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BGBl II 364/2006

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

364. Verordnung: VerpackVO-Novelle 2006
[CELEX-Nr.: 31994L0062, 32004L0012]

364. Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, mit der die VerpackVO 1996 geändert wird (VerpackVO-Novelle 2006)

Aufgrund der §§ 14, 23 Abs. 1 und 36 des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 (AWG 2002), BGBl. I Nr. 102, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 34/2006, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit verordnet:

Die VerpackVO 1996, BGBl. Nr. 648/1996, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 440/2001, wird wie folgt geändert:

1. Die Promulgationsklausel lautet:

„Aufgrund der §§ 14, 23 Abs. 1 und 36 des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 (AWG 2002), BGBl. I Nr. 102, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 34/2006, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit verordnet:“

2. § 1 Abs. 3 lautet:

„(3) Das Inverkehrsetzen von Verpackungen, deren Konzentration 100 Gewichts-ppm an Blei, Kadmium, Quecksilber und Chrom VI in Summe übersteigt, ist, sofern es sich nicht um solche aus Bleikristall handelt, nicht zulässig. Werden Ausnahmen gemäß Art. 11 Abs. 3 der Richtlinie 94/62/EG über Verpackungen und Verpackungs­abfälle, ABl. Nr. L 365 vom 31.12.1994 S. 10, im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften verlautbart, ergeht darüber eine gesonderte Bekanntmachung im Bundesgesetzblatt, welche die Verbindlichkeit dieser Ausnahmen zur Folge hat.“

3. Nach § 2 Abs. 1 wird folgender Abs. 1a eingefügt:

„(1a) Der Begriff Verpackungen gemäß Abs. 1 wird zusätzlich durch die nachstehenden Kriterien bestimmt. Die in Anlage 1a angeführten Gegenstände sind Beispiele für die Anwendung dieser Kriterien.

  1. 1. Gegenstände gelten als Verpackungen, wenn sie der in Abs. 1 genannten Begriffsbestimmung entsprechen, unbeschadet anderer Funktionen, die die Verpackung möglicherweise ebenfalls erfüllt, es sei denn, der Gegenstand ist integraler Teil eines Produkts, der zur Umschließung, Unterstützung oder Konservierung dieses Produkts während seiner gesamten Lebensdauer benötigt wird, und alle Komponenten sind für die gemeinsame Verwendung, den gemeinsamen Verbrauch oder die gemeinsame Entsorgung bestimmt.
  2. 2. Gegenstände, die dafür konzipiert und bestimmt sind, in der Verkaufsstelle befüllt zu werden, und Einwegartikel, die in befülltem Zustand abgegeben werden oder dafür konzipiert und bestimmt sind, in der Verkaufsstelle befüllt zu werden, gelten als Verpackungen, sofern sie eine Verpackungsfunktion erfüllen.
  3. 3. Verpackungskomponenten und Zusatzelemente, die in eine Verpackung integriert sind, gelten als Teil der Verpackung, in die sie integriert sind. Zusatzelemente, die unmittelbar an einem Produkt hängen oder befestigt sind und eine Verpackungsfunktion erfüllen, gelten als Verpackungen, es sei denn, sie sind integraler Teil des Produkts und alle Komponenten sind für den gemeinsamen Verbrauch oder die gemeinsame Entsorgung bestimmt.“

4. § 2 Abs. 3 erster Satz lautet:

„Verkaufsverpackungen sind Verpackungen wie Becher, Beutel, Blister, Dosen, Eimer, Fässer, Flaschen, Kanister, Säcke, Schachteln, Schalen, Tragetaschen, Tuben oder ähnliche Umhüllungen und Bestandteile von Verkaufsverpackungen, die vom Letztverbraucher oder einem Dritten in dessen Auftrag bis zum Verbrauch oder bis zum Gebrauch der Waren oder Güter, insbesondere als Träger von Gebrauchs- oder gesetzlich vorgeschriebenen Produktinformationen, verwendet werden.“

5. Im § 2 Abs. 5 wird nach dem Wort „Abgabestelle“ die Wortfolge „an den Letztverbraucher“ eingefügt.

6. Im § 2 Abs. 9 wird nach dem Wort „Zwecke“ folgende Wortfolge eingefügt:

„einschließlich der organischen Verwertung, jedoch“

7. Nach § 2 Abs. 9 wird folgender Abs. 9a eingefügt:

„(9a) Die organische Verwertung von Verpackungen ist die aerobe Behandlung (biologische Verwertung) oder die anaerobe Behandlung (Biogaserzeugung) - über Mikroorganismen und unter Kontrolle - der biologisch abbaubaren Bestandteile von Verpackungsabfällen mit Erzeugung von stabilisierten organischen Rückständen oder von Methan. Die Deponierung ist keine Form der organischen Verwertung.“

8. § 3 Abs. 5 lautet:

„(5) Verpflichtete gemäß Abs. 4 können die Verpflichtungen gemäß Abs. 1 bis 4 an dafür genehmigte Sammel- und Verwertungssysteme (§ 11) übertragen. In dem Umfang, in dem die in Abs. 4 genannten Verpflichteten nachweislich an einem Sammel- und Verwertungssystem (§ 11) teilnehmen, gehen die Verpflichtungen auch für die vorgelagerten und nachfolgenden Vertriebsstufen auf den Betreiber dieses Systems über. Verpflichtete gemäß Abs. 4 haben die nachfolgende Vertriebsstufe oder den Letztverbraucher, welche oder welcher die Verpackungen oder Waren und Güter in Verpackungen zu Erwerbszwecken übernimmt, über die Teilnahme in geeigneter Weise, wie beispielsweise auf Bestell- oder Lieferpapieren oder im Internet, einschließlich der Angabe des jeweiligen Sammel- und Verwertungssystems, zu informieren.“

