0041357). Die in der Entscheidung enthaltene Beurteilung von Vorfragen erwächst ebenso wenig in Rechtskraft wie die Tatsachenfeststellungen des Gerichts, die es zur Gewinnung des für die Subsumtion erforderlichen Tatbestands benötigt (RIS-Justiz RS0041342; RS0041180). Das Gericht hat in einem zweiten Prozess die in einem Vorprozess bloß als Vorfrage beurteilte Rechtsfrage entweder als Hauptsache oder wieder als Vorfrage ohne Berücksichtigung auf diese Beurteilung neuerlich zu entscheiden (RIS-Justiz RS0041178). Die Vorfragenbeurteilung in einem anderen Prozess hat also keine bindende Wirkung im folgenden Prozess (RIS-Justiz RS0042554).
Die Entscheidung über den Teil des Klagebegehrens, der den Zeitraum 1. 1. 2004 bis 30. 9. 2008 betrifft, hat daher keine Bindungswirkung für den sich auf den folgenden Zeitraum beziehenden Teil, was die Beurteilung der Vertragslage betrifft, weil die Entscheidung sich lediglich auf eine Vorfrage bezieht (vgl etwa: keine Bindungswirkung von Entscheidungen zu unterschiedlichen Zinsperioden: RIS-Justiz RS0039843 [T9 und T12] ua).
Der VerpackVO unterliegen nach deren § 1 Hersteller, Importeure, Abpacker, Vertreiber und Letztverbraucher im Inland. Hersteller, Importeure, Abpacker und Vertreiber von in Verkehr gebrachten Transport- oder Verkaufsverpackungen sind verpflichtet, diese nach Gebrauch unentgeltlich zurückzunehmen. Die zurückgenommenen Verpackungen sind allenfalls vorgelagerten Rücknahmeverpflichteten zurückzugeben oder wieder zu verwenden oder zu verwerten (§ 3 Abs 1 VerpackVO). Diese Verpflichtung kann an genehmigte Sammel- und Verwertungssysteme übertragen werden. In dem Umfang, in dem dies geschieht, gehen die Verpflichtungen auch für die vorgelagerten und nachfolgenden Vertriebsstufen auf den Betreiber dieses Systems über (§ 3 Abs 5 VerpackVO).
Ein Sammel- und Verwertungssystem für Transport- oder Verkaufsverpackungen hat die Sammlung und Verwertung von solchen Verpackungen sicherzustellen (§ 11 Abs 1 VerpackVO). Die Einhebung der Mittel hat nach § 11 Abs 3 VerpackVO nach folgenden Grundsätzen zu erfolgen:
1. Es sind allgemeingültige Tarife bezogen auf Packstoffe oder - soweit dies sachlich gerechtfertigt ist - bezogen auf Packmittel oder Packmittelgruppen (Tarifkategorie) vorzusehen; dabei sind alle Vertragspartner nach gleichen Grundsätzen zu behandeln.
2. Die Tarife sind auf Grund einer nachvollziehbaren Kostenkalkulation so zu gestalten, dass die zu erwartenden Kosten für die im Kalenderjahr gesammelten bestimmten Packstoffe, Packmittel oder Packmittelgruppen einschließlich der Kosten der Verwertung auf die insgesamt in demselben Kalenderjahr in Verkehr gebrachte Menge umgelegt werden.
3. Die Sammel- und Verwertungssysteme haben eine angemessene Mitwirkung der Verpflichteten im Hinblick auf die Kontrolle der Mitteleinhebung, insbesondere eine vollständige Meldung der insgesamt im Kalenderjahr in Verkehr gesetzten Verpackungsmassen inklusive einer Zuordnung zu den jeweiligen Tarifen vertraglich sicherzustellen.
