OGH 4Ob506/81 (RS0018693)

OGH4Ob506/8128.4.1981

Rechtssatz

Bei der mittelbaren Stellvertretung bedarf es eines weiteren Rechtsgeschäftes, um dem Auftraggeber den Leistungserfolg zuzuwenden. Bei Weiterveräußerung der Sache an den Auftraggeber stehen diesem Gewährleistungsansprüche nur gegen den Beauftragten zu. Wird hingegen der beiderseits noch nicht erfüllte Vertrag in seiner Gesamtheit wirksam auf den Auftraggeber übertragen (Vertragsübernahme), kann der Auftraggeber Gewährleistungsansprüche direkt gegen den Veräußerer geltend machen.

Normen

ABGB §932 I
ABGB §1002
ABGB §1404
ABGB §1405
HGB §383

4 Ob 506/81OGH28.04.1981
3 Ob 556/85OGH20.11.1985

Auch; nur: Bei der mittelbaren Stellvertretung bedarf es eines weiteren Rechtsgeschäftes, um dem Auftraggeber den Leistungserfolg zuzuwenden. (T1) Beisatz: Bei diesem Herausgabeanspruch handelt es sich um einen Erfüllungsanspruch. (T2)

3 Ob 188/12mOGH19.12.2012

Auch; Beis wie T1

Dokumentnummer

JJR_19810428_OGH0002_0040OB00506_8100000_001

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