9. Nach § 3 Abs. 5 wird folgender Abs. 5a eingefügt:

„(5a) Vertreiber haben die nachfolgende Vertriebsstufe oder den Letztverbraucher, welche oder welcher die Verpackungen oder Waren und Güter in Verpackungen zu Erwerbszwecken übernimmt, über die Teilnahme des Verpflichteten gemäß Abs. 4 in geeigneter Weise, wie beispielsweise auf Bestell- oder Lieferpapieren oder im Internet, einschließlich der Angabe des jeweiligen Sammel- und Verwertungssystems, zu informieren. “

10. Im § 3 Abs. 6 lautet der erste Teilsatz:

„Hinsichtlich jener Verpackungen, für welche entweder die im Abs. 4 genannten Verpflichteten ihre Verpflichtungen nicht nachweislich an dafür genehmigte Sammel- und Verwertungssysteme übertragen haben oder nicht eine Ausnahme von der Rücknahmepflicht hinsichtlich bestimmter Verpackungen gemäß Abs. 1 und § 7 vorliegt, haben die im Abs. 4 genannten Verpflichteten und alle nachfolgenden Vertriebsstufen nachweislich“

11. § 3 Abs. 6 Z 2 lautet:

  1. „2. sämtliche im Kalenderjahr von ihnen in Verkehr gebrachten Verpackungen, die nicht gemäß § 2 Abs. 8 nachweislich wiederverwendet werden, zurückzunehmen und nach Maßgabe des § 10 zu verwerten; dieser Rücknahme ist auch entsprochen, wenn ein nachfolgender Verpflichteter diese Verpackungen nach Maßgabe des § 10 verwertet und dies dem im Abs. 4 genannten Verpflichteten schriftlich mitgeteilt wird; der Nachweis über die Rücknahme ist gegliedert nach Packstoffen (§ 2 Abs. 6) jährlich zu führen und hat die in der Anlage 3 festgelegten Angaben zu enthalten; der Nachweis ist dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft spätestens drei Monate nach Ablauf des Kalenderjahres für das vorangegangene Kalenderjahr zu übermitteln und jederzeit auf Verlangen vorzulegen,“

12. § 3 Abs. 7 lautet:

„(7) Abweichend von Abs. 5 kann im Fall, dass die im Abs. 4 genannten Verpflichteten nicht an einem Sammel- und Verwertungssystem (§ 11) teilnehmen, auch ein ihm vorgelagerter oder nachfolgender Hersteller, Importeur, Abpacker oder Vertreiber an einem Sammel- und Verwertungssystem teilnehmen. In diesem Fall hat dieser Teilnehmer den im Abs. 4 genannten Verpflichteten zumindest jährlich einen schriftlichen Nachweis über die rechtswirksame Teilnahme an einem Sammel- und Verwertungssystem für die von ihnen in Verkehr gebrachten Verpackungen zu übermitteln. Ein solcher Nachweis über die jeweiligen Verpackungen kann insbesondere auf den Bestellunterlagen oder Lieferpapieren erfolgen. Abs. 5 gilt sinngemäß. Die in Abs. 4 genannten Verpflichteten haben die an sie übermittelten Nachweise mindestens sieben Jahre aufzubewahren und der Behörde auf Verlangen vorzulegen.“

13. Im § 3 Abs. 9 lautet der Schlussteil:

„binnen drei Monaten nach Ablauf jedes Kalenderjahres rückwirkend an einem dafür genehmigten Sammel- und Verwertungssystem teilzunehmen, das im sachlichen und räumlichen Zusammenhang zu den Anfallstellen Sammel- und Verwertungsleistungen anbietet.“

14. § 4 Abs. 2 lautet:

„(2) Als Nachweis gilt die rechtsverbindliche Erklärung des jeweiligen vorgelagerten Herstellers, Importeurs, Abpackers oder Vertreibers, dass dieser im erklärten Ausmaß für die Erfüllung der Verpflichtung sorgt. Diese rechtsverbindliche Erklärung hat zumindest jährlich zu erfolgen und kann insbesondere auf der jeweiligen Rechnung oder auf dem jeweiligen Lieferschein erfolgen. Dabei sind jene Verpackungen oder verpackten Waren nach Art und Menge auszuweisen, für die keine Inanspruchnahme eines Sammel- und Verwertungssystems erfolgt. Letztvertreiber haben die an sie übermittelten rechtsverbindlichen Erklärungen mindestens sieben Jahre aufzubewahren und der Behörde auf Verlangen vorzulegen.“

15. Der bisherige Text des § 6 bekommt die Absatzbezeichnung „(1)“; folgender Abs. 2 wird angefügt:

„(2) Die in § 3 Abs. 4 genannten Verpflichteten haben die Masse der erstmals befüllten und der als Abfall anfallenden und verwerteten oder zur Verwertung übergebenen Mehrweggebinde gemäß Anlage 3a dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft spätestens drei Monate nach Ablauf jedes Kalenderjahres für das vorangegangene Kalenderjahr zu melden. Diese Verpflichtung kann auch durch eine entsprechende Meldung der jeweiligen branchenspezifischen Interessensvertretung erfolgen. Das Abfallaufkommen an Mehrweggebinden kann mit der Menge der Mehrweggebinde, die in demselben Kalenderjahr in Verkehr gebracht wurde, gleichgesetzt werden.“

16. Im § 8 Abs. 1 lautet der Schlussteil:

„unter Meldung der erwarteten anfallenden Verpackungsmenge, die gegliedert nach Pack­stoffen für das nächstfolgende Kalenderjahr zu erfolgen hat, die Eintragung in das vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zu führende Großanfallstellenregister (§ 14 Abs. 4 AWG 2002) beantragen.“