Die Einrichtung, der Betrieb und die wesentliche Änderung von Sammel- und Verwertungssystemen bedarf einer Genehmigung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft (§ 29 Abs 1 AWG 2002). Dem Antrag auf Genehmigung sind (ua) Angaben über die Grundlagen zur Berechnung der vorgesehenen Tarife für die Sammlung und Verwertung, wie insbesondere die Kostenfaktoren und die zu erwartenden Aufwendungen der Sammlung, Sortierung, Verwertung und Verwaltung (§ 29 Abs 2 Z 7 AWG) und der Nachweis der Kostendeckung der Finanzierung für die zu übernehmenden Verpflichtungen einschließlich der ausreichenden Sicherstellung der Finanzierung der übernommenen Leistungen (§ 29 Abs 2 Z 8 AWG) anzuschließen. Die Einrichtung, der Betrieb und die wesentliche Änderung eines Sammel- und Verwertungssystems ist zu genehmigen, wenn (ua) zu erwarten ist, dass eine kostendeckende Finanzierung einschließlich einer ausreichenden Sicherstellung der Finanzierung der übernommenen Leistungen gegeben ist (§ 29 Abs 4 Z 2 AWG). Genehmigte Sammel- und Verwertungssysteme unterliegen der Aufsicht des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft. Die Aufsicht bezieht sich auf die Erfüllung der Verpflichtungen von Sammel- und Verwertungssystemen entsprechend den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen und Bescheide (§ 31 AWG).
Da die Erklärungen der Parteien im Jahr 2008 nicht isoliert, sondern aufbauend auf den bereits bestehenden ELV abgegeben wurden, kann die Frage der Berechtigung der geltend gemachten Ansprüche auch nicht ausschließlich an diesen, sondern nur in Zusammenschau mit den bereits zwischen den Parteien bestehenden Verträgen beurteilt werden.
Bei ihrer Gründung war die Beklagte kein genehmigtes Sammel- und Verwertungssystem nach § 29 AWG. Sie war in der Öffentlichkeitsarbeit tätig, schloss mit den Systemteilnehmern die Teilnahmeverträge ab, war für das Inkasso der Entgelte zuständig und nahm Koordinierungsaufgaben für das ARA-System wahr (Moser-Marzi/Schordan/Baumann, Verpackungsverordnung, 66). Mitglied des ARA-Vereins kann jedes Unternehmen werden, das Verpackungen produziert oder damit handelt und in Österreich auf den Markt bringt. Durch diese Konstruktion soll gewährleistet werden, dass alle von der VerpackVO betroffenen Unternehmen jederzeit die unkomplizierte Möglichkeit einer Mitgliedschaft im Verein und damit ein Mitspracherecht in Anspruch nehmen können. Im Verein findet der Interessenausgleich aller von der VerpackVO betroffenen Wirtschaftskreise statt (Kern/Schwarzer, ABC der Verpackungsverordnung, 30). Auch nach dem AWG 1990, das am 1. 11. 2002 außer Kraft trat, waren dem Antrag auf Errichtung oder wesentliche Änderung eines Sammel- und Verwertungssystems (ua) Angaben über die Finanzierung anzuschließen (§ 7a Abs 2 Z 6 AWG aF) und stand die Gestaltung des Entgelts unter der Kontrolle des Bundesministers (§ 7e Abs 3 AWG aF). Zur Umsetzung der VerpackVO und der Gestionierung der ARA wurde am 14. 1. 1993 eine Sozialpartnervereinbarung zwischen der Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft, der Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs, der Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund abgeschlossen. Auf Grund dieser Vereinbarung bietet die ARA ihre Befreiungsdienstleistungen seit Inkrafttreten der VerpackVO an. Ziel der Vereinbarung war die Einhaltung folgender Grundsätze der Tarifgestaltung: Grundsatz der materialspezifischen Kostenzuordnung (Ausschluss von Quersubventionen) und volle Deckung der beim Sammeln, Sortieren und Verwerten der Verpackungsabfälle anfallenden Kosten (Moser-Marzi/Schordan/Baumann, Verpackungs- verordnung, 68).
