Rechtssatz
Das Gericht hat in einem zweiten Prozess die in einem Vorprozess bloß als Vorfrage beurteilte Rechtsfrage entweder als Hauptsache oder wieder als Vorfrage ohne Rücksicht auf diese Beurteilung neuerlich zu entscheiden.
6 Ob 2155/96y | OGH | 05.12.1996 |
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5 Ob 75/09d | OGH | 15.09.2009 |
Vgl; Beisatz: Ein rechtskräftiger Zahlungsbefehl bindet nur hinsichtlich jener Fragen, die (im Bestreitungsfalle) als Hauptfragen zu beurteilen waren (gewesen wären), nicht aber hinsichtlich der im Verfahren über die Mahnklage allenfalls als Vorfrage zu beurteilenden Fragen. (T1) |
2 Ob 14/15w | OGH | 18.02.2015 |
Vgl; Beisatz: Hier: Zentrale Frage der Kausalität in dem aufgrund der Wiederaufnahmsklage beseitigten Urteil nur vorfrageweise beurteilt. (T2) |
Dokumentnummer
JJR_19871111_OGH0002_0030OB00122_8700000_001
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