17. § 8 Abs. 4 lautet:

„(4) Inhaber von Großanfallstellen haben spätestens drei Monate nach Ablauf jedes Kalenderjahres für das vorangegangene Kalenderjahr die als Abfall angefallenen und verwerteten oder zur Verwertung übergebenen Verpackungen gegliedert nach Packstoffen dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft gemäß Anlage 3 und Anlage 3a zu melden.“

18. § 10 lautet:

§ 10. (1) Hersteller, Importeure, Abpacker und Vertreiber sind - soweit dies nicht unverhältnis­mäßig ist (§ 1 Abs. 2 AWG 2002) - verpflichtet, im Falle der Verwertung gemäß § 3 Abs. 1 die zurückgenommenen und die im Betrieb des Unternehmens angefallenen Verpackungen je Pack­stoff nachweislich insgesamt zu zumindest folgenden Massenanteilen bezogen auf die Summe von Transport- und Verkaufsverpackungen (nach Aussortierung von Fremdstoffen, Stoffen und Verpackungen, die nicht dieser Verordnung unterliegen) in eine Anlage zur stofflichen Verwertung nach dem Stand der Technik einzubringen:

1. Papier, Karton, Pappe und Wellpappe

90%

2. Glas

93%

3. Keramik

95%

4. Metalle

95%

5. Kunststoffe

40%

6. Getränkeverbundkarton

40%

7. sonstige Materialverbunde

15%

8. Holz

15%

(2) Verpackungsabfälle, die aus der Europäischen Gemeinschaft ausgeführt werden, dürfen nur dann bei der Berechnung der in Abs. 1 festgelegten Anteile berücksichtigt werden, wenn

  1. 1. der Hersteller nachweist, dass die Verwertung, insbesondere die stoffliche Verwertung, unter Bedingungen erfolgt ist, die im Wesentlichen denen entsprechen, die in den einschlägigen Gemeinschaftsvorschriften vorgesehen sind, und
  2. 2. die Ausfuhr entsprechend den gemeinschaftsrechtlichen Abfallverbringungsvorschriften ordnungsgemäß erfolgt.“

19. Nach § 10 wird folgender § 10a samt Überschrift eingefügt:

„Gesamtverwertungsziele

§ 10a. (1) Hersteller, Importeure, Abpacker, Vertreiber, Großanfallstellen und Eigenimporteure oder von diesen beauftragte Sammel- und Verwertungssysteme sind verpflichtet, in jedem Kalenderjahr ab 2007 insgesamt zumindest folgende Anteile der im österreichischen Bundesgebiet in Verkehr gesetzten Masse der jeweiligen Packstoffe in eine Anlage zur stofflichen Verwertung nach dem Stand der Technik einzubringen:

1. Papier, Karton, Pappe und Wellpappe

60%

2. Glas

60%

3. Metalle

50%

4. Kunststoffe

22,5%

5. Holz

15%

6. Getränkeverbundkarton

25%

7. sonstige Materialverbunde

15%

Bei der Berechnung der Quote für Kunststoffe darf nur Material eingerechnet werden, das durch stoffliche Verwertung wieder zu Kunststoff wird.

(2) Hersteller, Importeure, Abpacker, Vertreiber, Großanfallstellen und Eigenimporteure oder von diesen beauftragte Sammel- und Verwertungssysteme dürfen ab 2007 insgesamt nur noch folgende Restmengen an Abfällen je Kalenderjahr auf Deponien ablagern:

1. Glas

40 000 t

2. Metalle

17 000 t

(3) Die Feststellung der Zielerreichung gemäß Abs. 1 und 2 erfolgt erstmals für das Jahr 2007 und danach alle drei Jahre für das jeweilige Kalenderjahr durch den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft durch Abfallmengenerhebungen, durch von den betroffenen Wirtschaftskreisen vorzulegende Daten und allenfalls notwendige Marktanalysen.

(4) Werden die Quoten gemäß Abs. 1 unterschritten oder die Restmengen gemäß Abs. 2 überschritten, hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundes­minister für Wirtschaft und Arbeit auf der Grundlage des AWG 2002 unverzüg­lich die zur Verringerung des Abfallaufkommens erforderlichen weiteren Verkehrs- und Abgabebe­schränkungen gemäß § 14 AWG 2002, wie insbesondere eine Rückgabepflicht des Letztverbrauchers oder eine Erhöhung der Erfassungs-, Sammel- und Verwertungsquoten der Sammel- und Verwertungssysteme gemäß § 11 Abs. 7, zu erlassen.“

20. Im § 11 Abs. 1 wird die Wortfolge „denjenigen Packstoffen“ durch „solchen Verpackungen“ und der Verweis „§§ 3, 4 und 13 Abs. 3“ durch „den §§ 3, 4 und 13“ ersetzt.

21. § 11 Abs. 2 entfällt.

22. § 11 Abs. 3 lautet:

„(3) Die Einhebung der Mittel hat nach folgenden Grundsätzen zu erfolgen:

  1. 1. Es sind allgemein gültige Tarife bezogen auf Packstoffe oder - soweit dies sachlich gerechtfertigt ist - bezogen auf Packmittel oder Packmittelgruppen (Tarifkategorie) vorzusehen; dabei sind alle Vertragspartner nach gleichen Grundsätzen zu behandeln.
  2. 2. Die Tarife sind aufgrund einer nachvollziehbaren Kostenkalkulation so zu gestalten, dass die zu erwartenden Kosten für die im Kalenderjahr gesammelten bestimmten Packstoffe, Packmittel oder Packmittelgruppen einschließlich der diesbezüglichen Kosten der Verwertung auf die insgesamt in demselben Kalenderjahr in Verkehr gebrachte Menge der entsprechenden Packstoffe, Packmittel oder Packmittelgruppen, hinsichtlich der eine Teilnahme an dem System erfolgt, umgelegt werden.
  3. 3. Sammel- und Verwertungssysteme haben eine angemessene Mitwirkung der Verpflichteten gemäß der §§ 3, 4 und 13 (Systemteilnehmer) im Hinblick auf die Kontrolle der Mitteleinhebung, insbesondere eine vollständige Meldung der insgesamt im Kalenderjahr in Verkehr gesetzten Verpackungsmassen, der Masse an Packstoffen und der Massen für die am jeweiligen System teilgenommen wird, inklusive einer Zuordnung zu den jeweiligen Tarifen, vertraglich sicherzustellen.“