Das ARA-System baut bis 2008 darauf auf, dass einerseits die sich nach der VerpackVO entpflichtenden Unternehmer mit der Beklagten die ELV und die Beklagte mit den BRG Entsorgungsverträge abschließen. Der Beklagten kommt nach dieser Konstruktion (nur) die Koordinierung zu. Sie haftet zwar nach den ELV den entpflichteten Unternehmen nicht direkt für das Sammeln und Verwerten der Abfälle, sie soll aber den BRG gegenüber als alleinige Vertragspartnerin auftreten und die Interessen der LN wahren. Weiters wird ihr von den Beteiligten die Aufgabe übertragen, die Tarife für die Sammlung und Verwertung festzusetzen.
Die Beklagte wird zwar in den ELV als Treuhänderin der LN bezeichnet, die vorliegende Vertragskonstruktion ist aber, weil sie die diversen Interessen der Beteiligten berücksichtigen muss, eine solche sui generis. Mangels vereinbarter Übertragung eines Treuguts (auch bei Auflösung des Vertrags wird kein Treugut rückübertragen) kann trotz der Bezeichnung in den ELV eine reine Treuhandschaft nicht vorliegen. Vielmehr soll die Beklagte im eignen Namen, aber auf Rechnung der LN, die Entsorgungsverträge mit den BRG abschließen und auch ausschließlich selbst die Rechte aus diesem Vertrag den BRG gegenüber durchsetzen und wahren. Damit entspricht die Rechtsstellung der Beklagten insofern eher einer mittelbaren (indirekten oder stillen) Stellvertretung, die vorliegt, wenn ein Beauftragter im eigenen Namen, aber für Rechnung des Auftraggebers, abschließen soll. Vertragspartner wird in diesem Fall nur der so abschließende Vertreter. Dem Vertrag entsprechende Forderungen kann der Geschäftsherr erst nach Abtretung des Anspruchs geltend machen (RIS-Justiz RS0019579; RS0018693). Da es sich aber hier um eine Vertragskonstruktion sui generis handelt, ist auch das Stellvertreterrecht nicht uneingeschränkt anwendbar. Aus der gesamten Vertrags- und Gesetzeslage geht hervor, dass die Beklagte (unter staatlicher Kontrolle) einen nach bestimmten Kriterien zu errechnenden Tarif je Packstoffkategorie festzusetzen hat und diesen höchstens einmal jährlich ändern darf, wobei die neuen Sätze mindestens drei Monate vor Inkrafttreten bekannt gegeben werden und sie die geänderten Lizenzentgelte danach jeweils ab 1. 1. des Folgejahres in Rechnung stellen darf (ausgenommen eine außerordentliche Tarifanpassung). Diese Tarife gelten für alle an dem ARA-System Beteiligten für die Dauer eines Jahres und ermöglichen so eine stabile Kalkulation. Eine privatrechtlich vereinbarte Abrechnungsverpflichtung der Beklagten den einzelnen LN gegenüber ist den Verträgen nicht einmal ansatzweise zu entnehmen. Schon aus den Bezeichnungen „Tarif“ und „Entgelt“ ist abzuleiten, dass es sich bei den von den LN zu leistenden Beträgen um keine Vorschüsse für Werklohn oder für Aufwendungen des Stellvertreters handelt. Die Bezahlung des Tarifs oder Lizenzentgelts ist das Entgelt für die Teilnahme am ARA-System insgesamt. Der Lizenznehmer ist weder verpflichtet, Nachschüsse entsprechend den entstandenen Kosten zu leisten, noch ist er berechtigt, einen Rückforderungsanspruch zu stellen. Das außerordentliche Tarifanpassungsrecht ist keine Nachschusspflicht, sondern berücksichtigt unerwartete Entwicklungen in der Kostensituation für die Zukunft. Die „Ergänzung zum Syndikatsvertrag“ (zwischen der Beklagten und einer BRG) ändert nichts an der Beurteilung, dass hier Entgelte und nicht bloß Vorschüsse geleistet wurden. Der Vertragspunkt spricht zwar von „Vorschüssen“, bezieht sich aber auf den Fall der Beendigung des Entsorgungsvertrags. Beendet eine Non-Profit-Organisation ihre (gemeinnützige) Geschäftstätigkeit, dann muss - da ja eine Gewinnausschüttung an die Eigentümer nicht erfolgen darf (siehe die folgenden Ausführungen) - eine Rückführung der Überschüsse zum Organisationszweck vorgesehen werden. Die Formulierung in der „Ergänzung zum Syndikatsvertrag“ lässt im Hinblick auf die eindeutige Vertragslage keine Rückschlüsse auf die rechtliche Qualifikation der in den ELV vereinbarten Entgelte zu.