23. Im § 11 Abs. 6 entfällt im Einleitungsteil der erste Satz und wird in der Z 4 am Ende des Klammerausdrucks „2002“ eingefügt.

24. § 11 Abs. 7 lautet:

„(7) In dem Umfang, in dem Sammel- und Verwertungssysteme Verpflichtungen über­nehmen, sind - soweit es den Erfordernissen des Umweltschutzes und der volkswirtschaft­lichen Zweckmäßigkeit dient und angemessen ist - im Genehmigungsbescheid abweichend von den Verpflichtungen gemäß § 3 Abs. 1 und § 10 unter Bedachtnahme auf § 10a auf die Möglichkeiten und Kosten einer den Erfordernissen einer stofflichen Verwertung entsprechenden spezifischen Erfassung und auf die Kostenbelastung des Systems

  1. 1. jeweils bestimmte Massenanteile von zu erfassenden Verpackungen, gemessen an der Gesamtmenge an Verpackungen dieses Packstoffes, hinsichtlich der eine Teilnahme am System erfolgt, festzulegen. Die Massenanteile sind so festzusetzen, dass jeweils zumindest 60% der Menge jedes Packstoffes, hinsichtlich der eine Teilnahme an dem System erfolgt, erfasst werden und damit ein entsprechender Anteil zur Zielerreichung der im § 10a festgelegten Zielen erfolgt. Als von Systemen erfasst gilt einerseits eine getrennte Sammlung, andererseits die Sammlung gemeinsam mit Restmüll, sofern in weiterer Folge eine energetische Nutzung der Verpackung in Müllverbrennungsanlagen erfolgt, diese zur anteiligen Zielerreichung erforderlich ist und über die Kostentragung eine entsprechende vertragliche Vereinbarung besteht; als erfasst gelten weiters auch jene Verpackungen aus unbehandeltem Holz für eine Nutzung gemäß § 3 Abs. 1;
  2. 2. bestimmte Massenanteile von stofflich zu verwertenden Verpackungen, gemessen an der Gesamtmenge an Verpackungen, hinsichtlich der eine Teilnahme am System erfolgt, festzulegen. Diese Massenanteile sind so festzusetzen, dass (nach Aussortierung von Abfällen, die nicht dieser Verordnung unterliegen) zumindest 55% der Gesamtmenge und zumindest der in § 10a Abs. 1 genannte Massenanteil jedes Packstoffes stofflich verwertet werden. Ausnahmen sind nur in jenen Fällen zulässig, in denen der Genehmigungsumfang des Sammel- und Verwertungssystems nur Verpackungen aus einem einzigen Packstoff umfasst oder die wirtschaftlichen und technischen Rahmenbedingungen des Systems die Vorschreibung dieser Quoten als unverhältnismäßig erscheinen lassen; in diesem Fall ist eine Quote von mindestens 15% jedes Packstoffes festzulegen.“

25. § 11 Abs. 8 lautet:

„(8) Der Betreiber eines Sammel- und Verwertungssystems hat zum Nachweis der ordnungsgemäßen Geschäftstätigkeit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft jedenfalls jährlich bis zum 10. April des darauf folgenden Jahres zu übermitteln:

  1. 1. einen Nachweis über die Sammelmengen je Sammelfraktion sowie den Erfassungsgrad jeder Tarifkategorie gemäß Abs. 3 Z 1 sowie die Verwertungsquote der gesammelten Verpackungsmenge bezogen auf jene Verpackungsmenge, hinsichtlich der eine Teilnahme an diesem System besteht, und zwar gesamthaft nach Packstoffen sowie gegliedert nach Tarifkategorie gemäß Abs. 3 Z 1 und allfälligen Fehlwurfmengen;
  2. 2. eine Aufstellung der von betrieblichen Anfallstellen und aus öffentlichen Sammlungen übernommenen Verpackungsmengen, gegliedert nach Tarifkategorie gemäß Abs. 3 Z 1;
  3. 3. eine Aufstellung der Vertragsnehmer, inklusive Name, Anschrift, Branche, Verpackungs­menge, hinsichtlich der eine Teilnahme an diesem System erfolgt ist, und ob und in welchem Ausmaß eine Teilnahme im Sinne des § 3 Abs. 9 erfolgt, gegliedert nach Tarifkategorie gemäß Abs. 3 Z 1 und
  4. 4. einen Tätigkeitsbericht.

Weiters ist jährlich bis spätestens 10. September jedes Jahres ein Geschäftsbericht einschließlich des um den Anhang erweiterten Jahresabschlusses über das vorangegangene Kalenderjahr zu übermitteln. Eine Änderung der Eigentümerstruktur oder der Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist unverzüglich dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zu melden.“

26. Dem § 11 werden folgende Abs. 9 und 10 angefügt:

„(9) Der Bericht gemäß § 32 Abs. 4 AWG 2002 ist bis spätestens 10. September jedes Jahres über das vorangegangene Kalenderjahr zu übermitteln.