Seit 2008 hat sich die Situation insofern geändert, als die Beklagte mit sechs von acht BRG fusioniert wurde oder jedenfalls Einzelrechtsnachfolgerin ist. Nicht erkennbar ist nach den Feststellungen, ob die für die Verträge der Kläger relevanten BRG noch existieren und damit die oben genannte Treuhandfunktion (sie ist auch nach den „neuen“ ELV vorgesehen) weiterhin zum Tragen kommt oder ob nun die Beklagte die Sammel- und Verwertungsgesellschaft ist. In der Revision führen die Kläger aus, dass eine Fusion stattgefunden habe. Diese Frage ist aber ohne Bedeutung, weil in beiden Fällen die Klagsansprüche nicht zu Recht bestehen:
Die Beklagte übernimmt seit 2008 zum Großteil selbst die Aufgaben der BRG und verpflichtet sich in ihren neuen ELV, die insofern von den Klägern nicht bestritten wurden und damit jedenfalls als nunmehriger Vertragsinhalt zu Grunde zu legen sind, den LN gegenüber unmittelbar zur Erbringung der Sammel- und Verwertungstätigkeit. Damit ist sie Vertragspartnerin der Kläger, die diese Arbeiten selbst verrichtet oder berechtigt ist, (in der Zukunft) nach dem bisherigen System als Treuhänderin mit den BRG Entsorgungsverträge abzuschließen und nur für die Entpflichtung zu sorgen, beides gegen Entrichtung von Entgelt entsprechend den von ihr festgesetzten Tarifen pro Verpackungskategorie und -einheit. Erbringt die Beklagte selbst die Entsorgungsarbeiten (zum anderen Fall des Treuhänders wurde oben bereits Stellung bezogen), so ist das bezahlte Entgelt laut Tarif umso eher „endgültig“, handelt es sich doch um den Werklohn und das Entgelt für die Entpflichtung. Es findet sich kein wie immer gearteter Hinweis darauf, dass die Beklagte ihr Entgelt nur nach den tatsächlichen, erst ex post zu ermittelnden Kosten verrechnen und Überschüsse an die einzelnen LN zurückzahlen werde. In der Praxis ist auch (zu Recht) bisher nie eine Rückzahlung erfolgt und wurde auch von den Klägern nicht gefordert.
An diesem Ergebnis ändert der Umstand nichts, dass die Beklagte als Non-Profit-Organisation auftritt. Es ist weder dem Gesetz noch der VerpackVO noch den ELV zu entnehmen, dass die Beklagte in der Form einer Non-Profit-Organisation geführt werden muss. Aus § 11 Abs 3 Z 2 VerpackVO und § 29 Abs 2 Z 8 AWG ergibt sich nur die Forderung nach bloß kostendeckender Kalkulation. Die Beklagte trat allerdings in der Öffentlichkeit als Non-Profit-Organisation auf. Im österreichischen Rechtssystem ist der Begriff der Non-Profit-Organisation nicht definiert.
Die Bezeichnung Non-Profit für einen bestimmten Typus von Organisationen und einen wirtschaftlichen Sektor hat sich in den 70er-Jahren vor allem in der angloamerikanischen Managementlehre etabliert (Meyer/Leitner, Keine Gewinne, keine ökonomische Relevanz? Über die wirtschaftliche Bedeutung von Non-Profit-Organisationen in Österreich in Studiengesellschaft für Wirtschaft und Recht, Das Recht der Non-Profit-Organisationen 2). Als notwendiges Merkmal einer Non-Profit-Organisation ist jedenfalls allgemein das Verbot der Gewinnausschüttung an Eigentümer oder Mitglieder anerkannt. Das bedeutet nicht, dass Non-Profit-Organisationen keinen Gewinn machen oder keinen erwerbswirtschaftlichen Zweck verfolgen dürfen. Die Gewinne müssen - wie auch immer - für den Organisationszweck eingesetzt werden (Meyer/Leitner aaO 4, Artmann, Kapitalgesellschaften als Non-Profit-Organisationen in Studiengesellschaft für Wirtschaft und Recht, Das Recht der Non-Profit-Organisationen 191). Auf Grund der auch in diesem Bereich geltenden Privatautonomie kann eine Non-Profit-Organisation ihre rechtliche Struktur weitgehend frei bestimmen (Kuhn, Struktur und Kontrolle wirtschaftlicher Aktivitäten von Non-Profit-Organisationen, in Studiengesellschaft für Wirtschaft und Recht 124). Auch Kapitalgesellschaften können als Non-Profit-Organisationen auftreten (vgl Artmann aaO 191 ff). Will man steuerliche Begünstigungen in Anspruch nehmen, so muss sich nach § 34 BAO aus der Satzung und der tatsächlichen Geschäftsführung ergeben, dass die Körperschaft ausschließlich gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken dient (Artmann aaO 193).
Die Kläger verkennen das Wesen einer Non-Profit-Organisation grundlegend, wenn sie die Ansicht vertreten, es ergebe sich daraus bereits, dass die Beklagte keinen Gewinn erzielen dürfe und sie damit verpflichtet sei, jedes Jahr allfällige „Überschüsse“ an ihre Vertragspartner auszuzahlen, die das Entgelt laut Tarif geleistet haben. Ein derartiger Vorgang wäre auch gänzlich kontraproduktiv, weil ohne finanzielle Rücklagen ein Wirtschaften der Beklagten unmöglich wäre. Wie sich aus den Feststellungen ergibt, schwanken zum Beispiel die Entgelte für die gesammelten Altstoffe sehr stark. Es ist naturgemäß auch nicht bekannt, in welchem Ausmaß die in Verkehr gebrachten Materialien auch wieder entsorgt werden. Es muss der Beklagten möglich sein, Schwankungen im Rahmen ihres Budgets ausgleichen zu können und auch sicher zu stellen, dass sie in Zukunft ihre Aufgabe erfüllen kann. Dies ergibt sich letztlich auch aus den Bestimmungen des AWG, wonach der Tarif so gestaltet werden muss, dass neben einer Kostendeckung auch eine ausreichende Finanzierung sichergestellt sein soll (§ 29 Abs 2 Z 8 und Abs 4 Z 2 AWG). Es ist der Beklagten per se als Non-Profit-Organisation nicht verboten, grundsätzlich Gewinne zu machen, solange sie diese dem Kerngeschäft wieder zuführt. Nach den Feststellungen geschieht dies dadurch, dass etwaige Gewinne in die kommenden Tarifkalkulationen mit einbezogen werden. Es handelt sich also nicht - wie von den Klägern behauptet - um eine „Auszahlung an vertragsfremde Personen“, die von künftigen (niedrigeren) Tarifen profitieren, sondern um die Rückführung von Überschüssen entsprechend dem Non-Profit-Prinzip für den Geschäftszweck. Darauf, ob die Beklagte für allfällige Gewinne eine allfällige Steuerpflicht treffen könnte oder nicht, kommt es in diesem Zusammenhang nicht an. Eine Steuerpflicht würde zwar die zweckgemäß rückzuführenden Mittel mindern, aber sie kann kein privatrechtliches Rückforderungsrecht der einzelnen LN begründen. Eine Vereinbarung zwischen den Parteien darüber, wie mit allfälligen Gewinnen zu verfahren ist, wurde nicht getroffen. Die Ausführungen des Berufungsgerichts, „einen Gewinn wollte und will die Beklagte aus diesem System nicht ziehen“, finden sich im Rahmen der Behandlung der Rechtsrüge. Es handelt sich dabei nicht um eine - wie die Revision fälschlicherweise meint - Feststellung. Dass die Beklagte keinen Gewinn erzielen darf, ist den Bestimmungen und den ELV nicht zu entnehmen. Insbesondere ergibt sich - wie dargestellt - kein Hinweis auf eine individuell durchsetzbare Rechnungslegungs- und Rückzahlungspflicht gegenüber jedem einzelnen LN. Allein aus der Eigenschaft einer Non-Profit-Organisation lassen sich solche Pflichten jedenfalls nicht ableiten.