(10) Betreiber von Sammel- und Verwertungssystemen, die in privaten Haushalten anfallende Verpackungen sammeln, haben Tarifänderungen unverzüglich dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zu melden.“

27. § 12 lautet:

§ 12. (1) Letztvertreiber haben die vom Letztverbraucher beim Erwerb der verpackten Ware in oder im Bereich der Abgabestelle zurückgelassenen Umverpackungen unentgeltlich zurückzunehmen.

(2) Im Übrigen gelten für Umverpackungen die Vorschriften über Verkaufsverpackungen entsprechend.“

28. § 13 lautet:

§ 13. Letztverbraucher, die Verpackungen oder Waren oder Güter in Verpackungen zu Erwerbszwecken übernehmen und bei denen diese Verpackungen im Unternehmen anfallen, sind für den Fall, dass kein Rücknahmeverpflichteter vorhanden ist (Eigenimport), verpflichtet,

  1. 1. entweder
    1. a) die als Abfall anfallenden Verpackungen zu erfassen und
    2. b) im Sinne des § 2 Abs. 8 wiederzuverwenden oder in Anlagen nach dem Stand der Technik für Großanfallstellen nach Maß­gabe des § 8 Abs. 2 oder in sonstigen Fällen nach Maßgabe des § 10 im eigenen Auftrag nachweislich zu verwerten und
    3. c) für diese Verpackungen Aufzeichnungen gemäß der Anlage 3 zu führen und der Behörde jederzeit auf Verlangen vorzulegen und
    4. d) für diese Verpackungen dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft spätestens drei Monate nach Ablauf jedes Kalenderjahres für das vorangegangene Kalenderjahr die Meldung gemäß Anlage 3 zu übermitteln

    oder,

  2. 2. sofern die Betriebsstätte nicht als Großanfallstelle registriert ist, hinsichtlich der anfallenden Verpackungen nachweislich an einem Sammel- und Verwertungssystem teilzunehmen.“

29. Nach § 15 wird folgender § 15a samt Überschrift eingefügt:

„Elektronische Meldungen

§ 15a. Die in den §§ 3, 4, 6 Abs. 2, 8 und 13 festgelegten Meldungen haben elektronisch über das Register gemäß § 22 AWG 2002 zu erfolgen. Für diese Meldungen sind die vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zur Verfügung gestellten Schnittstellen oder Webformulare zu verwenden.“

30. § 16 lautet:

§ 16. Hersteller und Importeure von Einweggeschirr und -besteck haben für diese Warenreste die Bestimmungen über Verkaufsverpackungen einzuhalten. Sofern der Hersteller oder Importeur diese Verpflichtung nicht durch Teilnahme an einem Sammel- und Verwertungssystem erfüllt, haben auch Vertreiber von Einweggeschirr und -besteck die Bestimmungen über Verkaufsverpackungen gemäß § 3 Abs. 1 und 6 und § 4 einzuhalten.“

31. Nach § 18 werden folgende §§ 18a und 18b samt Überschrift eingefügt:

„Umsetzung von Gemeinschaftsrecht

§ 18a. Mit dieser Verordnung werden die Richtlinie 94/62/EG über Verpackungen und Verpackungsabfälle, ABl. Nr. L 365 vom 31.12.1994 S. 10, und die Richtlinie 2004/12/EG zur Änderung der Richtlinie 94/62/EG über Verpackungen und Verpackungsabfälle, ABl. Nr. L 47 vom 18.02.2004 S. 26, umgesetzt.

Notifikation

§ 18b. (1) Diese Verordnung wurde unter Einhaltung der Bestimmungen der Richtlinie 83/189/EG über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften, ABl. Nr. L 109 vom 26.04.1983 S. 8, in der Fassung der Entscheidung 96/103/EG, ABl. Nr. L 32 vom 10.02.1996 S. 31, notifiziert (Notifikationsnummer: 97/156/A).

(2) Die Verordnung, mit der die Verpackungsverordnung geändert wird (VerpackVO 2006), BGBl. II Nr. 364/2006, wurde unter Einhaltung der Bestimmungen der Richtlinie 98/34/EG über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft, ABl. Nr. L 204 vom 21.07.1998 S. 37, in der Fassung der Richtlinie 98/48/EG , ABl. Nr. L 217 vom 05.08.1998 S. 18, notifiziert (Notifikationsnummer: 2006/160/A).“

32. Dem § 19 werden folgende Abs. 4 und 5 angefügt:

„(4) § 1 Abs. 3, § 2 Abs. 1a, 3, 5, 9 und 9a, § 3 Abs. 5 bis 7 und 9, § 4 Abs. 2, § 6 Abs. 2, § 8 Abs. 1 und 4, § 10, § 10a, § 11 Abs. 1 und 3 und 6 bis 10, § 12, § 13, § 15a, § 16, § 18a und die Anlagen 1, 1a und 2 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 364/2006 treten, sofern Abs. 5 nicht anderes bestimmt, mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft. Zugleich tritt § 11 Abs. 2 außer Kraft.

(5) Die Anlagen 3 und 3a in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 364/2006 treten mit 1. Jänner 2007 in Kraft. Die Webformulare entsprechend den Anlagen 3 und 3a sind erstmals 2008 für den Meldezeitraum 2007 zu verwenden. Für den Meldezeitraum 2006 ist die Anlage 3 in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 648/1996 zu verwenden.“

33. Nach § 19 wird folgender § 20 samt Überschrift eingefügt:

„Außer-Kraft-Treten

§ 20. (1) Mit In-Kraft-Treten der Verordnung BGBl. II Nr. 364/2006 tritt die Verordnung über die Festsetzung von Zielen zur Vermeidung und Verwertung von Abfällen von Getränkeverpackungen und sonstigen Verpackungen, BGBl. Nr. 646/1992, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 426/2000 und der Kundmachung BGBl. II Nr. 435/2002 außer Kraft.