Die von der Revision angestellten Erwägungen zur Tarifgestaltung sind ebenfalls nicht relevant, weil sie ein nicht vereinbartes Rückforderungsrecht nicht begründen können.
Im Jahr 2008 übersandte die Beklagte ihr Informationsblatt zur Strukturreform und schloss den neuen ELV an, nach dem - soweit hier relevant - gemäß Punkt II. 5. a die Beklagte den Gewinn aus den vereinnahmten Mitteln nicht an die LN ausbezahlt, sondern ebenso wie etwaige Unterdeckungen in die Tarifkalkulation der Folgeperioden miteinbezieht. Ob sich die Beklagte dabei auf Art V. 3. ELV berufen kann und eine neue Vereinbarung ohne Zustimmung der Kläger Geltung hat oder ob ohnedies nur bereits (schlüssig) Vereinbartes umgesetzt oder eine neue Vereinbarung abgeschlossen werden sollte, kann dahingestellt bleiben. Auch wenn man nämlich von einem Anbot an die Kläger auf Abänderung der bestehenden ELV ausgeht, ergibt sich keine Änderung der Rechtsposition der Kläger.
Wie bereits dargestellt, sind die Kläger zur Bezahlung des Tarifs im Wege des Selbstmeldungssystems verpflichtet. Daran hat sich auch in der neuen Fassung der ELV, denkt man sich den neuen Punkt II. 5. a weg, nichts geändert. Die Beklagte wies nun erstmals den LN gegenüber in Punkt II. 5. a ausdrücklich darauf hin, dass sie für die künftige Tarifgestaltung allfällige Gewinne einberechnen werde (wozu sie sich früher nur in den Entsorgungsverträgen mit den BRG verpflichtet hatte) und stellte damit Tarifsenkungen in Aussicht. Dazu hatte sie sich bisher nach den Verträgen mit den LN nicht verpflichtet. Sie bot damit eine Verbesserung der Rechtsstellung der Kläger an. Dass die Kläger damit nicht einverstanden sind, und diesem Vertragspunkt widersprachen, ändert an ihrer Rechtsposition in diesem Verfahren, nichts. Sie hatten vorher (wie dargelegt) keinen Anspruch auf Auszahlung und haben ihn jetzt auch nicht, unabhängig davon, ob sie die in Punkt II. 5. a dargelegte Verwendung des Gewinns akzeptierten oder nicht. Ihre Weigerung, Punkt II. 5. a zu akzeptieren, schadet den Klägern aber auch nicht, weil entsprechend der oben dargelegten Rechtslage (§ 11 VerpackVO) die Tarifgestaltung allen LN gegenüber gleich sein muss. Es kommen ihnen daher allfällige künftige Tarifsenkungen dennoch zugute.
Nach dem Dargelegten besteht für eine ergänzende Vertragsauslegung kein Raum. Diese kann nämlich nur dann Platz greifen, wenn eine Vertragslücke vorliegt (RIS-Justiz RS0017829), was hier nicht der Fall ist. Sie kann nicht dazu führen, eindeutige Vereinbarungen zu korrigieren (vgl RIS-Justiz RS0087314) und ein (fixes) Entgelt in einen Vorschuss umzudeuten. Die Frage, ob die Tarifgestaltung selbst den verwaltungsrechtlichen Vorgaben entspricht, ist nicht Gegenstand des Verfahrens.
Wurde eine vertragliche Regelung - wie hier - getroffen, dann ist auch eine Heranziehung von Bereicherungsgrundsätzen ausgeschlossen (RIS-Justiz RS0033585).
Der Revision ist daher nicht Folge zu geben.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 50, 41 ZPO.
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