(2) Mit In-Kraft-Treten der Verordnung BGBl. II Nr. 364/2006 tritt die Verordnung über die Kennzeichnung von Verpackungen aus Kunststoffen, BGBl. Nr. 137/1992, außer Kraft.“

34. Der Anlage 1 wird folgende Z 4 angefügt:

„4. Kennzeichnung

Verpackungen können zur Identifizierung des Materials mit den folgenden Nummern oder Abkürzungen gekennzeichnet werden. Die Verwendung anderer Nummern und Abkürzungen zur Identifizierung der gleichen Materialien ist nicht zulässig. Bei Abkürzungen sind jeweils Großbuchstaben zu verwenden.

a) Abkürzungen und Nummern für Kunststoffe

Polyethylenterephthalat: PET, 1

Polyethylen hoher Dichte: HDPE, 2

Polyvinylchlorid: PVC, 3

Polyethylen niedriger Dichte: LDPE, 4

Polypropylen: PP, 5

Polystyrol: PS, 6

b) Nummern und Abkürzungen für Papier und Pappe

Wellpappe: PAP, 20

Sonstige Pappe: PAP, 21

Papier: PAP, 22

c) Nummern und Abkürzungen für Metalle

Stahl: FE, 40

Aluminium: ALU, 41

d) Nummern und Abkürzungen für Holzmaterialien

Holz: FOR, 50

Kork: FOR, 51

e) Nummern und Abkürzungen für Textilien

Baumwolle: TEX, 60

Jute: TEX, 61

f) Nummern und Abkürzungen für Glas

Farbloses Glas: GL, 70

Grünes Glas: GL, 71

Braunes Glas: GL, 72

g) Nummern und Abkürzungen für Verbundstoffe

Bei Verbundstoffen ist als Abkürzung C/ und die Abkürzung des Hauptbestandteils anzugeben.

Papier und Pappe/verschiedene Metalle: 80

Papier und Pappe/Kunststoff : 81

Papier und Pappe/Aluminium: 82

Papier und Pappe/Weißblech: 83

Papier und Pappe/Kunststoff/Aluminium: 84

Papier und Pappe/Kunststoff/Aluminium/Weißblech: 85

Kunststoff/Aluminium: 90

Kunststoff/Weißblech: 91

Kunststoff/verschiedene Metalle: 92

Glas/Kunststoff: 95

Glas/Aluminium: 96

Glas/Weißblech: 97

Glas/verschiedene Metalle: 98“

35. Nach der Anlage 1 wird folgende Anlage 1a eingefügt:

„Anlage 1a

Beispiele für Verpackungen gemäß § 2 Abs. 1a

1. Gegenstände gelten als Verpackungen, wenn sie der in § 2 Abs. 1 genannten Begriffsbestimmung entsprechen, unbeschadet anderer Funktionen, die die Verpackung möglicherweise ebenfalls erfüllt, es sei denn, der Gegenstand ist integraler Teil eines Produkts, der zur Umschließung, Unterstützung oder Konservierung dieses Produkts während seiner gesamten Lebensdauer benötigt wird, und alle Komponenten sind für die gemeinsame Verwendung, den gemeinsamen Verbrauch oder die gemeinsame Entsorgung bestimmt.

Beispiele für dieses Kriterium

Gegenstände, die als Verpackungen gelten

  1. - Schachteln für Süßigkeiten
  2. - Klarsichtfolie um CD-Hüllen

    Gegenstände, die nicht als Verpackungen gelten

  3. - Blumentöpfe, in denen die Pflanze während ihrer Lebenszeit verbleibt
  4. - Werkzeugkästen
  5. - Teebeutel
  6. - Wachsschichten um Käse
  7. - Wursthäute
  8. - Tragetaschen aus Papier oder Kunststoff
  9. - Einwegteller und -tassen
  10. - Frischhaltefolie
  11. - Frühstücksbeutel
  12. - Aluminiumfolie

    Gegenstände, die nicht als Verpackungen gelten

  13. - Rührgerät
  14. - Einwegbestecke
  15. - Etiketten, die unmittelbar am Produkt hängen oder befestigt sind
  16. - Gegenstände, die als Teil der Verpackung gelten
  17. - Wimperntuschebürste als Bestandteil des Packungsverschlusses
  18. - Aufkleber, die an einem anderen Verpackungsobjekt befestigt sind
  19. - Heftklammern
  20. - Kunststoffumhüllung
  21. - Dosierhilfe als Bestandteil des Verpackungsverschlusses von Waschmitteln“

36. Anlage 2 und 3 lauten:

„Anlage 2

Langlebige Verpackungen

Verpackungen im Sinne dieser Anlage sind solche,

  1. 1. die nachweislich zum dauerhaften Gebrauch eines Produktes dienen, das im statistischen Mittel eine Lebensdauer von mindestens fünf Jahren aufweist,
  2. 2. die üblicherweise zugleich mit dem Produkt nach Beendigung von dessen Gebrauch entsorgt werden und
  3. 3. die über die gesamte Lebensdauer des Produktes für den Erhalt der Produkteigenschaften erforderlich sind.

    Diese sind insbesondere:

    1. - CD-Hüllen
    2. - Lederetuis
    3. - Musikkassettenhüllen
    4. - Pannendreiecksbehälter
    5. - Schallplattenhüllen
    6. - Schmucketuis
    7. - Schneekettenbehälter
    8. - Spielekartons
    9. - Verbandkasten
    10. - Videokassettenhüllen
    11. - Wanderkartenhüllen

Anlage 3

Meldungen von Herstellern, Importeuren, Abpackern, Vertreibern, Letztvertreibern, Sammel- und Verwertungssystemen und Letztverbrauchern

Allgemeines

Die Mengen sind packstoffspezifisch nachvollziehbar zu erheben und unter Angabe der Masse in kg aufzuzeichnen.

Die Meldungen sind jeweils jährlich unter Angabe des Meldezeitraumes (Kalenderjahr) abzugeben.

In sämtlichen Meldungen sind nur jene Verpackungen anzugeben, für die nicht an einem Sammel- und Verwertungssystem teilgenommen wird.

Für alle Tabellen gilt, dass die unterlegten Stellen je nach Bedarf zu wiederholen sind.

1. Meldung für Hersteller, Importeure, Abpacker und Vertreiber (Selbsterfüller)

Es besteht eine Meldepflicht gemäß § 3 Abs. 4, 6 und 9.

Hier einzutragen ist die im vorangegangenen Kalenderjahr in Verkehr gebrachte (an andere Rechtspersonen übergebene) Menge an Verpackungen gegliedert nach Packstoffen.

Einzutragen ist weiters die zurückgenommene oder von Kunden zurückgelassene (erfasste) Menge an Verpackungen (nicht eingerechnet werden darf jene Verpackungsmenge, die von Lieferanten stammt und die vom Unternehmen selbst ausgepackt wurde und dadurch im Betrieb anfällt). Als erfasst gelten Verpackungen auch, wenn eine nachfolgende Handelsstufe diese Verpackungen nach Maßgabe des § 10 verwertet und dies dem im § 3 Abs. 4 genannten Verpflichteten schriftlich mitgeteilt wird.

Anzugeben ist der Prozentsatz der Rücklaufquote, der sich aus den Angaben der in Verkehr gebrachten sowie der zurückgenommenen Menge ergibt.

Sollte sich aus den jeweiligen in Verkehr gebrachten Verpackungsmengen minus der erfassten Verpackungs­mengen eine Differenz ergeben, so ist Folgendes für die Komplementärmengen­lizenzierung (§ 3 Abs. 9) zu beachten:

  1. - Beträgt die Rücklaufquote 90% oder mehr als 90%, ist keine Komplementärmengen­lizenzierung erforderlich.
  2. - Beträgt die Rücklaufquote zwischen 50% und 90%, ist eine Komplementärmengen­lizenzierung im Ausmaß der Differenzmenge auf 90% bezogen auf die in Verkehr gebrachte Verpackungsmenge erforderlich.
  3. - Beträgt die Rücklaufquote unter 50%, ist eine Komplementärmengenlizenzierung im Ausmaß der Differenzmenge auf 100% bezogen auf die in Verkehr gebrachte Verpackungsmenge erforderlich.

    Bezüglich der Komplementärmengen muss innerhalb von drei Monaten nach Ablauf jedes Kalender­jahres eine Teilnahme an einem dafür bestehenden Sammel- und Verwertungssystem erfolgen, das im sachlichen und räumlichen Zusammenhang zu den Anfallstellen Sammel- und Verwertungsleistungen anbietet.

    Einzutragen sind der oder die Übernehmer (genauer Firmenwortlaut und Angabe, ob rücknahme­pflichtiger Lieferant, Sammler oder Verwerter) der Mengen an Verpackungen. Die diese Angaben belegenden Unterlagen (die jeweiligen Verpackungsmengen gegliedert nach Packstoffen unter Angabe des Übernehmers; Lieferscheine, Übernahmebestätigungen, Rechnungen etc.) sind im Betrieb sieben Jahre aufzubewahren und der Behörde auf Verlangen vorzulegen.

Selbsterfüllermeldung

Hersteller / Importeur / Abpacker / Vertreiber

GLN

Name

 

Straße

Nr.

 

PLZ

Ort

Staat

Packstoff

nicht lizenzierte in Verkehr gebrachte Verpackungsmenge in kg

zurückgenommene (erfasste) Menge in kg

errechnete Rücklaufquote in Prozent

Papier, Karton, Pappe, Wellpappe

   

Glas

   

Keramik

   

Metalle

   

Kunststoffe

   

Textile Faserstoffe

   

Getränkeverbundkarton

   

Sonstige Materialverbunde

   

Holz

   

Sonstige Verpackungen, insb. auf biologischer Basis

   

Summe

   

Verwertungsmengen

Übernehmer

Packstoff

kg

GLN

Name

Rolle*

Straße

Nr.

* Sammler, Verwerter oder Rücknahmepflichtiger

PLZ

Ort

Staat

Übernehmer

Packstoff

kg

GLN

Name

Rolle*

Straße

Nr.

* Sammler, Verwerter oder Rücknahmepflichtiger

PLZ

Ort

Staat

Übernehmer

Packstoff

kg

GLN

Name

Rolle*

Straße

Nr.

* Sammler, Verwerter oder Rücknahmepflichtiger

PLZ

Ort

Staat

2. Meldung für Großanfallstellen

Großanfallstellen Verwertungsmengennachweis

Betreiber der Großanfallstelle

GLN

Name

 

Straße

Nr.

 

PLZ

Ort

Staat

Packstoff

angefallene Menge in kg

Papier, Karton, Pappe, Wellpappe

 

Glas

 

Keramik

 

Metalle

 

Kunststoffe

 

Textile Faserstoffe

 

Getränkeverbundkarton

 

Sonstige Materialverbunde

 

Holz

 

Sonstige Verpackungen, insb. auf biologischer Basis

 

Summe

 

Verwertungsmengen

Übernehmer

Packstoff

kg

GLN

Name

Rolle*

Straße

Nr.

* Sammler oder Verwerter

PLZ

Ort

Staat

Übernehmer

Packstoff

kg

GLN

Name

Rolle*

Straße

Nr.

* Sammler oder Verwerter

PLZ

Ort

Staat

Übernehmer

Packstoff

kg

GLN

Name

Rolle*

Straße

Nr.

* Sammler oder Verwerter

PLZ

Ort

Staat

3. Meldung für Eigenimporteure

Eigenimporteure Verwertungsmengennachweis

Eigenimporteur

GLN

Name

 

Straße

Nr.

 

PLZ

Ort

Staat

Packstoff

nicht entpflichtete importierte Menge in kg

Papier, Karton, Pappe, Wellpappe

 

Glas

 

Keramik

 

Metalle

 

Kunststoffe

 

Textile Faserstoffe

 

Getränkeverbundkarton

 

Sonstige Materialverbunde

 

Holz

 

Sonstige Verpackungen, insb. auf biologischer Basis

 

Summe

 

Verwertungsmengen

Übernehmer

Packstoff

kg

GLN

Name

Rolle*

Straße

Nr.

* Sammler oder Verwerter

PLZ

Ort

Staat

Übernehmer

Packstoff

kg

GLN

Name

Rolle*

Straße

Nr.

* Sammler oder Verwerter

PLZ

Ort

Staat

Übernehmer

Packstoff

kg

GLN

Name

Rolle*

Straße

Nr.

* Sammler oder Verwerter

PLZ

Ort

Staat

4. Meldung für Lieferanten an Großanfallstellen

Mengenmeldung der Lieferanten an Großanfallstellen

Lieferant der Großanfallstelle

GLN

Name

 

Straße

Nr.

 

PLZ

Ort

Staat

Packstoff

gesamte an Großanfallstellen gelieferte Menge in kg

Papier, Karton, Pappe, Wellpappe

 

Glas

 

Keramik

 

Metalle

 

Kunststoffe

 

Textile Faserstoffe

 

Getränkeverbundkarton

 

Sonstige Materialverbunde

 

Holz

 

Sonstige Verpackungen, insb. auf biologischer Basis

 

Summe

 

Gelieferte Menge je Großanfallstelle

Großanfallstelle

Packstoff

kg

GLN

Name

 

Straße

Nr.

 

PLZ

Ort

Staat

Großanfallstelle

Packstoff

kg

GLN

Name

 

Straße

Nr.

 

PLZ

Ort

Staat

Großanfallstelle

Packstoff

kg

GLN

Name

 

Straße

Nr.

 

PLZ

Ort

Staat“

37. Nach Anlage 3 wird folgende Anlage 3a angefügt:

„Anlage 3a

Meldung von Herstellern, Importeuren, Abpackern, Vertreibern, Letztvertreibern, Sammel- und Verwertungssystemen und Letztverbrauchern betreffend Mehrweggebinde

Allgemeines

Die Meldungen sind jeweils jährlich unter Angabe des Meldezeitraumes (Kalenderjahr) abzugeben.

Die Mengen sind packstoffspezifisch nachvollziehbar zu erheben und unter Angabe der Masse in kg aufzuzeichnen.

Für die Tabelle gilt, dass die unterlegten Stellen je nach Bedarf zu wiederholen sind.

Abfüller von Mehrweggebinden

Einzutragen sind gemäß § 6 Abs. 2 der oder die Übernehmer (genauer Firmenwortlaut und Angabe der Rolle, ob rücknahme­pflichtiger Lieferant, Sammler oder Verwerter) der als Abfall ausgeschiedenen Mengen an Mehrwegverpackungen. Die diese Angaben belegenden Unterlagen (die jeweiligen Verpackungsmengen gegliedert nach Packstoffen unter Angabe des Übernehmers; Lieferscheine, Übernahmebestätigungen, Rechnungen etc.) sind im Betrieb sieben Jahre aufzubewahren und der Behörde auf Verlangen vorzulegen oder zu übermitteln.

Mehrweg - Abfüllermeldung

Abfüller in Mehrweggebinde

GLN

Name

 

Straße

Nr.

 

PLZ

Ort

Staat

Packstoff

erstmals befüllte
Mehrweggebinde
(Masse in kg)

als Abfall angefallene Mehrweggebinde
(Masse in kg)

Papier, Karton, Pappe, Wellpappe

  

Glas

  

Keramik

  

Metalle

  

Kunststoffe

  

Textile Faserstoffe

  

Getränkeverbundkarton

  

Sonstige Materialverbunde

  

Holz

  

Sonstige Verpackungen, insb. auf biologischer Basis

  

Summe

  

Verwertungsmengen

Übernehmer

Packstoff

kg

GLN

Name

Rolle*

Straße

Nr.

* Sammler, Verwerter oder Rücknahmepflichtiger

PLZ

Ort

Staat

Übernehmer

Packstoff

kg

GLN

Name

Rolle*

Straße

Nr.

* Sammler, Verwerter oder Rücknahmepflichtiger

PLZ

Ort

Staat

Übernehmer

Packstoff

kg

GLN

Name

Rolle*

Straße

Nr.

* Sammler, Verwerter oder Rücknahmepflichtiger

PLZ

Ort

Staat

Meldung durch branchenspezifische Interessensvertretung

Abweichend von der Meldepflicht der genannten Verpflichteten kann auch eine Meldung durch eine im Register registrierte branchenspezifische Interessensvertretung erfolgen. In diesem Fall ist statt dem Abfüller diese Interessensvertretung einzutragen und die jeweiligen Gesamtmassen der vertretenen Abfüller einzutragen. Weiters entfallen in diesem Fall die spezifischen Angaben zu den Übernehmern der Verwertungsmengen.

Als branchenspezifische Interessensvertretung kann auch ein überregionales Poolsystem tätig werden.

Auf Basis der verfügbaren Daten sind bei dieser Meldung auch nachvollziehbare Schätzungen möglich.“

Pröll

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